Gewerbekammern — Gewerbepolizeivergehen 369
Begutachtete Eingänge der Bürgermeister kl. StO. und Gemeindevor-
stände haben sie an die Amtsh. abzugeben (s. Bauwesen XII 6). Straf-
weise einzuschreiten sind die G. nicht berechtigt; sie ergänzen nur
die Tätigkeit der Polizeibehörden, die ihnen gleichgestellt sind (VO.
vom 15. Dov. 1878 S. 483 § 22 und 4. Sept. 1872 S. 413 § 5,
AMV. vom 10. Febr. 1873, SWB. 1876 S. 21). Zu den Kreishaupt-
leuten stehen sie in laufender unmittelbarer Beziehung (MWVO. vom
5. April 1879). Den gewerbetechnischen Bäten der Kreish. liegt es ob,
die Fühlung der Kreish. mit dem G. zu unterhalten und sie zu über-
wachen (M B. vom 15. Mai 1900, SWB. 120). Bei MRevision von
gewerblichen Anlagen (s. d. Ul auf Grund von § 120 a der GO. dürfen
sie die M#itwirkung der Bezirksärzte in Anspruch nehmen (MVWBO. vom
25. Nov. 1880, Fischer II 35, Instr. vom 10. Juli 1884 S. 210 § 22).
Für Begutachtung gewerblicher Anlagen (s. d. ) im Sinne von § 16
können sie 3—25 M. und Reisekosten ansetzen, doch beschränkt sich
dieses Recht auf die Fälle, wo sie zu Erörterungen über Einwendungen
der Parteien zugezogen werden; wo es sich dagegen um amtlich ab-
gegebene Gutachten handelt, können sie nicht liquidieren (M#. vom
31. Jan. 1883 und 12. Okt. 1894, SWB. 211, MV0O. vom 30. Sept.
1900, SWB. 248, Fischer XXII 133). Durch § 166 des Bauges. wird
an den Bestimmungen der MWVO. vom 31. Jan. 1883 und 30. Sept.
1900 nichts geändert. Soweit die G. gewerbepolizeilich tätig werden
(O. 8 120d), können sie für ihre gutachtliche Tätigkeit Gebühren
fordern, nur für Gutachten in rein baupolizeilichen Fragen nicht
(MVO. vom 11. Jan. und 4. Juni 1901, SWB. 36, 166, Fischer
XXIII 235). — Als technischen Beamten für Uberwachung der Dampf=
kessel (s. d.) gebührt den G. die Bornahme der alljährlichen Revisionen,
sowie die Begutachtung aller Anträge auf Genehmigung zur Anlegung
und Inbetriebnahme von Dampfkesseln (VO. vom 5. Sept. 1890
S. 121 insbes. §8§ 2, 17, 18, und wegen der Gebühren 8 23). S. auch
Wotore.
Gewerbekammern s. Handels= und Gewerbekammern.
Gewerbelegitimationskarten s. Gewerbe IV 1 b, Presse 1 2.
Gewerbepolizeibehörden s. Gewerbebehörden.
Gewerbepolizeivergehen. Die Strafbestimmungen für gewerbe-
polizeiliche Zuwiderhandlungen gibt §§ 143—153 der GO. Zu be-
achten ist, daß nach dem in Verwaltungsstrafsachen (s. d. I) geltenden
Strafmaße die in §S§ 145a—17, 153 aufgeführten Zuwiderhandlungen
unter die Zuständigkeit der Gerichte gehören und daß polizeilicher
Zwang unzulässig ist wegen Handlungen oder Unterlassungen, die unter
den Tatbestand einer strafrechtlichen Bestimmung fallen (s. Polizei-
gewalt 1, III. Gewerbliche Anlagen 1 60).
*Wird ein bloß anzeigepflichtiger Gewerbebetrieb mit einem erlaubnis-
bedürftigen verbunden, so liegt ideale Konkurrenz von §§ 1471 und 148 1 vor
(Reichsger. 10. Okt. 1902, Reger XXIII 238).
von der Mosel, Verwaltungsrecht. 24