Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

26 Arbeitervereine — Arbeiterversicherung 
Arbeitervereine s. Vereinswesen I 3, Arbeitsvertrag. 
Arbeiterversicherung. Die A. zerfällt in die Krankenversiche- 
rung (s. d.), Invalidenversicherung (s. d.) und Unfallversicherung (s. d.). 
Ganz oder teilweise gemeinschaftlich ist folgendes: 
I. Behörden, Organe, Verfahren. 1. Uberhaupt. Der 
Inv.= und Unf. Vers. gemeinschaftlich dienen das Reichsversicherungs- 
amt (s. d.), das Landesversicherungsamt (s. d.) und die fünf Schieds- 
gerichte ((. u. 2). Das Verfahren vor dem Reichsversicherungsamt 
ist geregelt durch RB. vom 19. Okt. 1900 S. 983, das Verfahren 
vor dem Landesversicherungsamt durch BO. vom 12. Dez. 1900 
S. 990, das Verfahren vor den Schiedsgerichten durch RVO. vom 
22. Nov. 1900 S. 1017. Die Bestimmungen über die Gebühren der 
Rechtsanwälte enthält für das Reichsversicherungsamt und die Schieds- 
gerichte RBVO. vom 22. Dez. 1901 S. 497, für das Landesversicherungs- 
amt VO. vom 27. Febr. 1902 S. 98. Das KRostenwesen der Schieds- 
gerichte regelt Rundschr. des Reichsvers. Umts vom 29. Jan. 1902 
(Arbeiterversorgung XIX 228). Die sonstigen Vorschriften über Zu- 
ständigkeit und Verfahren s. unter Invalidenversicherung VI, Unfall- 
versicherung A V. 
2. Schiedsgerichte für Arbeiterversicherung. Für die Inv.= 
und Unf. Vers. bestehen unter der Benennung „Schiedsgerichte für A.“ 
in Sachsen fünf Schiedsgerichte, zusammengesetzt aus je einem öffent- 
lichen Beamten als Vorsitzenden und Vertretern der Arbeiter und 
Arbeitgeber. Die Zahl der Vertreter (s. Invalidenversicherung V 4), 
die vom Ausschuß der Versicherungsanstalt aus den im Bezirke ver- 
tretenen Berufsgenossenschaften zu wählen sind, bestimmt das Landes- 
versicherungsamt. Bei jedem Schiedsgerichte sind aus der Zahl der 
an seinem Sitze wohnenden Arzte 2 Sachverständige und ebensoviel 
Stellvertreter zu wählen; über die Vorschlagsliste ist der Ausschuß des 
ärztlichen Kreisvereins zu hören (RInv.Ges. vom 13. Juli 1899 S. 463 
§8 103—107, A#O. vom 30. Nov. 1899 S. 599 8 14, RUnf. Ges. 
vom 30. Juni 1900 S. 585 88 76, 142, RGes. vom 30. Juni 1900 
S. 573 88 3—10, RVO. vom 22. Nov. 1900 S. 1017, 1031, VO. 
vom 18. Dez. 1900 S. 959). 
3. Rechtshilfe. Zwischen den Organen der A. und den öffent- 
lichen Behörden besteht die Verpflichtung, sich gegenseitig Rechtshilfe 
zu leisten und jederlei Auskunft zu erteilen (Unf. Ges. § 144, Inv.Ges. 
§ 172, BKrank.Ges. vom 10. April 1892 S. 379 § 76 2. Insbes. 
haben die unteren Verwaltungsbehörden die Außerungen des Unfall- 
verletzten zu Protokoll zu nehmen (Unf.Ges. § 70) und die Berufs- 
genossenschaften ihnen zu diesem Zwechke ihre Akten mitzuteilen sowie 
Auskunft zu geben (Reichsvers. Amt 11. April und 12. Okt. 1901, 
Arbeiterversorgung XVIII 228, 648). Auch die Gerichte sind verpflichtet, 
den Organen der A. auf Ersuchen Rechtshilfe zu leisten (Gesch.O. 
§ 418 9, 10), doch sind die Versicherungsanstalten nicht berechtigt, sie um
	        
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