Gewerbe 359
die Schaustellungen (s. Schauspiel), in § 33b die Tanzlustbarkeiten
(s. Tanzmusik), in §§ 34, 38 die Pfandleiher (s. d.), Pfandvermittler
(s. d.), Gesindevermieter und Stellenvermittler (s. Agenten), in § 35 die
Erteilung von Tanz-, Turn= und Schwimmunterricht (s. Fachunterricht),
der Betrieb von Badeanstalten (s. d.), der Träödelhandel (s. d.), der
Handel mit Sprengstoffen (s. Entzündliche Stoffe) und Losen (s. Glüchs-
spiel), die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten (s. Rechtskonsu-
lenten), die Auskunftsbureaus, der Bieh= und Grundstückshandel, die
Vermittlung von Immobiliarverträgen, Darlehnen und Heiraten (über
alle diese s. Agenten), die Auktionatoren (s. d.), der Handel mit Drogen
(. Arzneiwaren), endlich der Kleinhandel mit Bier (s. Schankwesen 1 2).
§ 36 betrifft den Geschäftsbetrieb der Feldmesser (s. d.), Auktionatoren
(s. d.), Markscheider (s. d.), Schaffer, Wäger, Mlesser, Schauer usw. § 37
regelt die Unterhaltung des örtlichen Berkehrs durch Wagen, Gondeln,
Pferde usw. (s. Fahrverkehr) und Dienstmanninstitute (s. d.), § 39 das
Gewerbe der Schornsteinfeger (s. d.).
2. Sonstiges. Uber die Behörden und das Verfahren für
die Genehmigung, Untersagung und Zurüchnahme, insbes. die Zu-
ständigkeit der Verwaltungsgerichte s. Gewerbebehörden. Die Auf-
hebung einer Konzession durch die Aussichtsbehörde ist bei aus-
reichendem Mçichtigkeitsgrund auch außerhalb des reichsgesetzlich geordneten.
Verfahrens zulässig (OBS. 23. Nov. 1901 I 8 225, Jahrb. II 104,
Reger XXIII 218, s. auch Rechtskraft, Schankwesen I 8)." Zur Ein-
wendung von Retkursen sind auch diejenigen berechtigt, die an der
Ablehnung des Gesuchs ein Interesse haben (MV#O. vom 5. Sept. 1881,
2. Aug. 1895 und 3. Aug. 1898, Fischer III 89, XVI 355, XIX 307).
Die in § 53 2 aufgezählten Genehmigungen und Bestallungen können
nur wegen solcher Handlungen und Unterlassungen zurückgenommen
werden, die sich nach der Erlaubniserteilung ereignet haben.“ Eine
Berüchsichtigung anderer ist nur im Zusammenhange mit den nach
der Erlaubniserteilung eingetretenen zulässig (O#. 4. Febr. 1903 1 S
313). Einer Mehrheit von Handlungen und Unterlassungen bedarf es
zur Entziehung nicht unbedingt (O#. 18. März 1903 I S 323).“
Jede wesentliche Veränderung der Gewerberäume, insbes. die
Ausdehnung des Gewerbebetriebs auf nichtkonzessionierte Räume, be-
darf neuer Konzession (OB. 1. Aug. 1901 1 8 124, Jahrb. 1 119,
W. 1902 S. 41).
Ebenso Braunschw. VGH. 24. April 1901 (Reger XXII 303). Als
wesentliche Formvorschrift in diesem Sinne ist in den Fällen von 88 30, 33
das Gehör der Ortspolizei= und Gemeindebehörde anzusehen (a. a. O.). Wchtig
ist auch die von einer unzuständigen Behäörde erteilte Konzession (Preuß. O.
14. Nov. 1901, Reger XXII 301).
Elbenso Preuß. O. 23. Mai 1901 (Reger XXI 383).
Eine einzige Handlung genügt nur, wenn sie einen Schluß auf das
künftige Gesamtverhalten gestattet (Preuß. O. 7. Febr. 1889, Bad. VeW.
9. Jan. 1900 und 26. Nov. 1901, Bayr. VeH. 11. Juli 1900, Reger XXII 162,
2. Erg. Bd. 16, 24).