Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

Gewerbliche Arbeiter — Gewerbliche Fortbildungsschule 383 
Gewerbliche Arbeiter. Die Befugnis zum selbständigen Ge— 
werbebetrieb begreift das Recht in sich, in beliebiger Anzahl Gesellen, 
Gehilfen und Arbeiter jeder Art zu halten. In der Wahl des Arbeiter- 
und Hilfspersonals finden keine anderen Beschränkungen statt, als die 
durch die GO. festgesetzten (GO. 8 41). Dem BGB. gegenüber bleiben 
die Vorschriften der GO. unberührt (RGes. vom 18. Aug. 1896 S. 604 
Art. 32). Gemeinsame Vorschriften für g. A. gibt die GO. in den 
8§8 105, 121—125 über den Arbeitsvertrag (s. d.) der Gesellen und 
Gehilfen, in §§ 105a—105ji über die Sonntagseruhe (s. d.), in §§ 106 
bis 112, 114, 120, 126—128 über die Beschäftigung jugendlicher 
Arbeiter (s. d.), in §8 113, 114 über das Arbeitszeugnis (s. d.), in 
114a über Lohnbücher und Arbeitszettel (s. Arbeitsbücher), in 
§8 115—1190b über den Arbeitslohn (s. d.), in §Ss 120a—120e über 
die Errichtung gewerblicher Anlagen (s. d. II) und in §S§ 1333—1337 
über Betriebsbeamte (s. d.). Dazu kommen die allgemeinen Bestim- 
mungen des Bes. vom 30. März 1903 über die Beschäftigung von 
Kindern (s. d. 1 1). Alle übrigen Vorschriften treffen nicht die Gesamt- 
heit der g. A., sondern sind Sonderbestimmungen für Handwerksgesellen 
und Handwerkslehrlinge (s. d.), für Handlungsgehilfen und Handlungs- 
lehrlinge (s. d.), für Fabrikarbeiter (s. Fabriken) und die ihnen zum 
Teil gleichgestellten Arbeiter in Hüttenwerken, Ziegeleien, Bauhöfen, 
Werkstätten mit elementarem Kraftbetrieb usw. (GO. 8 154 2-5). Die 
Anwendung der nach obigem gemeinsamen Bestimmungen ist zum 
Teil beschränkt. Auf Gehilfen und Lehrlinge in Apotheken erleiden 
sie überhaupt keine Anwendung (GO. §8§ 154 1), auf die Handels- 
geschäfte beziehen sich nur die Bestimmungen über die gewerbliche 
Fortbildungsschule und die Sonntagsruhe (GO. 8 154 1), auf die Berg- 
arbeiter (s. d.) nur die Bestimmungen über Arbeitslohn, jugendliche 
Fabrikarbeiter, Sonntagsruhe und Gewerbeaufsicht (SO. 88 154 a, 
105b 1). Auch die Vorschriften in § 139b über Gewerbeaufsicht gelten 
nicht allgemein; auf g. A. aller Art leiden sie nur Anwendung, soweit 
sie die innere Einrichtung der Gewerberäume (s. Gewerbliche Anlagen IUl) 
und (mit Ausschluß des Handels) die Sonntagsruhe betreffen; im 
übrigen gelten sie nur für Fabrikarbeiter. Die sonstigen Bestimmungen 
betreffen die Arbeiterversicherung (s. d.) sowie die Besteuerung und Be- 
schlagnahme des Arbeitslohns (s. d.). 
Gewerbliche Fortbildungsschule. Arbeitern unter 18 Jahren 
ist die erforderliche Zeit zum Besuch einer anerkannten F. zu gewähren. 
Die Unterrichtsstunden an Sonntagen sind so zu legen, daß dadurch 
der Besuch des Hauptgottesdienstes nicht gehindert wird. Durch Orts- 
gesetz (s. d. IV) kann für männliche Arbeiter der Besuch einer F. zur 
Pflicht gemacht werden. Da Ausländer, soweit nicht Staatsverträge 
(s. Schulpflicht) bestehen, zum Besuche der allgemeinen F. nicht ver- 
pflichtet sind, soll von dieser Füglichkeit tunlichst Gebrauch gemacht, 
dagegen kann durch gewerbliches Ortsstatut die landesgesetzliche Fort-
	        
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