Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

Arbeiterversicherung 27 
eidliche Abhörung von Zeugen und Sachverständigen anzugehen (Schriften- 
wechsel vom 13. Sept. und 8. Okt. 1892, Fischer XVIII 217, 219). 
4. Zustellung und Fristen. Bei der Krank. Vers. berechnen 
sich die Fristen nach § 78 a des Krank.Ges. Zustellungen, die den 
Ablauf von Fristen bedingen, können bei der Unf.= und Inv.Vers. mit 
eingeschriebenem Brief erfolgen (Unf. Ges. § 155, Inv.Ges. 8 170). 
5. Gebühren= und stempelfrei sind bei der Unf.= und Inv.= 
Vers. alle Verhandlungen zur Begründung und Abwichlung des Ver- 
sicherungsverhältnisses, bei der Krank. Vers. die amtlichen Bescheinigungen 
(Inv.Ges. § 171, Unf. Ges. § 145, Krank.Ges. § 78, MVO. vom 19. Dez. 
1890, Fischer XII 74). 
6. Die rüchständigen Beiträge werden nach den Grundsätzen 
über die Zwangsvollstrechung (s. d.) in Verwaltungssachen beigetrieben 
und genießen an erster Stelle bevorzugte Befriedigung aus dem Kon- 
kurs (Krank.Ges. § 55, Inv. Ges. § 168, Unf. Ges. 88 103, 153). 
7. Entschädigung der Arbeitervertreter. Wie § 92 des 
Inv.Ges. und § 114 des Unf.Ges. will auch § 34 a des Krank.Ges. 
den Arbeitervertretern für Zeitverlust und entgangenen Arbeitsverdienst 
ein Pauschquantum gewähren, so daß der Bezugsberechtigte nicht erst 
nachweisen muß, daß und in welchem Umfange ihm Arbeitsverdienst 
entgangen ist. Die Worte „erwachsener Zeitverlust“ und „entgangener 
Arbeitsverdienst“ sind dabei als ein Begriff anzusehen (OV. 14. Aug. 
1902 1 S 173, Jahrb. II 226, Arbeiterversorgung XIX 725). Unter baren 
Auslagen (Inv. Ges. 8 64 8) sind auch die Portoauslagen zu verstehen 
(MVO. vom 31. Jan. 1901, Fischer XXIII 43). 
II. Verhältnis der drei Versicherungszweige unter- 
einander. Das Verhältnis zwischen Inv.= und Unf.Vers. regelt sich 
nach Inv.Ges. §8 152, 21, 23 3, 113 (s. Invalidenversicherung IV), 
das Verhältnis zwischen Krank.Vers. und Inv. Vers. nach Inv. Ges. 
8§8 18 2, 4, 19, 20, 22, 23 2, Krank.Ges. § 76 a (s. Invalidenversiche- 
rung IV), das Verhältnis zwischen Krank. Vers. und Unf.Vers. nach 
Unf. Ges. §§ 11—14, 25—27, Krank.Ges. §8§ 76 ad (s. Unfall- 
versicherung II 2, 3). 
III. Berhältnis der A. zur Armenpflege. Die Leistungen 
der Krank.Vers. sind nicht als Armenunterstützung (s. Armenwesen I.) 
anzusehen“ (Krank.Ges. § 77). Dagegen fällt es bedenklich, diese Be- 
stimmung auf vorschußweise geleistete Unfallrente auszudehnen (O#. 
8. März 1902 1 8 252, Jahrb. II 267). Das Verhältnis der Armen- 
verbände zur Krank. Vers. regelt sich nach Krank.Ges. 88 57, 582, 76 a 
((C. Krankenversicherung B X), zur Unf.Vers. nach Unf.Ges. §8§ 25—27 
(. Unfallversicherung II 3), zur Inv.Vers. nach Inv.Ges. §§ 49—51 
(s. Invalidenversicherung IV). 
*Und zwar auch dann nicht, wenn die Krankenpflege einem Ver- 
sicherungspflichtigen von einem Armenverbande gewährt wird (Bundesamt für 
Heimatwesen XXX 40, 90, XXXI 59).
	        
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