Gewerbliche Anlagen 377
Einkommensteuer mit der Umsatzsteuer zu verbinden, ist unzulässig,
wenn die Steuer den Konsumvereinen allein auferlegt wird (MV0.
vom 11. Juli 1902, Fischer XXV 119). Unter Detailhandel im Sinne
der bestehenden Regulative ist der Verkehr mit den unmittelbaren
Verbrauchern zu verstehen, zu denen die gewerblichen Verarbeiter der
Waren, z. B. Schneider, nicht gehören (OV#. 16. Juni 1902 II 8§ 95,
Jahrb. II 279).. Der Ausdruck „ähnliche, für den täglichen Gebrauch
bestimmte Gegenstände“ entbehrt der für eine Sondersteuer erforder-
lichen Bestimmtheit (OV#. 22. Sept. 1902 II 8 107, Jahrb. III 89).
Ebenso Preuß. O#. 28. Nov. 1901, Jur.-Ztg. VIII 84.
2. Schanksteuern. Abgaben vom Schank= und Gastwirtschafts-
betriebe können unter den allgemeinen Voraussetzungen der Zulässig-
keit von gewerblichen Sondersteuern (s. o.) gleichfalls, und zwar sowohl
zur Gemeinde= als auch zur Armenkasse, erhoben werden. Unzulässig
dagegen ist es, bei der Konzessionserteilung einmalige Entrichtungen zur
Gemeindekasse zu fordern oder einzelne Inhaber von Schankstätten mit
einem willkürlichen Kanon zu belegen (MUVO. vom 12. Juli 1881,
Fischer III 123, 38 B. 1870 S. 27). Uber kommunale Verbrauchs-
abgaben vom Bier s. Gemeindeleistungen XI.
3. Lustbarkeitssteuern. Von öffentlichen musikalischen, dekla-
matorischen und dergleichen Aufführungen, Schaustellungen und Lust-
barkeiten können Abgaben zur Gemeinde= und Armentkasse erhoben
werden, wenn dabei kein höheres Interesse der Kunst oder Wissenschaft
obwaltet, s. Lustbarkeiten.
4. BVon Wanderlagern ist neben der staatlichen G. eine Ge-
meindeabgabe bis zu 60 Ml. zu erheben (s. Wanderlager II 2).
5. Von Mobiliarversteigerungen können Abgaben zur Ge-
meinde= und Armenkasse erhoben werden (s. Auktionen 2).
Gewerbliche Anlagen. I. Anlagen im Sinne von 8§ 16.
1. Zur Errichtung von Anlagen, die durch die örtliche Lage oder
Beschaffenheit der Betriebsstätte für die Besitzer oder die Bewohner der
benachbarten Grundstücke oder für das Publikum überhaupt erhebliche
Nachteile, Gefahren oder Belästigungen herbeiführen können, ist ge-
werbepolizeiliche Genehmigung erforderlich (GO. § 16 1). Als g. A. in
diesem Sinne gelten die in § 162 aufgeführten. Gesuche um ihre
Genehmigung sind zugleich darauf zu prüfen, ob die Anlage den in
bezug auf Baupolizei (s. d. XII 6), Gesundheitspolizei und Arbeiterschutz
(unten lllI), Feuer-, Straßen-, Wasser= und Bergpolizei ergangenen Vor-
schriften entspricht (§ 18). Landesrechtlich können gewisse Anlagen auf
einzelne Ortsteile beschränkt werden (§ 23 3, s. Bauwesen XII 6). Dem
Antrage auf Genehmigung der g. A. muß eine Beschreibung derselben,
Lage= und Bauplan in doppelten Exemplaren beigegeben werden.
Diese Unterlagen sind event. zu vervollständigen und nach erfolgter
Bescheidserteilung mit Genehmigungsvermerk zurüchzugeben. Ist gegen
die Vollständigkeit der Unterlagen nichts zu erinnern, so hat die Be-