368 Gewerbeinspektoren
(s. Gewerbebehörden) zu: die Aufsicht über die Durchführung der Be-
stimmungen über die Arbeiterschutzeinrichtungen gewerblicher Anlagen
(s. d. II, über Fabrikarbeiter und Fabriken (s. d.), sowie über die
Sonntagsruhe (s. d.) der letzteren mit Ausschluß des Handels. Bei
Ausübung dieses Aussichtsrechts haben sie alle Befugnisse der Orts-
polizeibehörden, insbes. die der jederzeitigen Revision der Anlagen. Uber
ihre amtliche Tätigkeit erstatten sie Jahresberichte. Die Arbeitgeber
sind verpflichtet, ihnen die erforderlichen statistischen Mitteilungen über
ihre Arbeiter zu machen. Büchsichtlich der zu ihrer Kenntnis gelangen-
den Geschäfts= und Betriebsverhältnisse sind sie zur Geheimhaltung
verpflichtet. Ihre Obliegenheiten als G. sind durch besondere Dienst-
anweisung geregelt (SO. 8 139 b, AB#. vom 28. Alärz 1892 S. 28
§ 80, Regulativ vom 1. April 1892, SWB. 92, und soweit hierdurch
nicht erledigt, BO. vom 15. NVov. 1878 S. 483). Ausgeschlossen von
ihrer Aufsicht sind die Bergarbeiter und Arbeiter in unterirdisch be-
triebenen Gruben und Brüchen, auch soweit diese nicht unter das Berg-
gesetz fallen (s. Bergarbeiter). Kalköfen fallen infolgedessen unter ihre
Aussicht, Kaolinschlämmereien dagegen nicht (BO. vom 12. Mai 1900
S. 256, MWVO. vom 14. Sept. 1900, SWB. 248). Die Punkte, auf
die sich der Jahresbericht zu erstrechen hat, nebst Anleitung für die
Berichterstattung gibt MVO. vom 24. Jan. 1891, 2. Okt. 1900, 9. Nov.
1900 und 18. Jan. 1901, SWB. Jahrg. 1894 S. 41, Jahrg. 1900 S. 243,
Jahrg. 1901 S. 55). Die Unterlagen dafür hat die untere Verwaltungs-
behörde alljährlich bis Mitte Dezember der Kreish. zu überreichen, die
sie nebst Verzeichnis der genehmigten und versagten Ausnahmen und
Fälle von Uberarbeit den G. bis Ende Dezember zufertigt (a. O.). So-
weit die Berichte die wirtschaftliche Lage betreffen, sind sie von der
Kreish. zu erstatten MIVO. vom 3. Okt. 1900, SWB. 273). Die Polizei-
behörden haben den G. die ausgefüllten Formulare für die alljährlich
im Alonat Mai zu veranstaltende Zählung der Fabrikarbeiter zur
Prüfung, Vervollständigung und Weitergabe an das statistische Bureau
zuzufertigen, die Unfallanzeigen der Berufsgenossenschaften mitzuteilen
und von jeder zu Zwecken der Unfallversicherung (s. d. Av) anberaumten
Untersuchungshandlung Kenntnis zu geben (VO. vom 26. Sept. 1885
S. 112, MVO. vom 4. Dez. 1882, 1. Juni 1885, 2. Mai 1888,
11. Dez. 1888 und 13. März 1893, Fischer VI 318, IX 274, SW.
Jahrg. 1883 S. 1, Jahrg. 1893 S. 57). Auch von jeder Entschließung
über gewerbliche Anlagen (s. d. |)), ausgenommen Bergwerksanlagen
(s. Bergpolizei), landwirtschaftliche Brennereien und gewisse Schlacht-
hausanlagen (s. Fleischer Il), sind sie in Kenntnis zu setzen (obige MVO.
vom 4. Dez. 1882 Pkt. 2, VO. vom 1. Aug. 1878 S. 194 §§ 2 a und b,
MVO. vom 12. Dez. 1881, Fischer III 81); ebenso von Arbeitsein-
stellungen (s. Arbeitsvertrag), vom Erfolge gewerbepolizeilicher Zuwider-
handlungen (obige MWVO. vom 4. Dez. 1882 Pkt. 4), sowie ihrer An-
zeigen und Anträge überhaupt (VO. vom 1. Aug. 1878 S. 194 § 20d).