358 Gewerbe
Eines Wandergewerbescheines und im Falle von § 554 außer-
dem der ortspolizeilichen Erlaubnis bedarf es für das Wandergewerbe. —
Die Gewerbebefugnis kann weder richterlich noch im Verwaltungswege
entzogen werden (§ 143). Ausnahmen sind: Bedurfte es keiner Ge-
nehmigung zum Beginn, so kann Untersagung eintreten bei gewerb-
lichen Anlagen nach §§ 51, 52, 27; in den Fällen von § 35 auf
Grund von Tatsachen, welche die Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen
Gewerbebetrieb dartun; in den Fällen des Wanderbetriebs, in denen
es keines Wandergewerbescheins bedarf, aus denselben Gründen, aus
denen der letztere versagt werden muß (8 59 .a); in den Fällen, in
denen die Steuerges. die Entziehung zulassen (O. 8§ 1432, Brannt-
weinsteuerges. § 30, Zuchersteuerges. § 56, Salzsteuerges. § 14). Be-
durfte es dagegen der Genehmigung, und ist diese nicht nachgesucht
worden, so kann die Fortsetzung polizeilich gehindert werden (GO.
§ 1520. Bei gewerblichen Anlagen (s. d. 1 6) kann die Beseitigung
der Anlage angeordnet werden (GO. 8 147 3). Ist die Genehmigung
nachgesucht und erteilt worden, so kann sie zurüchgenommen werden
bei den Approbationen, wenn sich nachträglich die Unrichtigkeit der
Approbationsunterlagen herausstellt oder der Inhaber die bürgerlichen
Ehrenrechte verliert (GO. 58 53 1, 54, A#O. F 39), in den Fällen von
§§8 30, 30 a, 32, 33, 34, 36 außerdem dann, wenn aus Handlungen
oder Unterlassungen der Mangel der bei der Genehmigung oder Be-
stallung vorauszusetzenden Eigenschaften hervorgeht (§§ 53 2, 3, 54,
A#. § 39), in den Fällen von 8 33a, wenn durch Tatsachen die
Annahme gerechtfertigt wird, die Veranstaltung werde den Ges. oder
guten Sitten zuwiderlaufen (§ 33 a Schlußsatz, § 54, AVO. § 39), beim
Wandergewerbe, wenn die Gründe für Versagung des Scheins erst
später eintreten oder bei der Erteilung zwar bereits vorhanden aber
nicht bekannt waren (§ 58). Die fernere Benutzung genehmigter An-
lagen kann nur gegen Schadenersatz untersagt werden, schließt jedoch
Benutzungsbeschränkungen nicht aus (s. Gewerbliche Anlagen 1 2). Die
Genehmigung erlischt in den Fällen von §8 16, 24, 30, 32, 33 wegen.
Ablaufs der für den Gewerbebeginn gesetzten Frist (8§ 49, 50, A#O.
§ 38). Im übrigen kann die Genehmigung weder widerrufen noch
auf Zeit erteilt werden (8§ 40).
1. Die Einzelgewerbe dieses Abschnitts sind folgende: Die ge-
werblichen Anlagen (s. d.) behandeln §88 16—27. 8§ 28 betrifft die
Windmühlen (s. d.), § 29 die Apotheker (s. d.) und Arzte (s. d.),
§ 30 die Privatkranken-, Privatentbindungs= und Privatirrenanstalten
([. Krankenanstalten l), sowie die Hebammen (s. d.). Weiter werden
behandelt in § 30 a die Husschmiede (s. d.), in § 31 die Schiffer
(. Strompolizei) und Lotsen (s. d.), in § 32 die Schauspielunternehmer
(. Schauspiel , in § 33 das Schanbwesen (s. d.) und der Brannt-
weinkleinhandel (s. d.), in §§ 33 a, 33b die Singspiele, Gesangs-
vorträge, deklamatorische Vorträge und Musikaufführungen (s. d.), sowie