Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

368 Gewerbeinspektoren 
(s. Gewerbebehörden) zu: die Aufsicht über die Durchführung der Be- 
stimmungen über die Arbeiterschutzeinrichtungen gewerblicher Anlagen 
(s. d. II, über Fabrikarbeiter und Fabriken (s. d.), sowie über die 
Sonntagsruhe (s. d.) der letzteren mit Ausschluß des Handels. Bei 
Ausübung dieses Aussichtsrechts haben sie alle Befugnisse der Orts- 
polizeibehörden, insbes. die der jederzeitigen Revision der Anlagen. Uber 
ihre amtliche Tätigkeit erstatten sie Jahresberichte. Die Arbeitgeber 
sind verpflichtet, ihnen die erforderlichen statistischen Mitteilungen über 
ihre Arbeiter zu machen. Büchsichtlich der zu ihrer Kenntnis gelangen- 
den Geschäfts= und Betriebsverhältnisse sind sie zur Geheimhaltung 
verpflichtet. Ihre Obliegenheiten als G. sind durch besondere Dienst- 
anweisung geregelt (SO. 8 139 b, AB#. vom 28. Alärz 1892 S. 28 
§ 80, Regulativ vom 1. April 1892, SWB. 92, und soweit hierdurch 
nicht erledigt, BO. vom 15. NVov. 1878 S. 483). Ausgeschlossen von 
ihrer Aufsicht sind die Bergarbeiter und Arbeiter in unterirdisch be- 
triebenen Gruben und Brüchen, auch soweit diese nicht unter das Berg- 
gesetz fallen (s. Bergarbeiter). Kalköfen fallen infolgedessen unter ihre 
Aussicht, Kaolinschlämmereien dagegen nicht (BO. vom 12. Mai 1900 
S. 256, MWVO. vom 14. Sept. 1900, SWB. 248). Die Punkte, auf 
die sich der Jahresbericht zu erstrechen hat, nebst Anleitung für die 
Berichterstattung gibt MVO. vom 24. Jan. 1891, 2. Okt. 1900, 9. Nov. 
1900 und 18. Jan. 1901, SWB. Jahrg. 1894 S. 41, Jahrg. 1900 S. 243, 
Jahrg. 1901 S. 55). Die Unterlagen dafür hat die untere Verwaltungs- 
behörde alljährlich bis Mitte Dezember der Kreish. zu überreichen, die 
sie nebst Verzeichnis der genehmigten und versagten Ausnahmen und 
Fälle von Uberarbeit den G. bis Ende Dezember zufertigt (a. O.). So- 
weit die Berichte die wirtschaftliche Lage betreffen, sind sie von der 
Kreish. zu erstatten MIVO. vom 3. Okt. 1900, SWB. 273). Die Polizei- 
behörden haben den G. die ausgefüllten Formulare für die alljährlich 
im Alonat Mai zu veranstaltende Zählung der Fabrikarbeiter zur 
Prüfung, Vervollständigung und Weitergabe an das statistische Bureau 
zuzufertigen, die Unfallanzeigen der Berufsgenossenschaften mitzuteilen 
und von jeder zu Zwecken der Unfallversicherung (s. d. Av) anberaumten 
Untersuchungshandlung Kenntnis zu geben (VO. vom 26. Sept. 1885 
S. 112, MVO. vom 4. Dez. 1882, 1. Juni 1885, 2. Mai 1888, 
11. Dez. 1888 und 13. März 1893, Fischer VI 318, IX 274, SW. 
Jahrg. 1883 S. 1, Jahrg. 1893 S. 57). Auch von jeder Entschließung 
über gewerbliche Anlagen (s. d. |)), ausgenommen Bergwerksanlagen 
(s. Bergpolizei), landwirtschaftliche Brennereien und gewisse Schlacht- 
hausanlagen (s. Fleischer Il), sind sie in Kenntnis zu setzen (obige MVO. 
vom 4. Dez. 1882 Pkt. 2, VO. vom 1. Aug. 1878 S. 194 §§ 2 a und b, 
MVO. vom 12. Dez. 1881, Fischer III 81); ebenso von Arbeitsein- 
stellungen (s. Arbeitsvertrag), vom Erfolge gewerbepolizeilicher Zuwider- 
handlungen (obige MWVO. vom 4. Dez. 1882 Pkt. 4), sowie ihrer An- 
zeigen und Anträge überhaupt (VO. vom 1. Aug. 1878 S. 194 § 20d).
	        
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