Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

362 Gewerbeakademie — Gewerbeausfsicht 
27. Aug. 1891, Fischer XIV 48, 49 und das neue Reglement im SWB. 
von 1896 S. 145, 185). Von der Gewerbesteuer (s. d. II 3) sind die 
in §§ 44, 44 a genannten Gewerbtreibenden befreit, Ausländer jedoch 
nur, soweit Staatsverträge vorliegen (Ges. vom 1. Juli 1878 S. 121 
§§ 21, 32, BBollvertrag vom 8. Juli 1867 S. 81 Art. 26 3, RSchluß- 
protokoll vom 8. Juli 1867 S. 107 Pkt. 17, VO. vom 6. Mai 1864 
S. 197 § 1 und 12. Nov. 1878 S. 465 § 11). Dasselbe gilt vom 
Sammeln von Abonnenten auf Preßerzeugnisse (MO. vom 14. Okt. 
1879, Fischer II 111). Uber die Einkommensteuer der Handlungs- 
reisenden s. Diensteinkommen I 1. 
2. Ambulatorischer Gewerbebetrieb. Der Gewerbebetrieb 
derjenigen, die innerhalb des Gemeindebezirks auf Straßen, an öffent- 
lichen Orten oder von Haus zu Haus Waren feilbieten oder bei anderen 
Personen als Kaufleuten zum Wiederverkauf ankaufen, gewerbliche 
Leistungen anbieten oder Warenbestellungen aufsuchen wollen, kann 
auf ortsstatutarischen Beschluß oder nach Gehör der Gemeindebehörde 
durch die höhere Verwaltungsbehörde für genehmigungspflichtig erklärt 
werden; jedoch darf sich dieser Gewerbebetrieb mit gewissen Ausnahmen 
(Bier, Wein usw.) nicht auf die vom Wandergewerbe ausgeschlossenen 
Gegenstände erstrechen (GO. 88 42 a, 42b).“' Wer auf diesem Wege 
Preßerzeugnisse verkaufen, ausrufen, anschlagen usw. will, bedarf dazu 
eines Legitimationsscheins; der gewerbsmäßige Verkauf von Druch- 
schriften von Haus zu Haus bedarf dagegen keiner Erlaubnis (s. Presse 1 3). 
Für Kinder unter 12 Jahren ist diese Art des Gewerbebetriebs nun- 
mehr verboten, für eigene Kinder nur beschränkt gestattet (s. Kinder 1 1, 
insbes. RGes. vom 30. März 1903 S. 113 §§ 8, 92, 17 und, soweit 
hierdurch nicht erledigt, MVO. vom 5. März 1897, Od. 10. Jan. 
1901, Fischer XVIII 314, XXIII 133, Reger XXI 392, SwWB. 1901 
S. 215). 
*&* 42 be bezieht sich auch auf solche Ausländer, die den Inländern in 
der Ausübung des Gewerbebetriebs nach den Handelsverträgen gleichgestellt 
sind (s. o. I, insbes. Preuß. AUlinisterium 15. März 1901, Reger XXI 362). Nach 
Ansicht des KRammerger. sind ortspolizeiliche Verbote des ambulatorischen Ge- 
werbebetriebs unzulässig (Entsch. vom 23. Jan. 1902, Jur.-Ztg. VII 322, Fischer 
XXTV 362). 
V. Die weiteren Bestimmungen der GO. betreffen die Stell- 
vertretung und den Fortbetrieb des G. durch die Erben (s. Stell- 
vertretung), die Realkonzessionen (s. d.), den Marktverkehr (s. d.), die 
Taxen (s. d.), das Handwerk (s. d.), die gewerblichen Arbeiter (s. d.), die 
Gewerbeaufsicht und die Gewerbebehörden (s. d.), die gewerblichen Hilfs- 
kassen (s. d.), die Ortsgesetze (s. d. IV), die Gewerbesteuern (s. d.) und 
die Gewerbepolizeivergehen (s. d.). Die sonstigen das G. berührenden 
Bestimmungen betreffen vorzugsweise den Handel (s. d.). 
Gewerbeakademie s. Gewerbliche Schulen. 
Gewerbeaufsicht s. Gewerbebehörden, Gewerbeinspektoren.
	        
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