Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

Gewerbesteuern 373 
22. Jan. 1903 II S 211, Jahrb. J 348) oder Verkauf (O. 22. Jan. 
1903 II S 21, 10. Okt. 1901 II S 167 und 5. Febr. 1903 II S 225) eines 
zum Geschäftsvermögen gehörigen Grundstücks erzielt ist. Grund- 
stüche gehören zum Geschäftsvermögen, wenn ihre bestimmungsgemäße 
Benutzung mit dem gewerblichen Unternehmen im Zusammenhang steht:; 
die bloße Aufnahme in die Inventur und Bilanz genügt noch nicht. 
Zum Geschäftsvermögen einer offenen Handelsgesellschaft gehören sie, 
wenn sie, gleichviel ob zum Geschäftsbetrieb benutzt oder nicht, auf den 
Aamen der Firma im Grundbuche eingetragen sind (OVG. 10. Okt. 1901 
II S 167, 27. Febr. 1902 II 8 24, 8. Sept. 1902 II S 133 und 22. Jan. 
1903 II S 211, Jahrb. I 286, II 367, Mitt. III 155, IV 496, V 245, 
246). Der Betrag, den ein Kaufmann bei Enteignung seines Grund- 
stüchs über den Buchwert hinaus erhält, ist Geschäftsgewinn, wenn 
er gewerbsmäßigen Grundstüchshandel treibt, andernfalls außerordent- 
liche Einnahme im Sinne von § 152 des Ges. (OVG. 8. Sept. 1902 
II 8 133, Jahrb. II 367). — Rücklagen sind nur dann abzugsfähig, 
wenn sie bezwecken, ein auf der Ahktivseite der Bilanz zu hoch ein- 
gestelltes Bermögensgrundstück auf seinen objektiven Verkaufswert zu 
bringen. Dazu gehört u. a. das Delkrederekonto über die bei den 
Debitoren eingetretenen oder voraussichtlich eintretenden Verluste. Micht 
abzugsfähig sind dagegen Rücklagen zur Befriedigung künftiger Be- 
dürfnisse, zur Ausführung künftiger Bauten usw. (OV. 27. Febr. 
1902 II S 24, Jahrb. I 273).7 — Beim Einkommen aus Wert- 
papieren, die zum Betriebskapital eines kaufmännischen Geschäfts 
gehören, ist, entgegen der allgemeinen Regel (s. Rentensteuern I 2), auch 
die Erhöhung oder Verminderung des Kurswertes in Ansatz zu bringen 
(Ges § 191). — Den Vorschriften des HS. entsprechen die Bücher 
eines Kaufmanns u. a. dann nicht, wenn Inventur und Bilanz 
entgegen § 392 des HGB. ganz beliebige Zeiträume umfassen (OV. 
22. Jan. 1903 I S 211). Umgearbeitete Bücher sind dann zu berüchk- 
sichtigen, wenn die Umarbeitung in der ausgesprochenen Absicht erfolgt 
ist, ihre Unzulänglichkeit zu beseitigen (O#. 2. April 1903 II S 35). 
Lassen sich die Fehler der Inventur korrigieren, so ist nicht zur Schätzung 
zu verschreiten, sondern die korrigierte Inventur der Berechnung zu 
grunde zu legen (OVE. 18. Mlai 1903 I S 65). — Im übrigen 
s. Mitt. III 168 (Berüchsichtigung von Verlusten aus Darlehnen eines 
Kaufmanns), IV 266 (Prüfung der Wertangaben), V 148 (Erfordernisse 
der Geschäftsabschlüsse), V 432 (Begriff Geschäftsvermögen), V 434 
(Abschreibung nur fiktiver Werte)h. 
Grundsätze des Preuß. O##. über Abschreibungen geben die Entsch. 
vom 14. Alärz und 9. Mai 1901 (ur.-Ztg. VII 155, 298). 
5 Zu § 21s5 des Ges. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll 
die Berechnung nach dem 3sjährigen Durchschnitt die Regel bilden. 
Aur quantitative Veränderungen, z. B. Vermehrung des Umsatzes, der 
Maschinen oder Arbeiterzahl rechtfertigen keine Ausnahme. Dagegen
	        
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