Apotheker 23
S. 114 88 9—11). Die Vorschriften über die Aufbewahrung der
Gifte (s. d.) erteilt die Anlage zur obigen VO. vom 6. Febr. 1895
S. 17 § 9. Die bezahlten Rezepte sind den Kunden zurüchzugeben.
Die A. sind nicht berechtigt, Magistratsformeln oder sog. chiffrierte
Arzneivorschriften geheim zu halten, sondern haben Zusammensetzung
und Zubereitungsweise der Arzneien auf Verlangen dem Bezirksarzte
und jedem Apotheker mitzuteilen (MVO. vom 28. MçAärz 1885,
Fischer VII 38). Jeder A. hat ein Rezeptjournal mit Abschriften aller
in seiner Offizin angefertigten Rezepte zu halten und bei Ubernahme
sich die Auszüge aus den Revisionsprotokollen übergeben zu lassen
(MM. vom 26. Febr. 1889, Fischer X 209). Die Signatur der Arzneien
ist vereinfacht worden (MVO. vom 19. Dez. 1891, Fischer XIV 51).
4. Vorbehaltene Arzneimittel. Gewisse Stoffe dürfen nur
in den Apotheken verkauft werden. Die A. dürfen Zubereitungen, die
sie zweckmäßig anzufertigen behindert sind, aus chemischen Fabriken
oder Drogenhandlungen entnehmen, sind jedoch diesfalls für ihre Rein-
heit und Güte verantwortlich und haben sie zu diesem Zwecke nach
dem Ankaufe zu prüfen. Alles Aähere hierüber s. Arzneiwaren.
5. Gebühren. Die A. haben ihre Forderungen für Arznei-
mittel, pharmazeutische Arbeiten und Gefäße nach der Anrzneitaxe
(s. VO. vom 21. Dez. 1901 S. 455) und nach der tierärztlichen
Arzneitaxe (s. BWO. vom 21. Dez. 1901 S. 456) einzurichten. Er-
mäßigung der Taxen durch Vereinbarung ist zulässig. Uberschreitungen
werden mit Geld bis zu 150 Al. bestraft. Den Arzten ist verboten,
für die von ihnen verordneten Arzneien Rabatt oder sonstige Vorteile
von den A. anzunehmen, wie andrerseits den A. die Gewährung der-
artiger Vorteile an Arzte und die Heilkunde treibende MAichtärzte unter-
sagt ist (GO. §§ 80 1, 148 8, VO. vom 21. Dez. 1901 S. 455, 450).
Die Prüfung der Apothekerrechnungen erfolgt auf Erfordern von Be-
hörden durch den Bezirksarzt (Instr. vom 10. Juli 1884 S. 210 § 34).
Wegen der Forderungen aus dem letzten Jahre genießen die A. be-
vorzugte Befriedigung aus dem Konkurse (s. Gebühren l). Für ge-
richtliche und polizeiliche Verrichtungen der Pharmazeuten gilt die Ge-
bührenordnung vom 19. März 1900 S. 231 (l. Arzte I1 3).
6. Zur Aufsichtsführung über die A. sind vom Staate zwei
Apothekenrevisoren angestellt (Ges. vom 30. Juli 1836 S. 183 §F 9).
Ihre Tätigkeit und Zuständigkeit ist geordnet durch Instr. vom 25. April
1839 S. 136, die Abgrenzung der beiden Revisionsbezirke durch V0O.
vom 18. Sept. 1874 S. 309 und 10. Juli 1900 S. 481 § 6 6. Was
in der Instruktion über die Revision der Apotheken gesagt ist, gilt,
soweit der Natur der Sache nach anwendbar, auch von Drogen-
gewölben, Arzneifabriken und pharmazeutischen Laboratorien, die gleich-=
falls regelmäßigen Revisionen zu unterziehen sind (s. Arzneiwaren).
Auch bei Revision der Lager= und Verkaufsräume für Gifte (s. d.)
können sie von der Polizeibehörde zugezogen werden (VO. vom 6. Febr.