Gewerbliche Anlagen 381
II. Anlagen im Sinne von 8 27. Die Errichtung oder Ver-
legung solcher Anlagen, deren Betrieb mit ungewöhnlichem Ge-
räusche verbunden ist, muß, auch wenn sie nicht unter § 16 fallen,
der Ortspolizeibehörde angezeigt werden. Die letztere hat, wenn in
der Nähe der Betriebsstätte Kirchen, Schulen oder andere öffentliche
Gebäude, Krankenhäuser oder Heilanstalten vorhanden sind, deren be-
stimmungsgemäße Benutzung durch den Gewerbebetrieb an dieser Stelle
erhebliche Störungen erleiden würde, die Entschließung der Kreish.
mit Kreisausschuß darüber einzuholen, ob die Ausübung des Gewerbes
an der gewählten Betriebsstätte zu untersagen oder nur unter Be-
dingungen zu gestatten ist (SO. 8 27, Ges. vom 21. April 1873
S. 275 § 278). Wird die Genehmigung nur bedingungsweise erteilt,
so ist der Gewerbeinspektor (s. d.) in Kenntnis zu setzen. Wegen
8 51 sf. o. 12.
III. Gewerbliche Anlagen im Sinne von 8§ 120a. Die
Gewerbeunternehmer sind verpflichtet, die Arbeitsräume,' Betriebs-
vorrichtungen, Maschinen und Gerätschaften so einzurichten, daß die
Arbeiter gegen Gefahr für Leben und Gesundheit geschützt sind
und die Aufrechterhaltung von Sitte und Anstand gesichert ist.
Besondere Rückhsichten sind dabei auf Arbeiter unter 18 Jahren zu
nehmen. Die zu diesem Zweche erforderlichen Maßnahmen können im
einzelnen Falle von den Polizeibehörden, im allgemeinen nur vom
Ainisterium oder vom Bundesrate ausgehen.“ Ersteren Falls ist der
Gewerbeinspektor, sonst die Berufsgenossenschaft““ zu hören. Der
Bundesrat kann dabei besondere Vorschriften über die Arbeitszeit er-
lassen (GO. 88 120a120e, 1471 Phkt. 4, § 147 Schlußsatz, AV0O.
vom 28. NAärz 1892 S. 28 §8 2, 75). In Gemäßheit dieser und der
Vorschriften in § 139a der GO. (s. Fabriken), zum Teil auch auf
Grund von § 154 2, sind entsprechende Schutzvorschriften ergangen für
Glashütten (RBek. vom 5. März 1902 S. 65), für Zichorienfabriken
(RBek. vom 31. Jan. 1902 S. 42), für Steinkohlenwerke, Zink= und
Bleierzwerke (RBek. vom 24. März 1903 S. 61), für Zuckerfabriken
(RBek. vom 5. Alärz 1902 S. 72), für Walz= und Hammerwerke
(RBek. vom 27. Mai 1902 S. 170), für Hechel= und sonstige Räume
zur Bearbeitung von Abfällen, Tierhaaren usw. (RBek. vom 27. Febr.
1903 S. 39), für Anlagen zur Herstellung von Bleifarben und anderen
Bleiprodukten (RBek. vom 26. Mai 1903 S. 225), für Phosphor-
zündholzfabriken (RBek. vom 8. Juli 1893 S. 209), für Zigarren-
fabriken (RBek. vom 8. Juli 1893 S. 218 und 24. April 1903 S. 201),
für Spinnereien (RBek. vom 8. Dez. 1893 S. 264), für Molkereien
und Betriebe zur Sterilisierung von Mllch (RBek. vom 17. Juli 1895),
für Bäckereien und Konditoreien (RBek. vom 4. März 1896 S. 55),
für Herstellung von Alkalichromaten (RBek. vom 2. Febr. 1897 S. 11),
für die Kleider= und Wäschekonfektion (RBek. vom 9. Dez. 1902 und
31. Mai 1897 S. 459,# Bek. vom 18. Juni 1897 S. 120 und