Gipsöfen — Glücksspiel 389
Gipsöfen sind gewerbliche Anlagen (s. d. ) im Sinne von 8 16
der GO. (RBek. vom 15. Juli 1901 S. 267).
Glashütten. Arbeiterschutzvorschriften (s. Gewerbliche Anlagen III)
gibt RBek. vom 5. März 1902 S. 65.
Glatteis s. Eis. .
Glöckner, Glockenlauten. Die Glöckner werden, sofern ihr Dienst
nicht mit einem Schuldienst verbunden und daher als Kirchenschuldienst
(s. d.) zu beurteilen ist, vom Kirchenvorstande frei gewählt und von der
Kircheninspektion verpflichtet. Der Lehrer ist den Glöcknerdienst ab-
zugeben bez. abzulehnen berechtigt (8VO. 8§ 25 6, Schulges. § 21 0.
Zu der damit verbundenen Verminderung des Einkommens bedarf es
der Genehmigung des Kultusministeriums (MVO. vom 14. Aug. 1877,
Cod. 529).
Elüchsspiel. I. Begriff des verbotenen Spieles. Als G. ist
jedes Spiel anzusehen, bei dem der Gewinn vom bloßen Zufall abhängt
(Ges. vom 11. April 1864 S. 178 § 1). Dazu gehört u. a. auch das
Spiel „Mauscheln" (s. d..“ G. liegt bereits vor, wenn die Beteiligten ihre
Einsätze gemacht haben, auch wenn das eigentliche Spiel noch nicht
begonnen hat. Gewerbsmäßigkeit liegt auch bei einmaligem G. vor,
zu dem nach Herrichtung aller Erfordernisse ein Fremder verschleppt
wird (SWB. 1880 S. 66). Nach dem Sto. verfällt den Bestim-
mungen über verbotenes Spiel:" wer aus dem G. ein Gewerbe macht,
wer ohne obrigkeitliche Erlaubnis Lotterien und öffentliche Aus-
spielungen # veranstaltet, wer als Inhaber eines öffentlichen Versamm-
lungsortes G. gestattet oder zur Verheimlichung derselben mitwirkt
(StEB. §8§ 284—286), wer unbefugt auf öffentlichen Wegen, Plätzen
oder Versammlungsorten G. hält (StEB. § 360 11). Verboten ist, ab-
gesehen von den Bestimmungen über die Landeslotterie (s. d.), die Er-
richtung von Lottos und Zahlenlotterien, jede Art Teilnahme und
Beförderung derselben, der Vertrieb auswärtiger Lotterielose und die
Beförderung ihres Absatzes (Ges. vom 4. Dez. 1837 S. 128, VO. vom
29. Juni 1836 S. 167). Aus der Zusendung von Losen einer in
Sachsen nicht ausdrücklich erlaubten Lotterie oder Ausspielung erwächst
dem Empfänger keinerlei Verbindlichkeit. Der Absender wird wegen
unbefugten Vertriebs bestraft (Bek. vom 17. Sept. 1836 S. 213 Pkt. 1
und 2). Der Anzeiger von Lottokollekteuren erhält 90 M. Belohnung
und bleibt im Falle eigner Beteiligung straffrei (Bek. vom 3. Juni
1836 S. 147, SWB. 1895 S. 16). Vom Wandergewerbe ist der An-
und Verkauf von Lotterielosen ausgeschlossen (HO. 88 56 5, 56 a?#).
Auch gegen Teilzahlung oder in der Form von Bezugs= oder Anteil-
scheinen dürfen Lotterielose nicht verkauft werden (RGes. vom 16. Mai
1894 S. 450 § 7). Offentliche Spielbanken dürfen weder geduldet
noch konzessioniert werden (RGes. vom 1. Juli 1868 S. 367). — Das
Ausspielen von Gegenständen ist im allgemeinen verboten. Aus-
nahmen sind von der Ortspolizeibehörde (Stadträten RStO., Amtsh.) zu