Gendarmeriewirtschaftsdepot — Genossenschaften 331
Ausführung usw. zu verschaffen, hat jeder Distriktsgendarm ein Journal
nach vorgeschriebenem Formular zu halten (MV. vom 28. Okt. 1874).
Von der Vorlegung der Rapporte an den Brigadier kann in dringen-
den Fällen abgesehen werden (MVO. vom 5. Juni 1874 Pkt. 10). Die
Stechbriefbücher (s. d.) sind weggefallen. — Die Entschließung wegen
Bestellung von Stellvertretern hat, je nachdem der Stellvertreter
aus demselben amtshauptmannschaftlichen oder demselben Regierungs-
bezirke beschafft werden soll, die Amtsh., die Kreish. oder das Mini-
sterium des Innern. Von der Verwendung militärischer Hilfsgendarmen
soll abgesehen werden (M1 VO. vom 5. Juni 1874 Pkt. 8). Ministerial-
entschließung über die Entschädigungsfrage ist nur dann einzuholen,
wenn sich von Haus aus übersehen läßt, daß die auswärtige Ver-
wendung längere Zeit andauern wird (MVO. vom 23. April 1880,
Ges. vom 15. März 1880 S. 39 § 2). — Die Miilitärbehörden sind
zur Unterstützung der G. in ihren Dienstverrichtungen, die beurlaubten
Soldaten zu unbedingter Respektierung derselben angewiesen (Generale
vom 7. April 1820 § XVI).
Gendarmeriewirtschaftsdepot. Dem G. ist das Gendarmerie-
wirtschaftswesen und der Betrieb der Druchformulare (s. d.) für Polizei-
sachen übertragen (Instr. vom 15. Sept. 1874 S. 234 § 3#0); das
Expeditionspersonal ist dem Obergendarmerieinspektor unterstellt.
Generaldirektion der Staatseisenbahnen s. Eisenbahnwesen V 1.
Generalkommission für Ablösungen und Gemeinheitsteilungen.
Die Geschäfte der G. sind auf die Kreish. Dresden übergegangen (Bek.
vom 18. Febr. 1876 S. 198). Gegen ihre Entsch. ist die Anfechtungs-
klage zulässig (Ges. vom 10. Juli 1900 S. 486 88 732, 982 Ziff. 1, 2.
17. März 1832 S. 163 § 267 und 15. Aug. 1855 S. 483 § 392,
A#. vom 15. Aug. 1855 S. 495 § 60, Ges. vom 13. Juli 1861
S. 117 § 42). Die in § 39 des Ges. vom 15. Aug. 1855 geordnete
10 tägige Rekursfrist besteht noch (OV#. 24. Jan. 1903 1 S 312). Im
übrigen s. Ablösungen, Gemeinheitsteilungen, Grundstüchszusammen-
legung, Wasserlaufsberichtigung, Entwässerung, Bewässerung.
Genfer Vertrag s. Rotes Kreuz.
Genichstarre. Für Pferde, die an der G. (Gehirnrückenmarks-
entzündung, Gehirnentzündung) fallen, wird von der Gesamtheit der
Pferdebesitzer Entschädigung gewährt (Ges. vom 12. Mai und 14. Mai
1900 S. 252, 253).
Genossenschaften. Aächst den allgemeinen Vorschriften über
juristische Personen (s. d.) gilt hier folgendes:
I. Privatrecht. Gesellschaften von nicht geschlossener Mitglieder-
zahl, welche die Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft ihrer
Mitglieder mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebs bezwecken, er-
werben die Rechte einer eingetragenen G. nach Maßgabe des RGes.
vom 20. Mai 1898 S. 810 und sind zu diesem Zwecke in das Ge-
nossenschaftsregister einzutragen (§ 10 dieses Ges.). Gesellschaften mit