Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

Arbeitseinstellung — Arbeitsnachweise 31 
werden dagegen im übrigen nicht mehr ausgestellt (obige AVO. vom 
28. März 1892 8 82). 
Arbeitseinstellung s. Arbeitsvertrag. 
Arbeitshäuser s. Armenhäuser, Korrektionsanstalten. 
Arbeitskarten s. Arbeitsbücher. 
Arbeitslohn. Der Lohn gewerblicher Arbeiter (s. d.), einschließlich 
der Hausindustriellen, ist bar zu bezahlen und darf nicht zur Ge- 
stundung von Waren benutzt werden.“ Lohneinbehaltung ist nur für 
Lebensmittel, Wohnung, Feuerung, Beleuchtung, Krankheitskosten, 
Werkzeuge und Arbeitsstoffe, und nur zum Betrage der Selbstkosten 
zulässig, zur Sicherung des Ersatzes oder der Strafen für Vertrags- 
bruch nur bis zu 14 des fälligen Lohnes. Verabredungen über die 
Verwendung des A- zu anderen Zwecken als zur Beteiligung an 
Wohlfahrtseinrichtungen sind nichtig. Die Auszahlung darf in Schank- 
wirtschaften und Verkaufsstellen nur mit Genehmigung der unteren 
Verwaltungsbehörde (Stadträte RStO., Amtsh.) und nicht gegen 
das Gesetz über die Beschlagnahme des A. erfolgen. Durch Ortsgesetz 
(. d. IV) können feste Lohnfristen vorgeschrieben und besondere Be- 
stimmungen über die Lohnzahlung an jugendliche Arbeiter (s. d.) ge- 
troffen werden. Verabredungen und Vereinigungen zur Erlangung 
günstigerer Löhne (s. Arbeitsvertrag II 1) sind nur noch insoweit straf- 
fällig, als dabei unerlaubte Mittel in Anwendung kommen (ÖO. 
§§ 115—119b, 124b, 146 Abs. 1 1, Abs. 2, 148 13, 152, 153, AV0. 
vom 28. März 1892 S. 28 8 1). Welche Krankenkasse im Falle von 
§ 146 empfangsberechtigt ist, hat das entscheidende Gericht festzu- 
stellen (MVO. vom 189. Dez. 1899, Fischer XXI 285). Für Fabrik- 
arbeiter kann die Lohnzahlung am Sonntag durch Arbeitsordnung 
((. d.) ausgeschlossen werden (GO. § 134b 1). In Fabriken, in denen 
regelmäßig mindestens 20 Arbeiter beschäftigt werden, ist überdies 
untersagt, für den Fall der rechtswidrigen Auflösung des Arbeits- 
verhältnisses durch den Arbeiter die Verwirkung des rüchständigen 
Lohnes über den Betrag des durchschnittlichen Wochenlohns hinaus zu 
bedingen (GO. § 134 2. — Uber Lohnbücher und Lohnzahlungsbücher 
s. Arbeitsbücher. Beschlagnahme des A. ist nur beschränkt zulässig 
s. Diensteinkommen II. Zur Einkommensteuer ist Arbeits= und 
Uberstundenlohn der ständigen Lohnarbeiter nach den Grundsätzen 
über das Diensteinkommen (s. d. 1 1), das der nichtständigen als ge- 
werbliches Einkommen (s. Gewerbesteuern II 1) heranzuziehen. Bei den 
Gemeindeleistungen (s. d. IX 1 a) haben die Arbeiter Anspruch auf Abzug 
von 1½5 nur, soweit sie festes Diensteinkommen beziehen. Beitrags- 
pflichtig sind sie in der Regel am Wohnsitz (s. Gemeindeleistungen VIII, 
Doppelbesteuerung A 1). 
* Ausgabe von Kantinemarken ist verbotene Kreditierung (OLG. München 
13. März 1900, Reger 2. Erg.Bd. 38). 
Arbeitsnachweise s. Arbeiterstatistik.
	        
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