Gewerbebehörden 363
Gewerbebehörden. Untere Verwaltungsbehörde, Polizeibehörde
und Ortspolizeibehörde im Sinne der GO. ist die Amtsh., in Städten
RStO. der Stadtrat. Gemeindebehörde ist der Stadtrat (Stadtgemeinde-
rat, Gemeinderat). Höhere Verwaltungsbehörde ist die Kreish. Für
bestimmte Fälle ist die Mitwirkung des Bezirksausschusses (s. d.) und
Kreisausschusses (s. d.) vorgeschrieben (AVO. vom 28. März 1902 S. 28
88 1, 2, Ges. vom 21. April 1873 S. 275 §§ 11 4, 27 5). Die Zu—
ständigkeit der Bürgermeister kl. StO., Gemeindevorstände und
Gutsvorsteher regelt AVO. 8 23, kl. StO. Art. IV 8 12k, RLGO.
88 74k, 84) Aach 8 23 der AVDO. beschränkt sich ihre Zuständigkeit
auf die Fälle von GO. 88 33 b, 60 a (Schaustellungen, Alusikauf-
führungen), § 60 b (Wandergewerbe Minderjähriger), §§ 108, 109, 114
(Arbeitsbücher), § 138 (Anzeige von der Beschäftigung weiblicher und
jugendlicher Arbeiter). Weitere Fälle nennt die A#BO. in § 10 (Anzeige
des stehenden Gewerbebetriebs), §58 48, 53 (Anbringung von Gesuchen
um Wandergewerbescheine, Zulassung von Begleitern), § 802 auftrags-
weise Beteiligung an der Fabrikaufsicht). Die Zuständigkeit der übrigen
Behörden regelt AVBO. 8 25 (Schankkonzessionen), § 26 (Musikauf-
führungen, Schaustellungen), §§ 27, 31 (Pfandleiher), § 28 (Gifthändler,
Warkscheider), §§ 29, 32 (Agenten, Trödler, Fachlehrer usw.), § 30
(Fahrverkehr), § 34 (Untersagung des Gewerbebetriebs) § 35 lambu-=
lanter Gewerbebetrieb), § 36 (Legitimationskartenverkehr), § 39 (Zurück-
nahme der Genehmigung), § 41 (Druckschriftenverzeichnis), §§ 142, 46,
48—54 (Wandergewerbe), §§ 55, 56 (Alarktverkehr), § 78 (Beschäfti-
gung jugendlicher und weiblicher Arbeiter), § 80 (Fabrikaufsicht). Vor-
schriften für besondere Fälle:
1. Berfahren nach 88§ 20, 21 der GO: Das hier vor-
geschriebene Verfahren gilt zunächst für die Genehmigung, Veränderung
und Untersagung gewerblicher Anlagen (s. d. D. Soweit es auch in
anderen Fällen einzutreten hat, z. B. in den Fällen von §Ss§ 54,
84, 97, 102, 126 a, 128 der GO., wird die kollegiale Entscheidung
erteilt a) von der untern Verwaltungsbehörde in I. Instanz, wenn es
sich um Fälle handelt, in denen bei der Amtsh. der Bezirksausschuß
mitzuwirken hat; b) von der Kreish. in I. Instanz, soweit nicht der
Kreisausschuß mitzuwirken hat, in der kollegialen Zusammensetzung
des Organisationsges.; c) von anderen Behörden in I. Instanz, wenn-
sie Kollegial zusammengesetzt werden können; d) in allen übrigen Fällen
bildet die kollegiale Behörde die II. Instanz (AVO. 8 19). Zur Unter—
sagung des Gewerbebetriebs nach GO. 8 35 und Ges. vom 21. April
1873 § 11 A 4 ist daher der Bezirksausschuß nur bezüglich derjenigen
Gewerbe zuständig, die bereits bei Erlaß des Organisationsges. unter
§ 35 fielen; andernfalls ist die kollegiale Entscheidung von der Kreish.
zu erteilen (MGBO. vom 26. Aov. 1901, SWB. 262, Fischer XXIV 195).
Der Ausschluß der Anfechtungsklage gilt nur für Genehmigungsfälle
(s. u. 3). Die Zurückhziehung einer Konzession durch die Aufsichtsbehörde