Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

Gewerbesteuern 371 
Dazu gehört ferner das Einkommen der unter § 4 a fallenden juristi- 
schen Personen (s. d. III 1 a, Instr. § 172), das Einkommen der Arzte 
(s. d. II), Rechtsanwälte, Schriftsteller usw., der nichtständigen Lohn- 
arbeiter und derjenigen Personen, die durch gewerbsmäßigen An= und 
Verkauf von Grundstücken (s. Grundstückhsspekulation), Wertpapieren usw. 
einen Spekulationsgewinn (s. d.) zu erzielen suchen (Instr. § 61 1), das 
Einkommen aus Wertpapieren, die zu einem kaufmännischen Geschäft 
gehören (Instr. § 58 1), aus gewerblichen Liegenschaften (Ges. 8 188, 
Instr. §§ 47, 50, 53), sowie das Einkommen der Zimmervermieter (. d.). 
Bicht unter den Begriff des gewerblichen Einkommens fällt dagegen 
das Einkommen der ständigen Lohnarbeiter, das nach den für das 
Diensteinkommen (s. d.) geltenden Grundsätzen zu besteuern ist, und die 
Dividenden von Aktien und Kuxen, die Geschäftsanteile von Gesell- 
schaftern mit beschränkter Haftung, das Einkommen der stillen Gesell- 
schafter und Einnahmen aus der Verwertung von Patenten, die sämt- 
lich zum Renteneinkommen (s. Rentensteuern h zu rechnen sind. Auch 
das Einkommen der Aufsichtsratsmitglieder von Ahtiengesellschaften 
gehört nicht zum gewerblichen Einkommen (OV. 7. Mai 1903 H S 
70), ihre Tätigkeit ist sedoch Erwerbstätigkeit im Sinne von § 23b 
des Ges. (OVG. 29. Mai 1902 II 8 70, Jahrb. III 77). Steine 
aus Steinbrüchen, die weder landwirtschaftlich noch gewerblich benutzt 
werden, fallen nicht unter § 50 der Instr., sondern sind Einkommen 
aus Grundbesitz (O. 2. April 1903 II S 55). 
b) Uber die Ermittlung des gewerblichen Einkommens be- 
stimmt § 21 des Ges.: Als Geschäftsgewinn gilt der Unterschied zwischen 
dem Stand des Anlage= und Betriebskapitals am Anfang und Schluß 
des Geschäftsjahres (§ 21 1). Zum Geschäftsgewinn gehören die Zinsen 
des im Betrieb angelegten Kapitals, die für den eigenen Bedarf ent- 
nommenen Gelder und Waren, sowie die auf Geschäftskosten bezogenen 
Leistungen (§ 212, Instr. § 63). Der Miietwert der gewerblich be- 
nutzten Räume ist weder bei der Berechnung des Einkommens noch 
der Unkosten in Ansatz zu bringen, dagegen gehören zu den letzteren 
die Unterhaltungskosten. Das Einkommen aus gewerblich benutzten 
Räumen ist nicht besonders zu schätzen, sondern fließt mit dem Ein- 
kommen aus Gewerbe zusammen (Ges. § 18 6, Instr. §§ 47, 50, 53; 
s. auch Grundsteuern III 1). Der Reingewinn einer nicht unter 8 4 
des Ges. fallenden Erwerbsgesellschaft (s. Offene Handelsgesellschaft) ist 
den einzelnen Inhabern nach Maßgabe ihres Geschäftsanteils, im 
Zweifel nach gleichen Anteilen, anzurechnen (Ges. § 21 3, Instr. § 64). 
Bei Handel= und Gewerbetreibenden, die den Vorschriften des HG. 
entsprechende Bücher führen, berechnet sich der Reingewinn nach den 
handelsrechtlichen Grundsätzen über Bilanz (s. d.) und Inventur; ins- 
besondere gilt das von den Abschreibungen (Ges. § 21 4, Instr. § 62). 
Der Gewinn aus verpachteten landwirtschaftlichen Grundstücken ist in 
gleicher Weise wie bei selbstbewirtschafteten (s. Grundsteuern III2) zu 
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