Gewerbe 357
und 15. April 1901 II S 42, OL. 10. Nov. 1880, Jahrb. 1 72, 74,
Fischer IV 229).“
ach Ansicht des Preuß. OVG. ist der Gewerbebetrieb ausgeschlossen,
wenn die Gewinnerzielung nicht den Hauptzweck bildet, sondern der Gemetn-.
nützige Zweck überwiegt (Entsch. XI 56, XXXIII 87, XXXIV 139). ewinn-
erzielung ist ohne Einschränkung auf Geldgewinn zu verstehen (OLG. München
10. Okt. 1899, Reger XXI 375).
“. Ebenso Reichsger., Preuß. und Bayr. Gerichte (Reger II 316, V 285,
XV 365, XVI 130).
II. Anzeigepflicht. Wer ein stehendes G. betreiben will, hat
gleichzeitig mit dem Beginn dem Stadtrat (Bürgermeister, Gemeinde-
vorstand, Gutsvorsteher) bei Strafe hierüber Anzeige zu machen. Weib-
liche Handarbeiten und die sog. Hausindustriegewerbe (s. d.) unterliegen
dieser Anzeigepflicht nicht, während Konzessionsgewerbe ebenfalls anzeige-
pflichtig sind. Die genannten Behörden haben den Empfang der An-
zeige gegen eine Gebühr von 50 Pf. zu bescheinigen und darüber An-
melderegister zu halten, von denen beglaubigte Abschriften an die
Handelsgerichte abzugeben sind (GO. 88 14—15a, 1481, A#B. vom
28. Alärz 1892 S. 28 88 10, 11). In den Fällen von § 35 der GO.
(Untersagungsgewerbe) bedarf es außerdem noch der Anzeige an die
Amtsh. bez. den Stadtrat (MWVO. vom 26. Mai 1884, OL. 23. Mai
1901, Fischer V 282, Annalen XXII 418, Reger XXII 300). S. auch
Firmenwesen.
III. Genehmigung, Untersagung,polizeiliche Regelung usw.
(GO. 8§ 16—54, A#VO. 88 12—39). Außer der Anmeldung (oben Ih)
bedarf es der Genehmigung zu den in §#§ 16, 27, 30, 32, 33
bis 33c, 34 behandelten G., desgl. zur Anlegung von Apotheken,
zur Fertigung und Führung von pharmazeutisch zu bereitenden
Arzneiwaren und Giften, zum Gewerbe der Kammerjäger, zu Privat-
versicherungs-, Auswanderungs= und Eisenbahnunternehmungen. Der
Approbation nach bestandener Prüfung bedürfen Arzte und Apo-
theker (§ 29). Befähigungsnachweis wird außerdem gefordert
für Hebammen (8 30), Hufschmiede (§ 30 àa), Schiffer, Steuerleute und
Lotsen (§ 31). Mit dem Anspruch auf besondere Glaubwürdig-
keit angestellt und beeidigt werden können die in § 36 Ge-
nannten. Der landesrechtlichen Regelung kann das Gewerbe der
in § 38 Genannten unterworfen werden. Der ortspolizeilichen
Regelung unterliegen die in § 37 genannten G. und das Zieh-
kinderwesen. Auf bestimmte Bezirke beschränkt werden können
Schornsteinfeger, Hebammen und Leichenfrauen. Buchführung wird
bez. Kann gefordert werden für die in §8§ 34, 35 2, 3, 38 genannten G.,
sowie für den Handel mit Giften, für Auswanderungsagenten und
Feuerversicherungsagenten. Inwieweit es auch beim stehenden Gewerbe-
betrieb zu dessen Ausübung außerhalb der Gemeinde, oder von Haus
zu Haus, oder auf öffentlichen Straßen, Plätzen usw. eines Legitima-
tionsscheins, einer Legitimationskarte usw. bedarf, (. u. IV.