Gewerbe 361
lichen gleichfalls (s. Presse 12). Der Aufkauf im Gegensatz zu dem in
§ 55 gebrauchten Ausdruch Ankauf setzt einen Gewerbebetrieb im
großen oder den Zweck des Wiederverkaufs voraus. Geschäfte, die
bloß handwerksmäßig betrieben werden, z. B. Fleischer, die für die
Zwecke ihrer Fleischerei sich mit Schlachtvieh versorgen, bedürfen der
Legitimationskarte nicht. Der Legitimationskartenverkehr ist stehender
Gewerbebetrieb"“ (MVO. vom 28. Jan. 1897, Fischer XVIII 194, 308).
Der nach GO. 8 571 erforderliche Gesundheitsnachweis kann auch
anders als durch ärztliches Zeugnis geführt werden (SWB. 1884 S. 17).
Ecbenso Preuß. O#. und Kammerger. Die Vorschriften über das
Wandergewerbe leiden daher auf den Legitimationskartenverkehr nur insoweit
Anwendung, als die GO. das ausdrücklich ausspricht. Mehr will auch die
sog. salvatorische Klausel (GO. § 42) nicht sagen (Kammerger. 26. Sept 1901,
Reger XXII 24). Bloße Vermittler und Agenten fallen daher nicht unter § 44
sondern unter § 55 (Kammerger. 28. Aov. 1901, Reger XXII 168). Einem Ge-
werbtreibenden, der ein stehendes Gewerbe betreibt, kann die Legitimations-
karte nicht deshalb verweigert werden, weil er daneben ein Wandergewerbe
betreibt (Preuß. O#. 31. Okt. 1900, PVB. XXII 591). Die zum stehenden
Gewerbebetrieb nach GO. § 42 erforderliche gewerbliche Niederlassung braucht
kein für den Betrieb des G. benutztes Lokal zu sein; das stehende G. kann
auch in der Wohnung betrieben werden (Preuß. O#. 21. Okt. 1901 und
24. März 10902, PV. XXIII 312, 696, Reger XXII 170, XXIII 24). § 44 3 ver-
langt keine detaillierte Aufforderung, sie Kann auch ein für allemal geschehen
und auch vom Gewerbtreibenden selbst veranlaßt sein (Kammerger. 26. Sept.
1901, OLG. Jena 24. Sept. 1901, Reger XXII 24, XXIII 27). Es ist gleichgültig,
ob der Anbietende zum Kaufslustigen geht oder dieser infolge seiner Bemühungen
zu ihm kommt; auch wer eine Ausstellung veranstaltet und zum Besuch der—
selben Einladungen an das kauflustige Publikum ergehen läßt, sucht Waren—
bestellungen auf (Bayr. Oberst. LG. 15. Juni 1900, Reger XXII 315). Auch
die Landwirtschaft ist in § 44 3 unter Geschäftsbetrieb zu verstehen (Kammerger.
28. Nov. 1901, Reger XXII 168). § 55 a (Sonntagsruhe) leidet auf den Legi-
timationskartenverkehr keine Anwendung (O#b. Jena 24. Sept. 1901, Reger
XXIII 27). Die Vergünstigungen der BBek. vom 27. Nov. 1896 dürfen nicht
für den Absatz anderer Waren ausgenützt werden (Bayr. Oberst. LG. 3. Juli
1900, Reger XXII 316).
b) Die Gewerbelegitimationskarte der Handelsverträge er-
setzt die Legitimationskarte (GO. 8 44 a 6, AVO. vom 28. Närz 1892
S. 28 8 37). Auf ausländische Handelsreisende leiden gleichfalls die
Handelsverträge, im übrigen die Bestimmungen über das Wander-
gewerbe Anwendung (RBek. vom 27. Nov. 1896 S. 745 Ziff. II "B
mit Formular S. 749). Der Verkehr mit Frankreich regelt sich nach
der Vereinbarung vom 2. Juli 1902 (RöBl. 1903 S. 47), der Ver-
kehr mit Rußland nach MWVO. vom 7. Juni 1894 (SWB. 122), mit
Spanien nach MVO. vom 27. Juni 1901 (SWB. 96, 151), mit Ungarn
nach MVO. vom 1. Mai und 27. Juni 1901 (SWB. 111, 151).
Deutsche Handlungsreisende, die durch Legitimationskarte oder Gewerbe-
legitimationskarte legitimiert sind, erhalten von den österreichischen
Staatsbahnen Frachtermäßigung für ihre Musterkoffer; für diesen Zweck
bedarf es einer Bescheinigung der Ausstellungsbehörde; zu diesen ge-
hören die Bürgermeister kl. St O. nicht mehr (MVWVO. vom 17. und