340 Gesandtschaftswesen — Geschäftsfähigkeit
ratung des Staatshaushaltplans, die Aufsicht über das geheime Archiv,
die Redaktion der Gesetzsammlung, sowie alle anderen wichtigen, nicht
ausschließlich einem Einzelministerium zugehörigen oder ihm sonst im
einzelnen Falle zur Begutachtung überwiesenen Gegenstände (Bl. 88§ 412,
140, VO. vom 7. Vov. 1831 S. 323 Pkt. 4 G). Das G. bildet
während der Regierungsverwesung den Regentschaftsrat (s. d.). Von
ihm geht die Erklärung des Belagerungszustandes (s. d.) aus. Un-
mittelbar unterstellt ist ihm die Oberrechnungskammer (s. d.) und das
Oberverwaltungsgericht (Ges. vom 19. Juli 1900 S. 486 F 0).
Gesandtschaftswesen. Der Kaiser hat das Reich völkerrechtlich
zu vertreten, Gesandte zu beglaubigen und zu empfangen (WVerf.
Art. 11 1). Die bayrischen Gesandten haben Vollmacht, die Gesandten
des Reichs zu vertreten (RSchlußprotokoll vom 23. Aov. 1870, Rol.
1871 S. 23 Pkt. VII). Die Fiktion der älteren Völkerrechtslehre, daß
der Gesandte seinen Wohnsitz in seinem Heimatsstaate behält, gilt nicht
mehr. Aur prozeßrechtlich (GSBG. 88 18, 19, CPO. 8§ 15, St PO. § 11,
Gesch. O. §§ 326, 1608)“ und steuerrechtlich (Ges. vom 24. Juli 1900
S. 562 § 63, Ges. vom 2. Juli 1902 S. 259 § 72, ) unterliegt er
noch einer abweichenden Beurteilung. Soweit diese Sonderbestim-
mungen nicht einschlagen, gilt die allgemeine Regel. Insbesondere
sind daher sächsische Gesandte nach der allgemeinen Vorschrift in 8 21
und § 51 des Ges. vom 24. Juli 1900 (s. Doppelbesteuerung A l 3) mit
ihrem Zinseneinkommen zur sächsischen Einkommensteuer nur dann
heranzuziehen, wenn sie in Sachsen ihren Wohnsitz haben, und privat-
rechtlich den Vorschriften des BEB. über den Wohnsitz (s. d.) unter-
worfen (OVE. 4. Jan. 1902 II 8 276, Jahrb. I 367). Beim Deutschen
Reich beglaubigte Gesandte genießen Zollfreiheit für Gegenstände ihres
persönlichen Gebrauchs und desjenigen ihrer Familienmitglieder (Bundes-
ratsbeschluß vom 6. Nov. 1902, Centr. B. 409). Uber die Benutzung
der Gesandten durch die Behörden s. Diplomatischer Weg.
* Die Wohnung des fremden Gesandten gilt nicht als fremdes Terri-
torium (Kammerger. 16. und 23. Juni 1902, Rechtspr. der OL. V, 94, 90).
Gesangbücher, Gesangbuchskassen s. Landesgesangbuch.
Gesangunterricht ist wesentlicher Unterrichtsgegenstand der Bolks-
schule und notwendiger, aber nicht wissenschaftlicher, Unterrichtsgegen-
stand in den höheren Lehranstalten. In den letzteren kann vom
Direktor auf Grund ärztlichen Zeugnisses entbunden werden (Schulges.
§ 2, ABO. vom 27. Jan. 1877 S. 43 Pkt. 8, VO. vom 8. Juli 1882
S. 151 Pkt. 2). S. auch Fachlehrer, Gewerbliche Schulen.
Gesangvereine sind, solange sie sich auf die Pflege des Gesangs
beschränken, nicht als öffentliche Vereine (s. Vereinswesen I 3) zu be-
trachten.
Geschäftsfähigkeit. Personen unter 7 Jahren sind geschäfts-
unfähig, Minderjährige nach vollendetem 7. Jahre beschränkt geschäfts-
fähig (BGB. 88 104—115).