Gewerbliche Arbeiter — Gewerbliche Fortbildungsschule 383
Gewerbliche Arbeiter. Die Befugnis zum selbständigen Ge—
werbebetrieb begreift das Recht in sich, in beliebiger Anzahl Gesellen,
Gehilfen und Arbeiter jeder Art zu halten. In der Wahl des Arbeiter-
und Hilfspersonals finden keine anderen Beschränkungen statt, als die
durch die GO. festgesetzten (GO. 8 41). Dem BGB. gegenüber bleiben
die Vorschriften der GO. unberührt (RGes. vom 18. Aug. 1896 S. 604
Art. 32). Gemeinsame Vorschriften für g. A. gibt die GO. in den
8§8 105, 121—125 über den Arbeitsvertrag (s. d.) der Gesellen und
Gehilfen, in §§ 105a—105ji über die Sonntagseruhe (s. d.), in §§ 106
bis 112, 114, 120, 126—128 über die Beschäftigung jugendlicher
Arbeiter (s. d.), in §8 113, 114 über das Arbeitszeugnis (s. d.), in
114a über Lohnbücher und Arbeitszettel (s. Arbeitsbücher), in
§8 115—1190b über den Arbeitslohn (s. d.), in §Ss 120a—120e über
die Errichtung gewerblicher Anlagen (s. d. II) und in §S§ 1333—1337
über Betriebsbeamte (s. d.). Dazu kommen die allgemeinen Bestim-
mungen des Bes. vom 30. März 1903 über die Beschäftigung von
Kindern (s. d. 1 1). Alle übrigen Vorschriften treffen nicht die Gesamt-
heit der g. A., sondern sind Sonderbestimmungen für Handwerksgesellen
und Handwerkslehrlinge (s. d.), für Handlungsgehilfen und Handlungs-
lehrlinge (s. d.), für Fabrikarbeiter (s. Fabriken) und die ihnen zum
Teil gleichgestellten Arbeiter in Hüttenwerken, Ziegeleien, Bauhöfen,
Werkstätten mit elementarem Kraftbetrieb usw. (GO. 8 154 2-5). Die
Anwendung der nach obigem gemeinsamen Bestimmungen ist zum
Teil beschränkt. Auf Gehilfen und Lehrlinge in Apotheken erleiden
sie überhaupt keine Anwendung (GO. §8§ 154 1), auf die Handels-
geschäfte beziehen sich nur die Bestimmungen über die gewerbliche
Fortbildungsschule und die Sonntagsruhe (GO. 8 154 1), auf die Berg-
arbeiter (s. d.) nur die Bestimmungen über Arbeitslohn, jugendliche
Fabrikarbeiter, Sonntagsruhe und Gewerbeaufsicht (SO. 88 154 a,
105b 1). Auch die Vorschriften in § 139b über Gewerbeaufsicht gelten
nicht allgemein; auf g. A. aller Art leiden sie nur Anwendung, soweit
sie die innere Einrichtung der Gewerberäume (s. Gewerbliche Anlagen IUl)
und (mit Ausschluß des Handels) die Sonntagsruhe betreffen; im
übrigen gelten sie nur für Fabrikarbeiter. Die sonstigen Bestimmungen
betreffen die Arbeiterversicherung (s. d.) sowie die Besteuerung und Be-
schlagnahme des Arbeitslohns (s. d.).
Gewerbliche Fortbildungsschule. Arbeitern unter 18 Jahren
ist die erforderliche Zeit zum Besuch einer anerkannten F. zu gewähren.
Die Unterrichtsstunden an Sonntagen sind so zu legen, daß dadurch
der Besuch des Hauptgottesdienstes nicht gehindert wird. Durch Orts-
gesetz (s. d. IV) kann für männliche Arbeiter der Besuch einer F. zur
Pflicht gemacht werden. Da Ausländer, soweit nicht Staatsverträge
(s. Schulpflicht) bestehen, zum Besuche der allgemeinen F. nicht ver-
pflichtet sind, soll von dieser Füglichkeit tunlichst Gebrauch gemacht,
dagegen kann durch gewerbliches Ortsstatut die landesgesetzliche Fort-