Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

358 Gewerbe 
Eines Wandergewerbescheines und im Falle von § 554 außer- 
dem der ortspolizeilichen Erlaubnis bedarf es für das Wandergewerbe. — 
Die Gewerbebefugnis kann weder richterlich noch im Verwaltungswege 
entzogen werden (§ 143). Ausnahmen sind: Bedurfte es keiner Ge- 
nehmigung zum Beginn, so kann Untersagung eintreten bei gewerb- 
lichen Anlagen nach §§ 51, 52, 27; in den Fällen von § 35 auf 
Grund von Tatsachen, welche die Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen 
Gewerbebetrieb dartun; in den Fällen des Wanderbetriebs, in denen 
es keines Wandergewerbescheins bedarf, aus denselben Gründen, aus 
denen der letztere versagt werden muß (8 59 .a); in den Fällen, in 
denen die Steuerges. die Entziehung zulassen (O. 8§ 1432, Brannt- 
weinsteuerges. § 30, Zuchersteuerges. § 56, Salzsteuerges. § 14). Be- 
durfte es dagegen der Genehmigung, und ist diese nicht nachgesucht 
worden, so kann die Fortsetzung polizeilich gehindert werden (GO. 
§ 1520. Bei gewerblichen Anlagen (s. d. 1 6) kann die Beseitigung 
der Anlage angeordnet werden (GO. 8 147 3). Ist die Genehmigung 
nachgesucht und erteilt worden, so kann sie zurüchgenommen werden 
bei den Approbationen, wenn sich nachträglich die Unrichtigkeit der 
Approbationsunterlagen herausstellt oder der Inhaber die bürgerlichen 
Ehrenrechte verliert (GO. 58 53 1, 54, A#O. F 39), in den Fällen von 
§§8 30, 30 a, 32, 33, 34, 36 außerdem dann, wenn aus Handlungen 
oder Unterlassungen der Mangel der bei der Genehmigung oder Be- 
stallung vorauszusetzenden Eigenschaften hervorgeht (§§ 53 2, 3, 54, 
A#. § 39), in den Fällen von 8 33a, wenn durch Tatsachen die 
Annahme gerechtfertigt wird, die Veranstaltung werde den Ges. oder 
guten Sitten zuwiderlaufen (§ 33 a Schlußsatz, § 54, AVO. § 39), beim 
Wandergewerbe, wenn die Gründe für Versagung des Scheins erst 
später eintreten oder bei der Erteilung zwar bereits vorhanden aber 
nicht bekannt waren (§ 58). Die fernere Benutzung genehmigter An- 
lagen kann nur gegen Schadenersatz untersagt werden, schließt jedoch 
Benutzungsbeschränkungen nicht aus (s. Gewerbliche Anlagen 1 2). Die 
Genehmigung erlischt in den Fällen von §8 16, 24, 30, 32, 33 wegen. 
Ablaufs der für den Gewerbebeginn gesetzten Frist (8§ 49, 50, A#O. 
§ 38). Im übrigen kann die Genehmigung weder widerrufen noch 
auf Zeit erteilt werden (8§ 40). 
1. Die Einzelgewerbe dieses Abschnitts sind folgende: Die ge- 
werblichen Anlagen (s. d.) behandeln §88 16—27. 8§ 28 betrifft die 
Windmühlen (s. d.), § 29 die Apotheker (s. d.) und Arzte (s. d.), 
§ 30 die Privatkranken-, Privatentbindungs= und Privatirrenanstalten 
([. Krankenanstalten l), sowie die Hebammen (s. d.). Weiter werden 
behandelt in § 30 a die Husschmiede (s. d.), in § 31 die Schiffer 
(. Strompolizei) und Lotsen (s. d.), in § 32 die Schauspielunternehmer 
(. Schauspiel , in § 33 das Schanbwesen (s. d.) und der Brannt- 
weinkleinhandel (s. d.), in §§ 33 a, 33b die Singspiele, Gesangs- 
vorträge, deklamatorische Vorträge und Musikaufführungen (s. d.), sowie
	        
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