376 Gewerbesteuern
bis 26). Ein höherer Steuersatz als 50 M. ist nur ganz ausnahms-
weise anzuwenden. Mit geringeren Steuerbeträgen sollen belegt werden
Familienangehörige, die nur zur Unterstützung mitreisen; auch An-
gehörige der Staaten, mit denen kein Ubereinkommen besteht, können
mit geringeren Sätzen herangezogen werden. Der Handel mit selbst-
gefertigten Waren ist niedriger zu besteuern als der Handel mit ge-
kauften (M. vom 20. Dez. 1880, Fischer II 328). — Uber Strafen
und Strafverfahren s. Steuerstrafsachen.
III. Auch zu den Gemeindeleistungen ist der Gewerbebetrieb
„verhältnismäßig“ heranzuziehen (s. Gemeindeleistungen VI 1). Dabei
ist der Begriff Gewerbe zwar auch hier der der GO. (s. Gewerbe I 2),
doch durch den Begriff Gemeinnützigkeit nicht ausgeschlossen (OV.
29. Dez. 1902 II S 228 und 7. Juli 1902 II S8 123). Berechtigt zur
Besteuerung ist in der Regel nur der Ort, wo das Gewerbe betrieben
wird (RStO. § 27, RLGO. 8 18), die Regel gilt jedoch nur vom
selbständigeen, die Gemeindemitgliedschaft bedingenden Gewerbebetrieb,
zu dem auch Zweigniederlassungen zu rechnen sind. Ortsstatutarische
Ausnahmen sind zulässig, dürfen aber die Regel nicht einfach umstoßen.
Aäheres hierüber, insbes. über diese Ausnahmen, über die Begriffe Vieder-
lassung und gewerbliches Einkommen, über die Verteilung der Steuern
beim Vorhandensein mehrerer Miederlassungen s. Gemeindeleistungen VIIl.
Gewerbliche Sondersteuern sind weder durch den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit (s. Gemeindeleistungen VI 1), noch durch den der
Gewerbefreiheit (s. o. 1) ausgeschlossen. Kommunale G. sind daher selbst
dann zulässig, wenn sie nicht alle Gewerbtreibenden des Ortes gleich-
mäßig treffen (O. 2. Febr. 1903 II 8 252, Jahrb. III 244). Zulässige
Sondersteuern dieser Art sind:
1. die Umsatzsteuer (Warenhaussteuer), zu der sowohl große
Einzelunternehmungen als auch kapitalistische Bereinigungen (Konsum-
vereine usw.) mit und ohne Zweigniederlassungen herangezogen werden
können (OV. 2. Febr. 1903 II. S8 252, Reichsger. 17. Nov. 1901,
çMV. vom 12. Mai 1896, 6. Mai 1897, 25. Mai 1897 und 11. Juli
1902, Fischer XVII 319, XVIII 293, XIX 204, XXV 119, 202, SWB.
1902 S. 195). Eine Besteuerung von 20 o bildet dabei noch keine unver-
hältnismäßige Belastung (O. 2. Febr. 1903 II 8 252, Jahrb. III 244).
Die Besteuerung selbstverfertigter Waren ist nicht ausgeschlossen (OVG.
3. Nov. 1902 II S 178, Jahrb. III 94), unzulässig dagegen die Regu-
lativbestimmung, daß die Roheinnahmen der kleinen Gewerbtreibenden,
die mit den Großbetrieben im Rabattmarkenverkehr stehen, den Roh-
einnahmen der Großbetriebe zuzurechnen sind (O###. 14. Okt. 1901
II 8 195, Jahrb. 1 240). Die Besteuerung des Gewinns aus dem
Rabattmarkenverkehr ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen dieser
Besteuerung im Regulativ genau geregelt sind; die Bezeichnung „MAlarken-
und Rabattgeschäft"“ genügt nicht (OBS. 22. Sept. 1902 HI S 107,
Jahrb. III 89). Eine das Markengeschäft der Konsumvereine treffende