Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

298 Geldverpackung — Gemeindeälteste 
Höchstbetrag, durch Bürgermeister kl. StO. nur bis zu 75 M., durch 
Gemeindevorstände und Gutsvorsteher nur bis zu 30 M. erkannt 
werden (s. Verwaltungsstrassachen l). Die gleiche Beschränkung des 
Strafmaßes gilt für Polizeiverordnungen (s. Polizeigewalt Il), während 
für Polizeiverfügungen (s. Polizeigewalt III) und Disziplinarstrafen (s. d.) 
nur die genannten Gemeindeorgane an dieses Höchstmaß gebunden 
sind (kl. St O. Art. IV § 141, RLGO. 8 761). Bei Konkurrenz (s. d. II) 
mehrerer Ubertretungen ist auf die verwirkten G. nach ihrem vollen 
Betrage zu erkennen. Auch in Miaterien, welche nicht Gegenstand des 
Stö. sind, kann Geldstrafe angedroht werden (Rees. vom 31. Mai 
1870 S. 159 8 5). Die allgemeinen Bestimmungen über Strafvoll- 
strechung (s. d.), namentlich Strafverwandlung (s. d.), Strafaufschub (s. d.) 
und Strafaussetzung (s. d.) gelten für G. ebenfalls. Die Beitreibung 
erfolgt nach den Grundsätzen über Zwangsvollstrechung (s. d. ) wegen 
Geldleistungen in Verwaltungssachen (StpO. 8 495). G. fließen in 
der Regel in die Kasse der Behörde, die sie erkannt oder auferlegt 
hat, in die Kasse der Gemeinde daher nur dann, wenn der Gemeinde- 
vorstand (Bürgermeister) sie auferlegt hat. Gemeinderegulative, die 
darüber anders bestimmen, binden die Gerichte nicht (RL. 8 764, 
kl. St O. Art. IV § 144, Schriftenwechsel vom 25. Juni und 5. Juli 
1897, Fischer XIX, 92, 93). Abweichend von der Regel sind gewisse 
G. der Armenkasse (s. Armenwesen IV 1 a), andere der Schulkasse (s. d.), 
andere der Feuerlöschkasse (s. d.) überwiesen. Die von staatlichen Re— 
vierverwaltern als Gutsvorstehern verhängten Geldstrafen fließen in 
der Regel in die Forstkasse (MVO. vom 29. Okt. 1901, Fischer XXIII 
362). Die Gesch. O. gibt die Bestimmungen über G. im allgemeinen 
in §§ 743—754, die Zusammenstellung der Fälle, in denen die ge- 
richtlich erkannten G. nicht in die Gerichtskasse fließen, in § 750, 
die Bestimmungen über die Beitreibung in §88 1056, 1059, 1718 
bis 1720. 
Geldverpachung. Die NAormalbeträge, die bei Verpachung von 
Reichsmünzen in Beuteln, Rollen und Düten zuzulassen sind, gibt die 
Beilage zur VO. vom 31. Juli 1875 S. 295. Die Aufschriften müssen 
auf M. lauten, das Bruttogewicht in kg angegeben und von verschie- 
denen, ausdrücklich vorgeschriebenen Papiersorten sein (BO. vom 10. Dez. 
1874 S. 462 und 22. Juli 1898 S. 225, Gesch. O. §§ 472, 1314 
bis 1317). 
Gella-System s. Gutscheinhandel. 
Gelöbnis konfessioneller Treue s. Neligionseid. 
EGemäldegalerie zu Dresden gehört zum königl. Hausfidei- 
kommiß (s. d.) und untersteht der Generaldirektion der königl. Samm- 
lungen; der Besuch ist durch Regulativ geordnet. 
Gemeindeabgaben s. Gemeindeleistungen. 
Gemeindeälteste. Die G. sind die Stellvertreter des Gemeinde- 
vorstands, gleichzeitig aber berufen, ihn zu unterstützen und insoweit
	        
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