Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

338 Gerichtsschreiber — Gerichtsstand 
Gerichtsschreiber. Jedem Senat des OL#.., jeder Kammer des 
Landgerichts und in der Regel jedem Amtsrichter ist, namentlich für 
das Beurkundungswesen (s. d.) ein aus der Zahl der Expeditions- 
beamten entnommener G. beigeordnet. Seine Stellung und Zuständig- 
keit regelt GVG. § 154, Ges. vom 15. Juni 1900 S. 269 §§ 39, 41, 
42, 66, Gesch. O. §5§8 1318—1522 mit Zusätzen zu § 1372 im Jms. 
von 1903 S. 30. 
Gerichtssiegel. Die Bestimmungen hierüber enthält MWVO. vom 
21. Juli 1900, J#. 72. 
Gerichtssprache ist die deutsche; event. sind Dolmetscher (s. d.) 
zuzuziehen (SVG. §§8 186—193, Bes. vom 20. Mai 1898 S. 771 
§ 8, Ges. vom 15. Juni 1900 S. 269 § 4). Diese Bestimmungen 
gelten auch für die Verwaltungsgerichte (Ges. vom 19. Juli 1900 
S. 486 § 28). 
Gerichtsstand. I. Für die Verwaltungsbehörden gibt es 
allgemeine Bestimmungen nicht.“ 
* Aus der allgemeinen Bestimmung der Polizeibehörden, für Ruhe, 
Sicherheit und Ordnung zu sorgen, und aus der territorialen Abgrenzung der 
Polizeibezirke folgt, daß die Polizeibehörde zum Schutze der öffentlichen Inter- 
essen nur dann einzutreten hat, wenn sie innerhalb ihres Amtsbezirks bedroht 
sind (Preuß. O. 2. April 1901, Reger XXI 352). 
II. Für die Zuständigkeit der Berwaltungsgerichte entscheidet 
der Wohnsitz des Beklagten, bei Grundstücken der Bezirk, wo es liegt, 
bei Zweifeln, oder wenn kein Verwaltungsgericht zuständig ist oder 
mehrere zuständig sind, das O#. (Ges. vom 19. Juli 1900 S. 486 
§8 19, 20, 89). Ausnahmefälle bilden § 20 des Ges. und §8§ 561, 
58 2 des Ges. über den Unterstützungswohnsitz. § 20 des ersteren 
(. Unterstützungswohnsitz VII) bezieht sich nur auf die Fälle, in denen 
der Landarmenverband beteiligt ist (OVG. 2. März 1901 1 8 8, 
Jahrb. 1 21). Hat das O. nach 8 192 das zuständige Gericht zu 
bestimmen und ist der G. des Wohnortes (§ 192) wegen des Auf- 
enthalts des Beklagten im Ausland nicht anwendbar, so ist die CP. 
analog anzuwenden. Der G. des letzten Wohnsitzes kommt nur in 
Betracht, wenn der Behklagte überhaupt keinen Wohnsitz hat. Dagegen 
kann der G. des Erfüllungsorts gegeben sein (OV. 17. Jan. 1903 
1 § 311). In den Fällen von § 581 des Krank.Ges. (s. Kranken- 
versicherung B X) bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem BRechte des 
Bundesstaats, in dem die zunächst zuständige Aufsichtsbehörde ihren 
Sitz hat. Ist der Beklagte in einem andern Bundesstaate wohnhaft, 
so hat daher das O#. das zuständige Gericht zu bestimmen (O#. 
7. Juni 1902 1 S8 132 und 26. Aov. 1902 18 265, Jahrb. II 44, Reger 
XXIII 272). Uber die Entscheidung von Zuständigkeitszweifeln zwischen 
Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten s. Kompetenzgrenzen. 
III. In Verwaltungsstrafsachen gilt wahlweise der G. der 
begangenen Tat und des Wohnsitzes (St P. 88 7 ff., Ges. vom 8. März 
1879 S. 87 § 10
	        
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