374 Gewerbesteuern
liegt eine solche vor, wenn die Einnahmequelle in ihren Grundlagen
umgestaltet und eine völlig neue geworden ist, z. B. beim Ubergang
vom Handwerk zum Großbetrieb (OV. 3. MAüärz 1902 II S 48,
Jahrb. II 188), oder beim Eintritt eines Gesellschafters in ein vom
Beitragspflichtigen bisher allein betriebenes Geschäft (OV#. 19. Sept.
1901 II 8 156), oder beim Ubergang von der Verpachtung zum eigenen
Betrieb (OV0. 2. Dez. 1901 II 8 231), oder vom Agenturbetrieb zum
Betrieb auf eigene Rechnung (OV. 16. Sept. 1901 II S 158).
Keine neue Einnahmequelle ist es dagegen, wenn durch den Austritt
eines Gesellschafters nur der Gewinnanteil verändert wird (O.
21. März 1901 II 8 32 und 26. Alärz 1903 II S 64, Jahrb. 1 81), oder
wenn ein Gastwirt seine Räume vergrößert und mehr Personal be-
schäftigt OVeG. 21. Okt. 1901 II 8 179), oder ein Rechtsanwalt, der
zugleich Gemeindevorstand war und die Praxis mit einem Gesellschafter
betrieb, sie jetzt allein betreibt (OVG. 2. Sept. 1901 II 8 1460). Die
Frage, ob die Abschlüsse durch ausnahmsweise günstige oder ungünstige
Umstände beeinflußt worden sind (Instr. § 20 9), unterliegt strenger
Beurteilung (O###. 19. Sept. 1901 II 8 156). — Das Finanzmini-
sterium hat die Frage, ob eine neue Einnahmequelle vorliegt, behandelt
bei Ubergang des Geschäfts in Alleinbesitz (Mitt. III 130, 386, IV 2619),
Wechsel im Personal (Mitt. IV 113, V 310, 378), Verlegung des Ge-
schäftsjahres (Mitt. IV 254), Kommanditgesellschaften (V 170), Wieder-
errichtung nach stattgefundenem Brande (IV 115), Erhöhung des Ge-
schäftskapitals (IV 260), Verlust der Handlungsfähigkeit (IV 263),
AUnderung des Anteilsverhältnisses (V 175), Umbau (V 310), Ver-
änderung des Betriebs (V 414, 418), Vermehrung der Lotterielose
(V 416) usw.“
* Fälle, in denen das Preuß. O##. das Vorhandensein einer neuen
Quelle bejaht hat, s. in den Entsch. in Steuersachen 1 375 (Veränderung des
Fabrikbetriebs), I1 157 (Domizilwechsel eines Anwalts oder Notars), IV. 173
(Ubergang vom Einzelkaufmann zum Kommanditisten), V 193, VII 12, 56
(Ubergang vom Pacht zum Eigentum), VIII 10 (Vergrößerung des bewirt-
schafteten Landes), VIII 13 (Wechsel der Wirtschaftsleitung), VIII 15 (Eintritt
eines neuen Gesellschafters bei Wechsel der Geschäftsleitung und des Betriebs-
kapitals). Verneint wurde eine neue Quelle in den Entsch. III 43 (Wegfall
des Teilhabers), VIII 10 (Wechsel des Arbeitgebers), PV. XXIII 196 (AUnde-
rung der Anteilsberechnung bei der offenen Handelsgesellschafy.
c) Im Verhältnis zu anderen Staaten wird das Gewerbe
von dem Staate besteuert, in dem es betrieben wird (s. Doppelbesteuerung
A 1 1, A U 1).
d) Befreit von der Einkommensteuer auf den Gewerbebetrieb
sind u. a. diejenigen, die ohne sächsischen Wohnsitz hier lediglich ein
Wandergewerbe betreiben, hinsichtlich dieses Einkommens (Ges. § 6 6);
im übrigen s. Steuerfreiheit.
2. Der Ergänzungssteuer (s. d.) unterworfen ist das dem Be-
trieb eines Gewerbes dienende Anlage= und Betriebskapital mit Aus-