370 Gewerbeschein — Gewerbesteuern
Gewerbeschein bildet die Quittung über die entrichtete Gewerbe-
steuer (s. d. II 3) bez. die Bescheinigung der im einzelnen Falle bewilligten
Steuerbefreiung; der Gewerbetreibende hat ihn jederzeit bei sich zu
führen (Ges. vom 1. Juli 1878 S. 121 88 5, 7).
Gewerbeschulen s. Gewerbliche Schulen.
Gewerbesteuern. I. Allgemeines. Aufgehoben sind vorbe-
hältlich der an den Staat und die Gemeinde zu entrichtenden G. alle
Abgaben, die für den Betrieb eines Gewerbes entrichtet werden, sowie
die Berechtigung, dergleichen Abgaben aufzuerlegen (GO. 8 7 6). In
den Beschränkungen des Gewerbebetriebs, die auf den Zoll= und
Steuergesetzen beruhen, wird durch die GO. nichts geändert (GO. 88 5,
143 2). Unzulässig ist eine Abgabe hiernach nur dann, wenn sie den
Preis für die Erlaubnis zum Gewerbebetrieb bildet und die Zulassung
zum Gewerbebetrieb von der Entrichtung der Abgabe abhängt. Staat-
liche und kommunale G., die bei Erlaß der GO. bereits bestanden, be-
stehen fort und können jederzeit neu eingeführt werden. Sie werden auch
dadurch nicht unzulässig, daß sie zugleich andere, z. B. sozialpolitische
Zweche verfolgen. Zu verlangen ist nur, daß sie nicht bezwecken,
den Gewerbebetrieb zu unterdrüchen (O##. 2. Febr. 1903 II 8 252,
Jahrb. III 244).= Streitigkeiten darüber, ob eine Abgabe zu den nach
§§ 7, 8 der GO. aufgehobenen oder für ablösbar erklärten gehört, sind
im Rechtswege zu entscheiden. Dies gilt auch von der Frage, ob sie zul
dem nach § 76 vorbehaltenen gehört und von der Rückgewährung
solcher Beiträge, nicht aber von den auf den Zollvereinsverträgen be-
ruhenden Abgaben (Kompetenzgerichtshof 10. Okt. 1885, Fischer VII
124).“ Der Marktverkehr (s. d.) darf nur mit Abgaben belastet
werden, die eine Vergütung für den überlassenen Raum und den Ge-
brauch der Gerätschaften bilden (GO. 8 68). — Die Begriffe Ge-
werbebetrieb und Gewerbsmäßigkeit sind für das Steuergebiet dieselben,
wie auf dem Gebiete der Gewerbeordnung (s. Gewerbe 1 2).
*Ecenso Reichsger. 17. Nov. 1901, Fischer XXV 202, Reger XXII 145).
“Uhber die Frage, ob ein Regulativ den Grundsatz der Gewerbefreiheit
verletzt, hat, abgesehen von den Fällen von § 91 der GO., die landeerechtlich
uständige Behörde, in Sachsen also die Verwaltungsbehörde, zu entscheiden
pobige Entsch, des Reichsger. vom 17. NVov. 1901).
II. Vom Staate werden als direkte Steuern (s. d.) die Ein-
kommensteuer vom Gewerbebetrieb (unten 1), die Ergänzungssteuer
(unten 2) und die Steuer vom Wandergewerbe (unten 3) erhoben.
1. Die Einkommensteuer vom Gewerbebetrieb ist geregelt
durch Ges. vom 24. Juli 1900 S. 562 §8 17 d, 21 und Instr. vom
26. Juli 1900 S. 781 §§ 61—64).
a) Der Begriff des gewerblichen Einkommens umfaßt hiernach
das Einkommen aus Handel und Gewerbe, einschließlich des Betriebs
der Land= und Forstwirtschaft auf fremden Grundstücken, ausschließlich
dagegen ihres Betriebs auf eigenen Grundstüchen (Ges. §§ 17 d, 21 1).