328 Gendarmerie
öffentlichen Tanzbelustigungen nicht zur Beaufsichtigung, sondern nur zu
Revisionen (MVO. vom 5. Dez. 1876, MWBeschl. vom 10. Nov. 1871),
zu gewöhnlichen Botendiensten aber von der Amtsh. nur in besonderen
Fällen, von der Staatsanwaltschaft überhaupt nicht verwendet werden
(MVO. vom 10. und 15. Okt. 1880, vom 13. Febr. und 24. April
1882, JlMmB. 18, 19, Fischer III 302). Unzulässig erscheint es ferner,
bei ausgebrochener Rinderpest das zu keulende Bieh durch G. er-
schießen zu lassen (VO. der Kreish. Zwickau vom 7. März 1877). Die
Aufsichtsführung bei Kontrollversammlungen hat sich auf Beaufsichtigung
des in der Nähe des Versammlungslokals aufhältlichen Publikums zu
beschränken und daher nur ergänzungsweise einzutreten (MVO. vom
28. Dez. 1877). Die Uberwachung der Bestimmungen gegen UMiit-
nahme nicht eingeschriebener Postpassagiere (s. d.) dauert fort (Instr.
§ 890. Wegen der auf Antrag strafbaren Jagdvergehen auf königl.
Revieren hat die G. die Revierverwaltung zu benachrichtigen (s. Jagd).
Bei Truppenübungen wird die G. selbständig neben den Miilitär-
patrouillen tätig und ist nur an die Weisungen der Amtsh. gebunden
(MVWO. vom 17. Juni 1885 Mr. 578 II C mit beigefügter Instr.). —
Die G. gehört zu den Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft
(s. Gerichtliche Polizei); die G. ist daher zu Verhaftungen (s. Haft), zur
Beschlagnahme (s. d.) und Durchsuchung (s. d.) unter den gleichen
Voraussetzungen und den hierzu erteilten Bestimmungen in §8 10, 12
der Instr., zum Waffengebrauch behufs Abwehr eines tätlichen Angriffs
oder Uberwindung eines tatsächlichen Widerstandes (§ 13 der Instr.,
VO. vom 18. Juni 1855 S. 107 und 17. Juni 1867 S. 173 und
wegen der Dienstwaffen unten 1l), zur Nacheile und zum Betreten
des Nachbargebietes nach Maßgabe von § 7 der Instr. und der auf
Österreich bezüglichen WO. vom 30. Okt. 1852 S. 313 und 15. Okt.
1856 S. 388 ermächtigt. Den Transport von Gefangenen hat sie in
der Regel bis zur Ablieferungsbehörde (Instr. § 11), den Transport
der gerichtlich mit Stechbrief (s. d.) Verfolgten bis ans nächste Amts-
gericht auszuführen. — Wie es mit den Anzeigen der G. wegen ge-
richtlich strafbarer Handlungen zu halten sei, bestimmt besondere Instr.
Andere Anzeigen sind, soweit sie Gegenstände betreffen, die zur Zu-
ständigkeit der Stadträte, Bürgermeister, Gemeindevorstände und Guts-
vorsteher gehören (s. Ortsobrigkeit), an diese, im übrigen an die Amtsh.
zu richten (Instr. § 9). Die für alle wichtigen Fälle vorgeschriebenen
Anzeigen an die Amtsh. haben außerdem (s. u. 1I) zu erfolgen.
II. Organisation und Dienstverhältnisse. Die Mitglieder
des Landgendarmeriekorps sind Staatsdiener (s. d.). Anstellungsbehörde
ist das Ministerium des Innern, Aufsichtsbehörde nächst dem Mini-
sterium die Kreish., Dienstbehörde die Amtsh. Zur Handhabung der
Aufssicht ist dem Ministerium ein Obergendarmerieinspektor, den Kreish.
je ein Kreisobergendarm, den Amtsh. je ein Obergendarm beigegeben.
Der Obergendarmerieinspektor, die Kreisobergendarme und Ober-