342 Gesetzgebung
Staatswohl dringend geboten ist (s. insbes. Staatsfinanzen), kann der
König vorbehältlich der nachträglichen Gutheißung der Stände unter
Verantwortlichkeit und Gegenzeichnung sämtlicher Miinister erlassen.
Sie sind jedoch als „Verordnungen“ zu erlassen, während die mit Be-
zugnahme auf die erlangte Zustimmung der Stände ergehenden Be-
stimmungen als „Cesetze“ bekannt zu machen sind. Abgesehen von
diesem Falle darf kein Gesetz ohne Zustimmung der Stände erlassen,
abgeändert oder authentisch ausgelegt werden. Entwürfe können sowohl
von der Regierung als von den Ständen eingebracht werden. Die
an die Kammern gelangenden Gesetzvorschläge können noch während der
ständischen Beratung vom König zurüchgenommen, ein von den Ständen
mit Abänderungen angenommener, vom König nicht genehmigter Gesetz-
entwurf kann mit Widerlegungsgründen und Abänderungsvorschlägen
nochmals vorgelegt, ein von den Ständen abgelehnter Gesetzentwurf
dagegen unverändert nur auf dem folgenden Landtag wieder ein-
gebracht werden. Bei Mieinungsverschiedenheit der Kammer tritt das
Vereinigungsverfahren (s. d.) ein. Alle Gesetzentwürfe sind mit Gründen
zu versehen (Vll. §§ 85—95, 43, BO. vom 7. Nov. 1831 S. 323
Pkt. 4 G 2, Pkt. 5 4, Bek. vom 28. Dez. 1831 S. 366, Ges. vom
31. März 1849, S. 58 und 3. Dez. 1868 S. 1365 Art. III).
II. Die Veröffentlichung der G. erfolgt seit dem Jahre 1834
durch das „Gesetz= und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen“.
Durch dasselbe sind auch alle sonstigen Verordnungen und Bekannt-
machungen, die vom König, den Ministern und anderen Zentral-
behörden ausgehen — in den beiden letzteren Fällen, dafern sie nicht
bloß örtliches oder persönliches Interesse haben —, bekannt zu machen.
Die in dem Blatte erscheinenden Bestimmungen gelten vom Beginne
des 14. Tages nach Ablauf des jedem Exemplar aufgedruckten Aus-
gabetages für bekannt gegeben. Alle Gemeinden sind verbunden, das
Blatt zu halten und den jedesmaligen Eingang bekannt zu machen,
auch jede Aummer 14 Tage öffentlich aus= und außerhalb dieser Zeit
auf Verlangen jedermann vorzulegen. Der Bezugspreis beträgt 2 M.
und erfolgt bei der Post (Ges. vom 1. Mai 1884 S. 134, AVO. vom
16. Okt. 1884 S. 314 und, soweit hierdurch nicht erledigt, A#O. vom
6. Nov. 1834 S. 192, VO. vom 7. N-ov. 1831 S. 323 Pkt. 4 G 7
und 30. N-ov. 1840 S. 420 § 7 d, Rezeß vom 9. Okt. 1835
S. 610 Abschn. II, Beschluß des Gesamtministeriums vom 18. Mai
1880). Vor dem Gl. bestand infolge Mandat vom 9. März 1818
S. 1 zu gleichem Zwecke die „Gesetzsammlung für das Königreich
Sachsen“. Die weiter zurückliegenden gesetzlichen Bestimmungen ent-
hält der Codexr Augusteus vom Jahre 1724 und (als Privatarbeit)
der Codes Saxonicus von Dr. Schaffrath Bd. I. Den in den Coder
Augusteus aufgenommenen Dezisivrestripten ist, sofern sie nicht in die
„Gesetzsammlung“ ausgenommen sind, gesetzliche Kraft nicht beizumessen
(Bek. vom 9. Mai 1827 S. 9).