Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

342 Gesetzgebung 
Staatswohl dringend geboten ist (s. insbes. Staatsfinanzen), kann der 
König vorbehältlich der nachträglichen Gutheißung der Stände unter 
Verantwortlichkeit und Gegenzeichnung sämtlicher Miinister erlassen. 
Sie sind jedoch als „Verordnungen“ zu erlassen, während die mit Be- 
zugnahme auf die erlangte Zustimmung der Stände ergehenden Be- 
stimmungen als „Cesetze“ bekannt zu machen sind. Abgesehen von 
diesem Falle darf kein Gesetz ohne Zustimmung der Stände erlassen, 
abgeändert oder authentisch ausgelegt werden. Entwürfe können sowohl 
von der Regierung als von den Ständen eingebracht werden. Die 
an die Kammern gelangenden Gesetzvorschläge können noch während der 
ständischen Beratung vom König zurüchgenommen, ein von den Ständen 
mit Abänderungen angenommener, vom König nicht genehmigter Gesetz- 
entwurf kann mit Widerlegungsgründen und Abänderungsvorschlägen 
nochmals vorgelegt, ein von den Ständen abgelehnter Gesetzentwurf 
dagegen unverändert nur auf dem folgenden Landtag wieder ein- 
gebracht werden. Bei Mieinungsverschiedenheit der Kammer tritt das 
Vereinigungsverfahren (s. d.) ein. Alle Gesetzentwürfe sind mit Gründen 
zu versehen (Vll. §§ 85—95, 43, BO. vom 7. Nov. 1831 S. 323 
Pkt. 4 G 2, Pkt. 5 4, Bek. vom 28. Dez. 1831 S. 366, Ges. vom 
31. März 1849, S. 58 und 3. Dez. 1868 S. 1365 Art. III). 
II. Die Veröffentlichung der G. erfolgt seit dem Jahre 1834 
durch das „Gesetz= und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen“. 
Durch dasselbe sind auch alle sonstigen Verordnungen und Bekannt- 
machungen, die vom König, den Ministern und anderen Zentral- 
behörden ausgehen — in den beiden letzteren Fällen, dafern sie nicht 
bloß örtliches oder persönliches Interesse haben —, bekannt zu machen. 
Die in dem Blatte erscheinenden Bestimmungen gelten vom Beginne 
des 14. Tages nach Ablauf des jedem Exemplar aufgedruckten Aus- 
gabetages für bekannt gegeben. Alle Gemeinden sind verbunden, das 
Blatt zu halten und den jedesmaligen Eingang bekannt zu machen, 
auch jede Aummer 14 Tage öffentlich aus= und außerhalb dieser Zeit 
auf Verlangen jedermann vorzulegen. Der Bezugspreis beträgt 2 M. 
und erfolgt bei der Post (Ges. vom 1. Mai 1884 S. 134, AVO. vom 
16. Okt. 1884 S. 314 und, soweit hierdurch nicht erledigt, A#O. vom 
6. Nov. 1834 S. 192, VO. vom 7. N-ov. 1831 S. 323 Pkt. 4 G 7 
und 30. N-ov. 1840 S. 420 § 7 d, Rezeß vom 9. Okt. 1835 
S. 610 Abschn. II, Beschluß des Gesamtministeriums vom 18. Mai 
1880). Vor dem Gl. bestand infolge Mandat vom 9. März 1818 
S. 1 zu gleichem Zwecke die „Gesetzsammlung für das Königreich 
Sachsen“. Die weiter zurückliegenden gesetzlichen Bestimmungen ent- 
hält der Codexr Augusteus vom Jahre 1724 und (als Privatarbeit) 
der Codes Saxonicus von Dr. Schaffrath Bd. I. Den in den Coder 
Augusteus aufgenommenen Dezisivrestripten ist, sofern sie nicht in die 
„Gesetzsammlung“ ausgenommen sind, gesetzliche Kraft nicht beizumessen 
(Bek. vom 9. Mai 1827 S. 9).
	        
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