Gerichtskosten — Gerichtsräte 337
Gerichtskosten. 1. Uber die Kosten der Berwaltungsbehörden
s. Gebühren.
2. Bei den Verwaltungsgerichten“ regeln sich die G. nach
88 94—96 des Ges. vom 19. Juli 1900 S. 486; außerdem gelten hier
die in § 93 aufgeführten Vorschriften der CPO. und des Gerichts-
kostenges. Die Entscheidung über den Kostenpunkt ist mit der in der
Hauptsache zu verbinden (§ 54 3). Auch in den Fällen von § 81 3
kann über den Kostenpunkt entschieden werden (OV. 22. April 1903
1 8 52). § 95 regelt nur die Kosten des Verfahrens vor dem O#.;
Gebühren und Verläge vor den Verwaltungsbehörden sind daher in
den Kostenrechnungen zu streichen (OV. 30. April 1902 1 8 2 und
4. März 1903 I1 S 338). Ein Festsetzungsverfahren (CP. S 1083) findet
nur statt, wenn dem Antragsteller eine erstattungspflichtige Partei
gegenübersteht, im Anfechtungsverfahren also ein Beigeladener (OB.
24. Jan. 1903 1 S 296). Auch im Wiederaufnahmeverfahren (s. Ver-
waltungsstreitsachen IV) ist Kostenansatz zulässig.
Literatur: Hecht in den Jahrb. II 1.
3. Kosten der Gerichte. Die Bestimmungen über die G. im
Zivilprozeß (CPO. 858 91—107, 2782, 283 8), im Strafprozeß (St PO.
§§ 496—506) und im Konkurs (Konkursordnung §#§ 57—60, 107, 147)
gibt das BRerichtskostenges. vom 20. êAla#i 1898 S. 659 mit den dazu
gehörigen Bestimmungen des Ges. vom 21. Juni 1900 S. 327. In
Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, des Hinterlegungswesens, der
Strafvollstrecktung und der Zwangsversteigerung von Grundstückhen
regeln sich die Kosten nach §§ 3—45 des Ges. vom 21. Juni 1900
und §§ 5—9 des Ges. vom 15. Juni 1900 S. 269. Die landesrecht-
lichen Gebühren sind durch Ges. vom 1. AMärz 1902 S. 35 um 25 0%0
erhöht worden. Das Aähere über das Kostenwesen enthält Gesch.O.
88 914—1075, 1734—1750 mit Nachtrag vom 30. Alärz 1903
(JMW#. 30, Gebühren für Errichtung gemeinschaftlicher Testamente).
Der Sportelfiskus wird teils durch das Sportelfiskalat teils durch die
Rendanten der Gerichtskassen vertreten (VO. vom 20. Okt. 1902 S. 396,
Gesch. O. § 215). Das Aähere über den Sportelfiskus und über die
Vertretung des Staatsfiskus überhaupt s. Gesch. O. §§ 211—224). Die
Vorschriften über die Abrechnung der in die BReichskasse fließenden
Gebühren enthält Centr. B. 1899 S. 425.
4. Allgemeines. Der Reichs= und Staatsfiskus genießen
Gebührenfreiheit; auch Verläge sind dem Staatsfiskus nicht abzufordern
(L. Staatsfinanzen IV). Die weiteren Bestimmungen betreffen die Ge-
bühren der Zeugen und Sachverständigen (s. d.), die Reise kosten
(s. d.) und Rechtshilfe kosten (s. d.).
Gerichtsräte. Die Bäte bei den Landgerichten führen den Titel
Landrichter, die Amtsrichter den Titel Amtsrichter, so lange ihnen nicht
der Titel Landgerichtsrat bez. Amtsgerichtsrat beigelegt wird (VO. vom
3. März 1890 S. 30).
von der Mosel, Verwaltungerecht. 22