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wird durch die vorstehenden Bestimmungen nicht ausgeschlossen (s. Ge—
werbe III 2).
2. Zum Teil besondere, von dem regelmäßigen Instanzenzug ab—
weichende Bestimmungen gelten auch für Innungssachen (s. Innungen),
sowie in den Fällen von GO. 8§ 120 d4.
3. Die Zuständigkeit der Berwaltungsgerichte ist ausgeschlossen
bei Gesuchen um Approbation, Genehmigung, Legitimation oder Be-
stellung, bei Untersagung eines Gewerbebetriebs oder der ferneren Be-
nutzung einer gewerblichen Anlage im Falle von § 51 der GO. (Ges.
vom 19. Juli 1900 S. 486 § 75)), gleichviel, ob es sich um Erteilung
oder Versagung der Genehmigung handelt (O#. 15. Febr. 1902
1 8 20 und 13. Mla#i 1903 I1 S 132, Jahrb. II 40), und ob sich der
angefochtene Beschluß auf das Genehmigungsgesuch oder auf die Ein-
wendungen Dritter bezieht (OB. 8. Okt. 1902 1 8 199). Auch in
den Fällen, in denen die Verwaltungsbehörde endgültig zu entscheiden
hat, wie in gewissen Angelegenheiten der Innungen (s. d.), Hand-
werkskammern (s. d.) und gewerblichen Anlagen im Sinne von
§ 120 d der GO. (s. Gewerbliche Anlagen III), ist die Anfechtungs-
klage ausgeschlossen. A#cht ausgeschlossen ist sie dagegen bei der Zurück-
nahme erteilter Konzessionen, daher auch nicht in dem Verfahren nach
8§85 20, 21 der GO., soweit es sich dabei (s. o. 1) nicht um Erteilung
der Genehmigung handelt (OV. 25. Aug. 1902 I 8 193, 4. Febr.
1903 1 8 313, Jahrb. III 140). Ebensowenig ist die Anfechtungs-
klage ausgeschlossen, wenn nur über die räumliche Ausdehnung der
Konzession zu entscheiden ist (O#G. 1. Aug. 1901 1 8 124, Jahrb. 1 119,
SWB. 1902 S. 41) oder wenn der Gewerbtreibende behauptet, daß
er überhaupt Rkeiner Erlaubnis bedarf (OB. 19. Aug. 1902 1 S 126)
oder wenn es sich um die Frage handelt, ob überhaupt ein nach § 17
der GO. zu beurteilender Einspruch vorliegt (OB#. 31. Dez. 1902
1 8 297). Beteiligt im Sinne von § 73 des Ges. vom 19. Juli 1900
(s. Verwaltungsstreitsachen 1 2 a) ist nur derjenige, der die Genehmigung
nachsucht, nicht jeder dritte Gewerbtreibende, der am Ausgange der
Sache interessiert ist (OV. 12. Febr. 1902 1 8 25, Jahrb. II 525).
Auch wo die Klage an sich zulässig sein würde, ist sie ausgeschlossen,
wenn die Rechtfertigung des Rekurses nicht innerhalb der in GO.
§ 201 vorgeschriebenen Frist erfolgt (OV. 19. Aug. 1902 I S 210).
Die Ausstellung des Erlaubnisscheins bildet einen Bestandteil der Er-
laubniserteilung, unterliegt daher der Anfechtungsklage nicht (O.
18. Febr. 1903 1 8 331). Parteistreitigkeiten im Sinne von § 21 des
Ges. vom 19. Juli 1900 sind Gebührenforderungen öffentlich bestellter
Gewerbtreibender (s. Gebühren .
4. Sonstiges. Die Ausführung der Vorschriften über die Be-
aufsichtigung der Fabriken (s. d.) und gewerblichen Anlagen (s. d. III)
überhaupt, sowie über die Sonntagsruhe (s. d.) gebührt den Gewerbe-
inspektoren (s. d.) in Gemeinschaft mit der Polizeibehörde. Die Amtsh.