Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

Gewerbliche Schulen 385 
versicherung VD) regelt VO. vom 21. Mai 1902 S. 127). Im übrigen 
s. Arbeiterversicherung, Versicherungswesen III. 
* Wenn nur einer der Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft der 
Innung angehört, so werden die Arbeiter der Gesellschaft nur dann Mit- 
lieder der Innungskrankenkasse, wenn der Gesellschafter mindestens zur 
älfte an der Gesellschaft beteiligt ist (Reichsger. 24. Sept. 1901, Archiv für 
gewerbl. Rechtspfl. III 20, Reger XXII 2290. § 964,7 der GO. bezieht sich auf 
den Verlust und Erwerb der Mitgliedschaft bei gewerblichen Hilfskassen nicht 
(Preuß. O##. 9. Jan. 1902, Reger XXII 329, s. Innungen ). 
Gewerbliche Schulen. Gewerbliche Lehranstalten, die nicht 
Staatsanstalten sind, einschließlich der landwirtschaftlichen, der Handels- 
schulen, der Lehranstalten für Musik, Malerei u. dergl. stehen im 
Unterschiede von sonstigen Privatunterrichtsanstalten (s. d.) unter Auf- 
sicht des Ministeriums des Innern, dürfen nicht ohne dessen Genehmigung 
errichtet und können von ihm geschlossen werden. Die unmittelbare 
Aufsicht führen in Städten SR1. die Stadträte, im übrigen die 
Amtsh. Bedingungen der Genehmigung sind: Besitz ausreichender 
Mittel und der bürgerlichen Ehrenrechte, Würdigkeit und Zuverlässig- 
keit des Privatunternehmers. Die Schließung erfolgt u. a., wenn diese 
persönlichen Erfordernisse nicht mehr vorhanden sind. Für Anstalten 
von größerem Umfange und besonderer Bedeutung kann vorgeschrieben 
werden, daß in der Regel nur Kandidaten des höheren Schulamts 
oder Volksschullehrer, welche die Wahlfähigkeitsprüfung bestanden 
haben, zur Anstellung gelangen. Uber Ziel, Verfassung und Disziplinar- 
vorschriften ist ein Regulativ aufzustellen und dem Miinisterium zur 
Genehmigung einzureichen. Von allen Anstalten sind jährlich bis Ende 
April Verzeichnisse der Unterrichtsstunden, Lehrer und Schüler, und 
falls Staatsbeihilfe erbeten wird, die Unterlagen hierfür einzureichen 
(Ges. vom 3. April 1880 S. 50, MVO. vom 6. Juli 1880, Fischer VI 88, 
MV0. von 1893, SWB. 161). Die Befreiung der Schüler vom Be- 
suche der allgemeinen Fortbildungsschule wird nur bewilligt, wenn der 
allgemein bildende Unterricht von Lehrern, welche die Amtsprüfung für 
Volzksschullehrer oder für das höhere Schulamt bestanden haben, erteilt, 
das Ziel der allgemeinen Fortbildungsschule erreicht, Aufnahme und 
Entlassung von Schülern dem Schulvorstande mitgeteilt und zu diesem 
Zwecke ein Hauptbuch mit Klassen= und Versäumnistabelle gehalten 
wird. Die Erteilung von Unterricht während des Vormittagsgottes- 
dienstes ist unzulässig (M VO. vom 8. Dez. 1880, Fischer II 283, MV0. 
vom 7. Sept. 1899, SWB. 221). Schulversäumnisse von Schülern, 
die in einer g. Sch. ihrer Fortbildungsschulpflicht genügen, sollen tun- 
lichst in gleicher Weise wie in der allgemeinen Fortbildungsschule ver- 
folgt werden (MV#. vom 30. April 1892, Fischer XIV 316). In allen 
anderen Fällen ist von Anwendung polizeilichen Zwangs gegen säumige 
Schüler abzusehen. Gegen Arbeitgeber und Lehrherren, die das Schul- 
versäumnis verschulden, soll nach §§ 1201, 1504 der GO. vorgegangen 
werden (MWVO. vom 28. Febr. 1896, Fischer XVII 256). Die Grund- 
von der Mosel, Verwaltungsrecht. 25
	        
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