298 Geldverpackung — Gemeindeälteste
Höchstbetrag, durch Bürgermeister kl. StO. nur bis zu 75 M., durch
Gemeindevorstände und Gutsvorsteher nur bis zu 30 M. erkannt
werden (s. Verwaltungsstrassachen l). Die gleiche Beschränkung des
Strafmaßes gilt für Polizeiverordnungen (s. Polizeigewalt Il), während
für Polizeiverfügungen (s. Polizeigewalt III) und Disziplinarstrafen (s. d.)
nur die genannten Gemeindeorgane an dieses Höchstmaß gebunden
sind (kl. St O. Art. IV § 141, RLGO. 8 761). Bei Konkurrenz (s. d. II)
mehrerer Ubertretungen ist auf die verwirkten G. nach ihrem vollen
Betrage zu erkennen. Auch in Miaterien, welche nicht Gegenstand des
Stö. sind, kann Geldstrafe angedroht werden (Rees. vom 31. Mai
1870 S. 159 8 5). Die allgemeinen Bestimmungen über Strafvoll-
strechung (s. d.), namentlich Strafverwandlung (s. d.), Strafaufschub (s. d.)
und Strafaussetzung (s. d.) gelten für G. ebenfalls. Die Beitreibung
erfolgt nach den Grundsätzen über Zwangsvollstrechung (s. d. ) wegen
Geldleistungen in Verwaltungssachen (StpO. 8 495). G. fließen in
der Regel in die Kasse der Behörde, die sie erkannt oder auferlegt
hat, in die Kasse der Gemeinde daher nur dann, wenn der Gemeinde-
vorstand (Bürgermeister) sie auferlegt hat. Gemeinderegulative, die
darüber anders bestimmen, binden die Gerichte nicht (RL. 8 764,
kl. St O. Art. IV § 144, Schriftenwechsel vom 25. Juni und 5. Juli
1897, Fischer XIX, 92, 93). Abweichend von der Regel sind gewisse
G. der Armenkasse (s. Armenwesen IV 1 a), andere der Schulkasse (s. d.),
andere der Feuerlöschkasse (s. d.) überwiesen. Die von staatlichen Re—
vierverwaltern als Gutsvorstehern verhängten Geldstrafen fließen in
der Regel in die Forstkasse (MVO. vom 29. Okt. 1901, Fischer XXIII
362). Die Gesch. O. gibt die Bestimmungen über G. im allgemeinen
in §§ 743—754, die Zusammenstellung der Fälle, in denen die ge-
richtlich erkannten G. nicht in die Gerichtskasse fließen, in § 750,
die Bestimmungen über die Beitreibung in §88 1056, 1059, 1718
bis 1720.
Geldverpachung. Die NAormalbeträge, die bei Verpachung von
Reichsmünzen in Beuteln, Rollen und Düten zuzulassen sind, gibt die
Beilage zur VO. vom 31. Juli 1875 S. 295. Die Aufschriften müssen
auf M. lauten, das Bruttogewicht in kg angegeben und von verschie-
denen, ausdrücklich vorgeschriebenen Papiersorten sein (BO. vom 10. Dez.
1874 S. 462 und 22. Juli 1898 S. 225, Gesch. O. §§ 472, 1314
bis 1317).
Gella-System s. Gutscheinhandel.
Gelöbnis konfessioneller Treue s. Neligionseid.
EGemäldegalerie zu Dresden gehört zum königl. Hausfidei-
kommiß (s. d.) und untersteht der Generaldirektion der königl. Samm-
lungen; der Besuch ist durch Regulativ geordnet.
Gemeindeabgaben s. Gemeindeleistungen.
Gemeindeälteste. Die G. sind die Stellvertreter des Gemeinde-
vorstands, gleichzeitig aber berufen, ihn zu unterstützen und insoweit