Gemeinheitsteilungen — Gemeinnützigkeit 325
Vorschlägen von Auszeichnungen kommunaler Forstbeamten sollen
Nachweise über den Umfang der Waldungen beigegeben werden (MV0.
vom 24. Febr. 1883 ANr. 299 1 A). Wegen des Titels „Oberfärster"
s. Forstbeamte. Im übrigen s. Forstwesen.
Gemeinheitsteilungen. Das einschlagende Hauptgesetz ist das
Ges. vom 17. März 1832 S. 164, das die hierhergehörigen Bestim-
mungen in den 88 1—19, 132—166 enthält. Hiernach unterliegen
ländliche Grundstücke, die sich im Eigentume von Gemeinden befinden
und woran den einzelnen Gemeindemitgliedern (nicht dem gesamten
Gemeinwesen) die unmittelbare Benutzung zusteht, auf einseitigen An-
trag eines Berechtigten der Teilung bez. Veräußerung (Ges. 8§ 132,
1371). Antragsberechtigt ist jedes ansässige, zur Teilnahme an der Be-
nutzung berechtigte Gemeindemitglied; nutzungsberechtigte Unansässige
haben nur ein Recht auf Entschädigung (Ges. 88 133, 149). Der An-
trag auf Teilung setzt mit Ausnahme der Fälle, wo es sich lediglich
um Gemeindehutungen handelt, den Nachweis der Ausführbarkeit und
Bützlichkeit der Teilung voraus (Ges. 88 143, 145). Jeder Teilnehmer
soll seinen Anteil tunlichst in der Lage zugeteilt erhalten, die für ihn
am vorteilhaftesten ist. Interessenten, die rüchksichtlich eines auf sie
ausfallenden Anteils in Gemeinschaft verbleiben, sind lediglich als Mit-
eigentümer zu betrachten, jedoch kann auch diese Gemeinschaft auf-
gehoben werden (Ges. §§ 164—166). Die Wahrnehmung der Kechte
dritter Personen erfolgt nach Alaßgabe von § 205 des Ges. Die Er-
ledigung der auf G. bezüglichen Geschäfte erfolgt durch Spezialkom-
missionen und durch die an Stelle der Generalkommission (s. d.) ge-
tretene Kreish. Dresden (Bek. vom 18. Febr. 1876 S. 198) nach
Maßgabe der Bestimmungen in §8 206—291 des obigen Ges., des
Ges. vom 5. Nüärz 1879 S. 73 und 1. Alärz 1879 S. 59 8§ 8.
An die Stelle der Beschwerde an das Ministerium des Innern (8§ 267)
tritt jedoch die Anfechtungsklage des Ges. über Verwaltungsstreitsachen
(Ges. vom 19. Juli 1900 S. 486 88§ 732, 982 Ziff. 1). Das Ent-
eignungsgesetz hat an den Bestimmungen über G. nichts geändert
(Ges. vom 24. Juni 1902 S. 153 §§ 91, 93). — Autzungerechten, die
allen Bürgern oder Gemeindemitgliedern als solchen an Teilen des
Gemeindevermögens oder sonst zustehen, kann durch Beschluß des
Stadtrats und der Stadtverordneten bez. des Gemeinderats entsagt
werden, auch Rkönnen sie auf die Gemeinde übertragen werden; soweit
sie jedoch einen Antrag auf G. begründen, muß vor Ausführung des
Beschlusses durch ortsübliche Bekanntmachung eine dreimonatliche Frist
zur Stellung eines etwaigen Teilungsantrags nachgelassen werden
(RStO. § 11, RLG0O. 8 11).
Gemeinnützigkeit. Der Begriff G. kommt in Frage bei der
Befreiung von der Einkommensteuer (s. Steuerfreiheit), der Ge-
meindemitgliedschaft (s. d. 1 4), der Heranziehung zu den Gemeinde-
leistungen (s. d. D, der Besteuerung des Gemeindevermögens (. d. IV 1),