Gewichte — Gifte 387
juristischen Persönlichteit und bedürfen zu ihrer Begründung ausdrüch-
licher Genehmigung ihrer Statuten durch die Regierung (Ges. vom
16. Juni 1868 S. 353 §8 17, 183 mit den in § 17 aufgeführten
älteren Bestimmungen, Ges. vom 22. Mai 1851 S. 201 8§ 299, A#.
vom 2. Dez. 1868 S. 1294 §F 14 mit den dort genannten älteren Aus-
führungsbestimmungen, Ges. vom 16. Juni 1868 S. 353 §§ 9—16,
A#. vom 2. Dez. 1868 S. 1294 §§ 6—13). Die Gewerkenanteile
bilden die Kuxe (s. d.).
Gewichte s. Maße und Gewichte.
Gewohnheitsrecht. Auch auf dem Gebiete des Verwaltungs-
rechts ist die Bezugnahme auf G. zulässig. Die bloße tatsächliche Aus-
übung eines gewissen Verfahrens durch eine Behörde begründet jedoch
noch kein G. (OV. 5. Juli 1901, Jahrb. 1 112).“ Von rechtlichem
Einfluß ist das Herkommen namentlich bei der Wegebaupflicht ((.
Straßenbau B I1 2 und lIh, bei Streitigkeiten über die Offentlichkeit
eines Wegs (s. Offentlicher Weg 1), bei den Kirchenlasten (s. Kirchen-
anlagen 1 2) und bei Real-Gasthofsgerechtigkeiten (s. Realkonzessionen).
*Der Zeitraum, der zur Bildung eines G. notwendig ist, richtet sich
nach den Einzelheiten des Falles (Preuß. OV. 19. Juni 1900, PVB. XXII 535).
Tatsächliche Observanz begründet kein G., wenn sie in der Meinung statt-
gefunden hat, damit ein vertragsmäßiges Recht auszuüben (Preuß. O# #.
2. Jan. 1902, P. XXIII 505). Krrrum über die Tragweite des geschriebenen
Rechts hindert die Ausbildung einer rechtsgültigen Observanz (Preuß. OV.
14. Okt. 1901, PVB. XXII 370, XXIV 72).
Gießersand. Ob G. als Mörtelzusatz zu gestatten ist, hat die
Baupolizeibehörde von Fall zu Fall zu entscheiden (MIO. vom 9. Okt.
1900. SWB. 277). Die Gesichtspunkte für die Zulässigkeit enthält
das beigefügte Gutachten der technischen Deputation.
Gifte und giftige Stoffe. Hierüber gelten zunächst die all-
gemeinen Bestimmungen über den Berkehr mit Arzneiwaren (s. d.) und
Aahrungsmitteln (s. Gesundheitspolizei Il). Zum Verkauf bestimmter
G. ist Genehmigung der Polizeibehörde (Amtsh., Stadtrat) erforderlich.
Sie ist wieder zu entziehen“, wenn der Inhaber die bürgerlichen Ehren-
rechte verliert oder aus Handlungen oder Unterlassungen des Inhabers
der Mangel derjenigen Eigenschaften erhellt, die bei der Genehmigungs-
erteilung vorausgesetzt werden mußten. Uber Behörden und Verfahren
für die Konzessionsentziehung gelten die Bestimmungen über Versagung
der Genehmigung zu gewerblichen Anlagen (Mandat vom 30. Sept.
1823 S. 114 §§ 9 ff., GO. 88 34, 40, 53, 54, A#VO. vom 28. März
1892 S. 28 § 28, VO. vom 6. Febr. 1895 S. 15 § 15).“ Die Vor-
räte und Gefäße sind in der Regel mit der Ausschrift „Gift“ zu ver-
sehen, und die schärferen G. in einem Giftschrank, der in einer be-
sonderen Kammer stehen muß, aufzubewahren. Uber ihre Abgabe ist
ein Giftbuch zu halten. Ohne obrigkeitlichen Erlaubnisschein darf G.
nur zu wirtschaftlichen, wissenschaftlichen oder Kunstzwecken und nur
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