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mit Ausnahme derjenigen an nichtsächsische Behörden, an das Wirt—
schaftsdepot und an G. als portopflichtige Dienstsachen unfrankiert ab—
zusenden (MVO. vom 24. April, 17. und 23. Mai 1882, JMB. 28,
Fischer IIIl 302, 304, MVO. vom 21. Aug. 1883, Fischer V 80). Die
Benutzung von Postkarten ist in gerichts= und sicherheitspolizeilichen
Angelegenheiten ausgeschlossen (MVO. vom 24. Alai 1875). Bei Krank-
heiten, durch die G. länger als 3 Tage von Verrichtung ihres Dienstes
abgehalten werden, erhalten sie täglich 50 Pf., wenn der Aufwand
mehr oder mindestens ebensoviel beträgt, bei geringerem Aufwande
nur diesen vergütet (MWVBO. vom 3. Juli 1846 und 15. Mai 1854,
Instr. vom 7. April 1820 S. 113 § 47). Der Gehalt kann, wenn der
Monatsrapport vor dem Ersten des Monats abgehalten wird, aus-
nahmsweise schon an diesem Tage ausgezahlt werden (MWVO. vom
16. Okt. 1880). Die Einrichtung der Gendarmeriekassen gibt MWV0.
vom 24. Sept. 1881 mit Nachtrag vom 13. Febr. 1882 (die Verzeichnisse
der Pensionsbeiträge betr.). Durch die vorstehenden Bestimmungen er-
ledigen sich, soweit widersprechend, die Bestimmungen in 8S VI, VII
und XVIII des Generale vom 7. April 1820 und die Instr. vom 7. April
1820 S. 113. — Die Uniform der G. beruht auf Regulativ vom
1. Juni 1875 mit Nachtrag vom 18. Dez. 1883. Die Vorschriften über
die Dienstwaffe enthält BO. vom 17. Juni 1867 S. 173 (Gewehr),
Bek. vom 12. Febr. 1889 S. 13 (Revolver) und Bek. vom 25. Jan.
1896 S. 24 (otschläger bei Zivilkleidung). Wegen der Instr. zum
Waffengebrauch s. o. I. Die nicht zum Gendarmeriekorps gehörigen
Polizeiorgane dürfen weder gleiche noch ähnliche Uniform und Abzeichen
(s. d.) tragen. — Außer den für Staatsdiener im allgemeinen geltenden
Disziplinarbestimmungen ((. d.) tritt in gewissen Fällen (Dienst-
verweigerung, grobe Nachlässigkeit im Dienste, Ungehorsam gegen Vor-
gesetzte usw.) sofortige Dienstenthebung ein (Instr. § 15). Alle gegen
G. vorkommenden Disziplinarfälle sind, soweit sie nicht im Wege be-
sonderer Berichtserstattung an das Ministerium des Innern gelangen,
nach Schluß der Sache dem Obergendarmerieinspektor unter Anschluß
der Akten mitzuteilen (MVO. vom 14. Okt. 1876). Bei Versetzung
von G. sind die Personalakten von der bisherigen an die neue Dienst-
behörde abzugeben (MGWBO. vom 22. Vov. 1879). — Die G. hat bei
Ausübung der gerichtlichen Polizei (s. d.) Aufträge der Staatsanwalt-
schaft und Gerichte, soweit es die übrigen Dienstleistungen irgend ge-
statten, auszuführen. Befehle hat sie nur von ihren Vorgesetzten
(s. o.) anzunehmen (Instr. § 2). Den letzteren, ingleichen dem Ober-
gendarmerieinspektor und dem Kreisobergendarm haben sie, auch ab-
gesehen von der unter I erwähnten Anzeigepflicht, über wichtige
Angelegenheiten jeder Art Anzeige zu erstatten (Instr. § 94). Vor-
schriften über Beschränkung der Anzeigen und abgekürzte Form der
Rapporte gibt MVO. vom 19. Dez. 1867. Um den Dienstvorgesetzten
einen schnellen Uberblich über vorgekommene Verbrechen, die Art der