Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

30 Arbeitsbücher 
Gutsvorsteher) des letzten Aufenthaltsorts ausgestellt wird, über Aamen, 
Geburtsort und Geburtstag des Arbeiters, Namen und Wohnort des 
Baters, Dauer und Art der Beschäftigung Auskunft gibt, jedoch kein 
Aerkmal oder Urteil über Führung und Leistungen des Arbeiters ent- 
halten darf. Die Einträge sind auf Antrag kostenfrei zu beglaubigen. 
Das A. ist vom Arbeitgeber zu verwahren und nach Lösung des Arbeits- 
verhältnisses auf Verlangen, oder wenn der Arbeiter das 16. Lebens- 
jahr noch nicht vollendet hat, an den gesetzlichen Vertreter, mit Ge- 
nehmigung der Gemeindebehörde auch an die zur gesetzlichen Vertretung 
nicht berechtigte Mutter oder sonstige Angehörige, sonst an den Arbeiter 
selbst auszuhändigen. Uber die von ihr ausgestellten A. hat die Be- 
hörde ein Verzeichnis zu führen. Die Ausstellung erfolgt in der Regel 
kostenfrei. Ausgenommen von der Verpflichtung zur Führung von 
A. sind Haussöhne und Haustöchter, die bei den Eltern ohne Ver- 
gütung arbeiten, Dienstboten, Tagelöhner, Handarbeiter, Buchführer, 
Geschäftsführer u. dergl. Auf Ansuchen können auch großjährige 
Arbeiter ein A. erhalten (O. 8§ 107—112, 114, 146 3, 150 2, 154, 
AVO. vom 28. März 1892 S. 28 §§ 2, 62—73, 82, 84, ABO. vom 
6. Juli 1899 S. 203 § 55, MV0O. vom 6. Dez. 1900, SWB. 289, 
und, soweit hierdurch nicht erledigt, MBO. vom 30. Jan. 1892, 
SW. 39). — Für bestimmte Gewerbe kann der Bundesrat Lohn- 
bücher oder Arbeitszettel vorschreiben, in die der Arbeitgeber Art 
und Umfang der Arbeit, die Lohnsätze und Lieferungsbedingungen für 
Stoffe und Werkzeug einzutragen hat. In Fabriken, für die Bestim- 
mungen hierüber nicht erlassen sind, ist für jeden minderjährigen Arbeiter 
ein Lohnzahlungsbuch einzurichten und bei der Lohnzahlung dem 
Minderjährigen oder seinem gesetzlichen Vertreter auszuhändigen (G0. 
§8 114 a, 134 s, 150 2. Der Arbeitslohn ist in den Lohnbüchern nur 
mit dem Mettobetrag zu verlautbaren (MVO. vom 23. April 1901, 
WB. 111, Fischer XXIII 167, Reger XXI 365). Lohnbücher für die 
Kleider= und Wäschekonfektion sind eingeführt durch RBek. vom 9. Dez. 
1902 S. 295. — Bezüglich der Bergarbeiter verbleibt es bei den 
Bestimmungen der Revid. VO. vom 23. Nov. 1868 S. 1283 mit den 
sich aus §§ 83, 84, 85, 97 der AVO. vom 2. Dez. 1868 S. 1294 er- 
gebenden Beschränkungen, jedoch sind diese A. nunmehr von allen 
Bergarbeitern ohne Unterschied des Alters zu führen (A#O. vom 
28. Alärz 1892 S. 28 8§ 81). Sie werden nach dem Schema zu § 7 
der VO. vom 23. Nov. 1868 in Städten kl. St O. von den Bürger- 
meistern, auf dem Lande von den Gemeindevorständen ausgestellt (VO. 
vom 22. Aug. 1874 S. 125 § 18 3). Die Einträge der Bergwerks- 
besitzer und Betriebsbeamten erstrecken sich auch auf das Verhalten 
der Arbeiter, sowie darauf, ob der Inhaber seinen Verbindlichkeiten 
gegen die Unterstützungskasse nachgekommen ist (BO. vom 2. Dez. 
1868 §8 83 4, 97, Bergges. vom 16. Juni 1868 S. 353 § 76). Arbeits- 
karten sind für die Beschäftigung von Kindern zu lösen (s. Kinder I 1),
	        
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