Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

370 Gewerbeschein — Gewerbesteuern 
Gewerbeschein bildet die Quittung über die entrichtete Gewerbe- 
steuer (s. d. II 3) bez. die Bescheinigung der im einzelnen Falle bewilligten 
Steuerbefreiung; der Gewerbetreibende hat ihn jederzeit bei sich zu 
führen (Ges. vom 1. Juli 1878 S. 121 88 5, 7). 
Gewerbeschulen s. Gewerbliche Schulen. 
Gewerbesteuern. I. Allgemeines. Aufgehoben sind vorbe- 
hältlich der an den Staat und die Gemeinde zu entrichtenden G. alle 
Abgaben, die für den Betrieb eines Gewerbes entrichtet werden, sowie 
die Berechtigung, dergleichen Abgaben aufzuerlegen (GO. 8 7 6). In 
den Beschränkungen des Gewerbebetriebs, die auf den Zoll= und 
Steuergesetzen beruhen, wird durch die GO. nichts geändert (GO. 88 5, 
143 2). Unzulässig ist eine Abgabe hiernach nur dann, wenn sie den 
Preis für die Erlaubnis zum Gewerbebetrieb bildet und die Zulassung 
zum Gewerbebetrieb von der Entrichtung der Abgabe abhängt. Staat- 
liche und kommunale G., die bei Erlaß der GO. bereits bestanden, be- 
stehen fort und können jederzeit neu eingeführt werden. Sie werden auch 
dadurch nicht unzulässig, daß sie zugleich andere, z. B. sozialpolitische 
Zweche verfolgen. Zu verlangen ist nur, daß sie nicht bezwecken, 
den Gewerbebetrieb zu unterdrüchen (O##. 2. Febr. 1903 II 8 252, 
Jahrb. III 244).= Streitigkeiten darüber, ob eine Abgabe zu den nach 
§§ 7, 8 der GO. aufgehobenen oder für ablösbar erklärten gehört, sind 
im Rechtswege zu entscheiden. Dies gilt auch von der Frage, ob sie zul 
dem nach § 76 vorbehaltenen gehört und von der Rückgewährung 
solcher Beiträge, nicht aber von den auf den Zollvereinsverträgen be- 
ruhenden Abgaben (Kompetenzgerichtshof 10. Okt. 1885, Fischer VII 
124).“ Der Marktverkehr (s. d.) darf nur mit Abgaben belastet 
werden, die eine Vergütung für den überlassenen Raum und den Ge- 
brauch der Gerätschaften bilden (GO. 8 68). — Die Begriffe Ge- 
werbebetrieb und Gewerbsmäßigkeit sind für das Steuergebiet dieselben, 
wie auf dem Gebiete der Gewerbeordnung (s. Gewerbe 1 2). 
*Ecenso Reichsger. 17. Nov. 1901, Fischer XXV 202, Reger XXII 145). 
“Uhber die Frage, ob ein Regulativ den Grundsatz der Gewerbefreiheit 
verletzt, hat, abgesehen von den Fällen von § 91 der GO., die landeerechtlich 
uständige Behörde, in Sachsen also die Verwaltungsbehörde, zu entscheiden 
pobige Entsch, des Reichsger. vom 17. NVov. 1901). 
II. Vom Staate werden als direkte Steuern (s. d.) die Ein- 
kommensteuer vom Gewerbebetrieb (unten 1), die Ergänzungssteuer 
(unten 2) und die Steuer vom Wandergewerbe (unten 3) erhoben. 
1. Die Einkommensteuer vom Gewerbebetrieb ist geregelt 
durch Ges. vom 24. Juli 1900 S. 562 §8 17 d, 21 und Instr. vom 
26. Juli 1900 S. 781 §§ 61—64). 
a) Der Begriff des gewerblichen Einkommens umfaßt hiernach 
das Einkommen aus Handel und Gewerbe, einschließlich des Betriebs 
der Land= und Forstwirtschaft auf fremden Grundstücken, ausschließlich 
dagegen ihres Betriebs auf eigenen Grundstüchen (Ges. §§ 17 d, 21 1).
	        
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