Arbeitseinstellung — Arbeitsnachweise 31
werden dagegen im übrigen nicht mehr ausgestellt (obige AVO. vom
28. März 1892 8 82).
Arbeitseinstellung s. Arbeitsvertrag.
Arbeitshäuser s. Armenhäuser, Korrektionsanstalten.
Arbeitskarten s. Arbeitsbücher.
Arbeitslohn. Der Lohn gewerblicher Arbeiter (s. d.), einschließlich
der Hausindustriellen, ist bar zu bezahlen und darf nicht zur Ge-
stundung von Waren benutzt werden.“ Lohneinbehaltung ist nur für
Lebensmittel, Wohnung, Feuerung, Beleuchtung, Krankheitskosten,
Werkzeuge und Arbeitsstoffe, und nur zum Betrage der Selbstkosten
zulässig, zur Sicherung des Ersatzes oder der Strafen für Vertrags-
bruch nur bis zu 14 des fälligen Lohnes. Verabredungen über die
Verwendung des A- zu anderen Zwecken als zur Beteiligung an
Wohlfahrtseinrichtungen sind nichtig. Die Auszahlung darf in Schank-
wirtschaften und Verkaufsstellen nur mit Genehmigung der unteren
Verwaltungsbehörde (Stadträte RStO., Amtsh.) und nicht gegen
das Gesetz über die Beschlagnahme des A. erfolgen. Durch Ortsgesetz
(. d. IV) können feste Lohnfristen vorgeschrieben und besondere Be-
stimmungen über die Lohnzahlung an jugendliche Arbeiter (s. d.) ge-
troffen werden. Verabredungen und Vereinigungen zur Erlangung
günstigerer Löhne (s. Arbeitsvertrag II 1) sind nur noch insoweit straf-
fällig, als dabei unerlaubte Mittel in Anwendung kommen (ÖO.
§§ 115—119b, 124b, 146 Abs. 1 1, Abs. 2, 148 13, 152, 153, AV0.
vom 28. März 1892 S. 28 8 1). Welche Krankenkasse im Falle von
§ 146 empfangsberechtigt ist, hat das entscheidende Gericht festzu-
stellen (MVO. vom 189. Dez. 1899, Fischer XXI 285). Für Fabrik-
arbeiter kann die Lohnzahlung am Sonntag durch Arbeitsordnung
((. d.) ausgeschlossen werden (GO. § 134b 1). In Fabriken, in denen
regelmäßig mindestens 20 Arbeiter beschäftigt werden, ist überdies
untersagt, für den Fall der rechtswidrigen Auflösung des Arbeits-
verhältnisses durch den Arbeiter die Verwirkung des rüchständigen
Lohnes über den Betrag des durchschnittlichen Wochenlohns hinaus zu
bedingen (GO. § 134 2. — Uber Lohnbücher und Lohnzahlungsbücher
s. Arbeitsbücher. Beschlagnahme des A. ist nur beschränkt zulässig
s. Diensteinkommen II. Zur Einkommensteuer ist Arbeits= und
Uberstundenlohn der ständigen Lohnarbeiter nach den Grundsätzen
über das Diensteinkommen (s. d. 1 1), das der nichtständigen als ge-
werbliches Einkommen (s. Gewerbesteuern II 1) heranzuziehen. Bei den
Gemeindeleistungen (s. d. IX 1 a) haben die Arbeiter Anspruch auf Abzug
von 1½5 nur, soweit sie festes Diensteinkommen beziehen. Beitrags-
pflichtig sind sie in der Regel am Wohnsitz (s. Gemeindeleistungen VIII,
Doppelbesteuerung A 1).
* Ausgabe von Kantinemarken ist verbotene Kreditierung (OLG. München
13. März 1900, Reger 2. Erg.Bd. 38).
Arbeitsnachweise s. Arbeiterstatistik.