Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

Gendarmerie 329 
gendarme haben bei der Leitung und Handhabung der Polizei mit— 
zuwirken. Jeder Fußgendarm erhält einen Distrikt; werden für einen 
Distrikt ausnahmsweise mehrere G. angestellt, so bilden sie unter dem 
Kommando des einen eine Brigade (nstr. 88 4, 5, obiges Generale 
vom 7. April 1820 S. 105 §S II—IV, revid. Generalinstr. vom 27. Sept. 
1842 S. 178 § 20). Zur Landgendarmerie gehören auch die dem 
Ministerium des Innern unmittelbar untergeordneten Grenzpolizei- 
kommissare zu Bodenbach und Zittau mit den ihnen beigegebenen G., 
die auf den Grenzbahnhöfen aufgestellten Grenzpolizeiinspektoren und 
die auf einzelnen Forstrevieren angestellten Forstgendarmen (Instr. 8 3). 
Die Landgendarmerieposten gehören zu denjenigen Unterbeamtenstellen, 
die lediglich mit Militäranwärtern (s. d.) zu besetzen sind. Die An- 
stellung erfolgt in den ersten 6 Monaten nur auf Probe. Während 
der letzteren gehören die G. noch zu den aktiven Militärpersonen, 
können jederzeit zur Truppe zurücktreten und werden zunächst nur 
mittels Handschlags in Pflicht genommen (MVWVO. vom 10. Jan. 1887, 
3. Mai 1887 und 9. April 1889, Fischer VIII 116, 225, X 245). — 
Gehalt, Dienstaufwand, Ortszulagen, Brigadezulagen usw. regeln 
sich nach MVO. vom 5. Juni 1874, Tagegelder und Reisekosten nach 
den allgemeinen Bestimmungen für Reisekosten (s. d.) der Staatsdiener. 
Diese Vorschriften kommen auch dann zur Anwendung, wenn G. über 
Umstände, die sie in Ausübung ihres Berufs wahrgenommen haben, 
bei den Gerichten oder Staatsanwaltschaften als Zeugen abgehört 
werden (RGebührenordnung vom 20. Mlai 1898 S. 689 § 14). Das- 
selbe gilt bei Kommandos aus Anlaß von Truppenübungen (M60. 
vom 17. Juni 1885, Fischer VI 278). Wenn die G. im Auftrage der 
Staatsanwaltschaft gerichtspolizeiliche Geschäfte besorgt, sind die hier- 
durch entstehenden Kosten, soweit sie nicht zu den von der G. selbst zu 
bestreitenden gehören, von der Staatsanwaltschaft bez. dem Gerichte zu 
übertragen (MVO. vom 31. Dez. 1873); innerhalb des Distrikts wird 
diesfalls weder Auslösung noch Forthommen gewährt (Fischer III 304). 
Umzugskosten (Ges. vom 3. Juni 1876 S. 304 § 1) werden den G. 
nach Maßgabe der MWO. vom 8. Okt. 1877, 18. März 1879 und 
12. Dez. 1889, Fischer XI 171 (s. jedoch Umzugskosten), Transport- 
gebühren für Schubtransporte (s. d.) nach MVO. vom 18. Juli 1876 
gewährt. Zu Erlangung freier Eisenbahnfahrt bei Dienstreisen haben 
G., die in Zivil reisen, die Bescheinigung beizubringen, daß sie dem 
Gendarmeriekorps angehören (MMWVO. vom 2. März 1868). Macht sich 
für Fußgendarme die Fahrt mittels Eilzugs nötig, so wird ihnen der 
Preis einer Fahrkarte II. Klasse aus der Gendarmeriekasse zurück er- 
stattet M BO. vom 17. Juli 1863). Die Gebührenfreiheit von Dienst- 
depeschen (s. d.) erstrecht sich auf die dem allgemeinen Depeschenverkehr 
nicht geöffneten Betriebstelegraphen nicht (MV O. vom 20. Dez. 1884, 
Fischer VI 87) und beschränkt sich bei Reichstelegraphen auf Depeschen 
an Militärbehörden (MVO. vom 26. Mai 1875). Postsendungen sind
	        
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