Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

Gewerbeinspektoren 367 
anrufen, gegen die binnen 10 Tagen Klage beim ordentlichen Gerichte 
erhoben werden kann. Die Zwangsvollstrechung (s. d.) erfolgt nach 
den in Verwaltungesachen geltenden Vorschriften; wenn es sich um 
Arbeits-, nicht Geldleistungen handelt, kommen daher die Bestim- 
mungen über Zwangsvollstreckhung in bürgerlichen Rechtssachen zur 
Anwendung; die Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag kann 
durch Geldstrafe nicht erzwungen werden (Res. §8 76—80, 83, Res. 
vom 10. April 1892 S. 417 § 53a, A#O. vom 25. Okt. 1890 8 4, 
VO. vom 7. Okt. 1892 S. 85 und 25. Jan. 1893 S. 61, MWO. vom 
4. März 1891, Fischer XIII 229, Instr. für die Friedensrichter vom 
22. Febr. 1893, SWB. 61). Auf selbständige Gutsbezirke erstreckt sich 
die Zuständigkeit der Gemeindevorsteher nicht (MVO. vom 5. Juli 
1893, Fischer XIV 280). 
III. Innungsgerichte." Zur Aufgabe der Innungen gehört die 
Entscheidung der den G. (oben | überwiesenen und der aus § 53 a des 
Krank.Ges. herrührenden Streitigkeiten zwischen Innungsmitgliedern 
und ihren Lehrlingen. Einrichtung und Verfahren regelt sich nach 
dem Statut. Für Streitigkeiten dieser Art zwischen Innungsmitgliedern 
und Gesellen können besondere Schiedsgerichte errichtet werden, die 
mindestens aus einem Vorsitzenden und je einem Vertreter der Innungs- 
mitglieder und Gesellen bestehen müssen. Die Entscheidungen können für 
vorläufig vollstrechbar erklärt werden; sie gehen in Rechtskraft über, wenn 
nicht binnen Mlonatsfrist Klage beim ordentlichen Gerichte erhoben ist 
(GO. 8§§ 81a 4, 81b 4, 83 u., 85, 91—91b). Durch die Zuständigkeit 
der Innungen und Innungsschiedsgerichte wird die der G. (s. o. J, ID 
für den Innungsbezirk ausgeschlossen (RGes. vom 29. Sept. 1901 
88 84, 86). Analoge Anwendung dieses Ges. auf die Innungsschieds- 
gerichte ist nicht vorgeschrieben. Die Erhebung eines Rostenvorschusses 
bis zu 2 Ml. ist zulässig. In den Fällen des zivilrechtlichen Armen- 
rechts ist Kostenvorschuß nicht zu fordern (MWO. vom 8. Mlärz 1901, 
Fischer XXIII 65, Reger XXI 364). Auf Streitigkeiten zwischen Innungs- 
mitgliedern und Dritten kann die Zuständigkeit des J. nur mit Zu- 
stimmung der Beteiligten erstreckht werden (MWVO. vom 25. Aug. 1899, 
Fischer XXI 44). 
Literatur: Heubner im Verwaltungsarchiv XlI 128. 
IV. Sonstige G. Auch die G. des GV. bestehen fort, sofern 
sie nach Zusammensetzung und Verfahren den Bestimmungen des 
Rees. vom 29. Sept. 1901 entsprechen (§ 85 dieses Ges.). Im übrigen 
s. Bergschiedsgerichte, Arbeiterversicherung I 2. 
Gewerbeinspektoren. Für die Zwecke der Gewerbe= und Dampf- 
kesselinspektion ist das Land in 13 Bezirke geteilt. Für jeden Bezirk 
ist ein technischer Beamter als G. bestellt, dem einer oder mehrere In- 
spektionsassistenten beigegeben sind (BO. vom 6. April 1892 S. 81 
mit Bezirkseinteilung, abgeändert durch BO. vom 5. Okt. 1901 S. 157). 
Als Gewerbeaufsichtsbeamten steht ihnen neben den Polizeibehörden
	        
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