362 Gewerbeakademie — Gewerbeausfsicht
27. Aug. 1891, Fischer XIV 48, 49 und das neue Reglement im SWB.
von 1896 S. 145, 185). Von der Gewerbesteuer (s. d. II 3) sind die
in §§ 44, 44 a genannten Gewerbtreibenden befreit, Ausländer jedoch
nur, soweit Staatsverträge vorliegen (Ges. vom 1. Juli 1878 S. 121
§§ 21, 32, BBollvertrag vom 8. Juli 1867 S. 81 Art. 26 3, RSchluß-
protokoll vom 8. Juli 1867 S. 107 Pkt. 17, VO. vom 6. Mai 1864
S. 197 § 1 und 12. Nov. 1878 S. 465 § 11). Dasselbe gilt vom
Sammeln von Abonnenten auf Preßerzeugnisse (MO. vom 14. Okt.
1879, Fischer II 111). Uber die Einkommensteuer der Handlungs-
reisenden s. Diensteinkommen I 1.
2. Ambulatorischer Gewerbebetrieb. Der Gewerbebetrieb
derjenigen, die innerhalb des Gemeindebezirks auf Straßen, an öffent-
lichen Orten oder von Haus zu Haus Waren feilbieten oder bei anderen
Personen als Kaufleuten zum Wiederverkauf ankaufen, gewerbliche
Leistungen anbieten oder Warenbestellungen aufsuchen wollen, kann
auf ortsstatutarischen Beschluß oder nach Gehör der Gemeindebehörde
durch die höhere Verwaltungsbehörde für genehmigungspflichtig erklärt
werden; jedoch darf sich dieser Gewerbebetrieb mit gewissen Ausnahmen
(Bier, Wein usw.) nicht auf die vom Wandergewerbe ausgeschlossenen
Gegenstände erstrechen (GO. 88 42 a, 42b).“' Wer auf diesem Wege
Preßerzeugnisse verkaufen, ausrufen, anschlagen usw. will, bedarf dazu
eines Legitimationsscheins; der gewerbsmäßige Verkauf von Druch-
schriften von Haus zu Haus bedarf dagegen keiner Erlaubnis (s. Presse 1 3).
Für Kinder unter 12 Jahren ist diese Art des Gewerbebetriebs nun-
mehr verboten, für eigene Kinder nur beschränkt gestattet (s. Kinder 1 1,
insbes. RGes. vom 30. März 1903 S. 113 §§ 8, 92, 17 und, soweit
hierdurch nicht erledigt, MVO. vom 5. März 1897, Od. 10. Jan.
1901, Fischer XVIII 314, XXIII 133, Reger XXI 392, SwWB. 1901
S. 215).
*&* 42 be bezieht sich auch auf solche Ausländer, die den Inländern in
der Ausübung des Gewerbebetriebs nach den Handelsverträgen gleichgestellt
sind (s. o. I, insbes. Preuß. AUlinisterium 15. März 1901, Reger XXI 362). Nach
Ansicht des KRammerger. sind ortspolizeiliche Verbote des ambulatorischen Ge-
werbebetriebs unzulässig (Entsch. vom 23. Jan. 1902, Jur.-Ztg. VII 322, Fischer
XXTV 362).
V. Die weiteren Bestimmungen der GO. betreffen die Stell-
vertretung und den Fortbetrieb des G. durch die Erben (s. Stell-
vertretung), die Realkonzessionen (s. d.), den Marktverkehr (s. d.), die
Taxen (s. d.), das Handwerk (s. d.), die gewerblichen Arbeiter (s. d.), die
Gewerbeaufsicht und die Gewerbebehörden (s. d.), die gewerblichen Hilfs-
kassen (s. d.), die Ortsgesetze (s. d. IV), die Gewerbesteuern (s. d.) und
die Gewerbepolizeivergehen (s. d.). Die sonstigen das G. berührenden
Bestimmungen betreffen vorzugsweise den Handel (s. d.).
Gewerbeakademie s. Gewerbliche Schulen.
Gewerbeaufsicht s. Gewerbebehörden, Gewerbeinspektoren.