Gemeindeangehörigkeit — Gemeindeaufsicht 299
seinen Weisungen nachzugehen verpflichtet. Unbeschadet der Aufsicht
des Gemeindevorstandes können G. vom Gemeinderate mit selbständiger
Besorgung gewisser, der eigentlichen Gemeindeverwaltung angehöriger
Geschäfte, insbes. des Rechnungswesens, beauftragt werden. Sind
mehrere G. vorhanden, so ist vom Gemeinderate zu bestimmen, welchem
von ihnen die Stellvertretung obliegen soll. Die Wahl des zum Stell-
vertreter in Handhabung der Ortspolizei berufenen G. bedarf der Be-
stätigung der Amtsh., die nach Gehör des Bezirksausschusses versagt
werden kann (RLO. §§ 61, 781-3). Uber den Wirkungskreis der
G. als Stellvertreter des Gemeindevorstands, über Wahl und Wähl-
barkeit, eidliche Verpflichtung, Ablehnung und Niederlegung des Amts
gelten dieselben Bestimmungen, wie für den Gemeindevorstand (s. d.)
Gemeindeangehörigkeit s. Gemeindemitgliedschaft.
Gemeindeanlagen s. Gemeindeleistungen.
Gemeindeanleihen s. Darlehne.
Gemeindeanstalten s. Gemeindevermögen.
Gemeindearchive. Die Archivalien sind von den laufenden Ge-
schäftssachen zu sondern, in geeigneten Räumen unterzubringen und
nach einem bestimmten Plane zu ordnen. Die städtischen Archive
werden von Zeit zu Zeit durch einen Beamten des Hauptstaatsarchivs
revidiert. Auch die Kreish. haben ihr Augenmerk auf sie zu richten
(MV0O. vom 17. Febr. 1890, 7. März 1895 und 24. NAov. 1902, Fischer
XI 169, SWB. 1902 S. 264).
Gemeindeaufsicht. 1. Umfang der Aufsichtsgewalt. Die
Oberaussicht des Staates ist darauf zu richten, daß die Befugnisse der
Gemeinden nicht überschritten, das Stammvermögen erhalten und sein
Ertrag zum Besten der Gemeinden verwendet, ungerechtfertigte Be-
lastung der Gemeinden mit Schulden vermieden, die vorhandene Schuld
planmäßig getilgt und die Genehmigung in allen Fällen eingeholt
wird, in denen sie nach RSt O. 8§ 135, RLGO. 8 97 vorgeschrieben ist.
Die Gemeindeaufsichtsbehörde ist berechtigt, Auskunft und Aachweisungen
zu erfordern, die Mitglieder des Stadtrats und Gemeinderats mit Ord-
nungsstrafen zu belegen, die Gemeinden zur Anschaffung der nötigen
Mittel anzuhalten, nach Befinden auch auf Kosten der Gemeinden das
Vötige anzuordnen und die erforderlichen Mittel aufbringen zu lassen
(RStO. 8§§ 131, 133, 134, RLGO. §8 93, 95, 96). Das Mähere über die
Anwendung der G. auf die Vermögensverwaltung s. Gemeindevermögen.
In Bezug auf die Polizeiverwaltung begreift die Aufsichtsgewalt nicht
das Recht der Amtsh., einzelne Befugnisse der Gemeindevorstände und
Bürgermeister zur eignen Ausübung an sich zu ziehen (s. Ortsobrigkeit,
insbes. OB. 21. Sept. 1901 1 8 143, 31. Jan. 1903 I 8 335). Das
Recht, ortsgesetzliche Bestimmungen für ungültig zu erklären, steht nur
der Aussichtsbehörde zu. Das Nachprüfungsrecht des O. wird jedoch
dadurch im einzelnen Falle nicht ausgeschlossen (s. Ortsgesetze 1, insbes.
OVG. 14. Okt. 1901 I8 195, Jahrb. 1 240).