354 Getränke — Gewerbe
instituten sind statistische Tubellen anzufertigen und in der 1. Woche
des Februar an die Amtah. (Stadträte RötO.), von diesen bis Ende
Februar an die Kreish. und durch diese bis Ende Nlärz an das
Ministerium des Innern einzusenden (Bundesratsbeschluß vom 24. Okt.
1875 und MVO. vom 31. Jan. 1876, Instr. vom 10. Juli 1884
S. 210 8 19). Uber Arzte, Apotheker, Hebammen, Leichendienst, Heil-
gehilfen und Kurpfuscher hat der Bezirksarzt Verzeichnisse zu führen
(6 36 dieser Instr. mit Formular S. 221, MW0O. vom 31. Jan. 1870).
Die Leichenbestattungsscheine (s. Begräbniswesen UI) und die Formular-
anzeigen über polizeiliche Aufhebungen (s. d.) sind u¼ jährlich an den
Bezirksarzt einzusenden und von diesem mindestens 10 Jahre lang
aufzubewahren (VO. vom 13. Okt. 1871 S. 240 §8 7, 13). Die Standes-
beamten haben den Bezirksärzten alljährlich schematische Anzeigen über
die Zahl der unehelichen Geburten einzureichen (MWVO. vom 6. Okt.
1899, SWB. S. 267 Pkt. 19). Auch die Impflisten (s. d.) dienen
medizinalstatistischen Zwecken.
VI. Medizinalgewichte. Ein von dem allgemeinen Gewichts-
system abweichendes M. besteht nicht. Die Ml. gelten als Präzisions--
gewichte im Sinne der Eichordnung. In den Offizinen selbst dürfen
nur Präzisionswagen vorhanden sein. Die Revisionen der Apotheken
durch die Apothekenrevisoren erstrechen sich auch auf die Gewichte
(RMaß= und Gewichtsordnung vom 17. Aug. 1868 S. 473 Art. 7,
VO. vom 8. Febr. 1868 S. 166 § 13, Bek. vom 17. Juni 1875,
Centr. B. 374, Bek. vom 24. Okt. 1882, Centr. B. 418, SWB. 221,
Vorwort zur Eichordnung vom 27. Dez. 1884).
Getränke. Uber den Verkauf verfälschter oder verdorbener G.
s. Gesundheitspolizei I.
Getreidebau s. Landwirtschaft.
Getreidefeimen s. Feimen.
Getreidelager. Das Regulativ dafür gibt Centr. B. von 1894
S. 48 mit Nachtrag im Jahrg. 1898 S. 246, Jahrg. 1900 S. 48.
Getreidemärkte. Uber die Alengen und Preise des zugeführten
und verkauften Getreides sind statistische Aufzeichnungen an das
Statistische Bureau einzusenden (BO. vom 23. Nov. 1852 S. 327). Im
übrigen s. Spezialmärkte.
Getreidepreßhefe s. Gesundheitspolizei II.
Getreideprober werden nach den Vorschriften der BBek. vom
14. Mai 1891 (Beil. zu Nr. 16 des Rl.) geeicht.
Getreiderost s. Pflanzenkrankheiten.
Gewehre s. Waffen.
Gewerbe. Die GO. ist in der jetzigen Fassung bekanntgegeben
durch RBek. vom 26. Juli 1900 S. 871, und für Sachsen ausge-
führt durch ABO. vom 28. çMärz 1892 S. 28. Der Gewerbebetrieb zer-
fällt hiernach in den stehenden und in den Gewerbebetrieb im Umher-
ziehen. Die Sonderbestimmungen für den letzteren s. unter Wander-