Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

Gipsöfen — Glücksspiel 389 
Gipsöfen sind gewerbliche Anlagen (s. d. ) im Sinne von 8 16 
der GO. (RBek. vom 15. Juli 1901 S. 267). 
Glashütten. Arbeiterschutzvorschriften (s. Gewerbliche Anlagen III) 
gibt RBek. vom 5. März 1902 S. 65. 
Glatteis s. Eis. . 
Glöckner, Glockenlauten. Die Glöckner werden, sofern ihr Dienst 
nicht mit einem Schuldienst verbunden und daher als Kirchenschuldienst 
(s. d.) zu beurteilen ist, vom Kirchenvorstande frei gewählt und von der 
Kircheninspektion verpflichtet. Der Lehrer ist den Glöcknerdienst ab- 
zugeben bez. abzulehnen berechtigt (8VO. 8§ 25 6, Schulges. § 21 0. 
Zu der damit verbundenen Verminderung des Einkommens bedarf es 
der Genehmigung des Kultusministeriums (MVO. vom 14. Aug. 1877, 
Cod. 529). 
Elüchsspiel. I. Begriff des verbotenen Spieles. Als G. ist 
jedes Spiel anzusehen, bei dem der Gewinn vom bloßen Zufall abhängt 
(Ges. vom 11. April 1864 S. 178 § 1). Dazu gehört u. a. auch das 
Spiel „Mauscheln" (s. d..“ G. liegt bereits vor, wenn die Beteiligten ihre 
Einsätze gemacht haben, auch wenn das eigentliche Spiel noch nicht 
begonnen hat. Gewerbsmäßigkeit liegt auch bei einmaligem G. vor, 
zu dem nach Herrichtung aller Erfordernisse ein Fremder verschleppt 
wird (SWB. 1880 S. 66). Nach dem Sto. verfällt den Bestim- 
mungen über verbotenes Spiel:" wer aus dem G. ein Gewerbe macht, 
wer ohne obrigkeitliche Erlaubnis Lotterien und öffentliche Aus- 
spielungen # veranstaltet, wer als Inhaber eines öffentlichen Versamm- 
lungsortes G. gestattet oder zur Verheimlichung derselben mitwirkt 
(StEB. §8§ 284—286), wer unbefugt auf öffentlichen Wegen, Plätzen 
oder Versammlungsorten G. hält (StEB. § 360 11). Verboten ist, ab- 
gesehen von den Bestimmungen über die Landeslotterie (s. d.), die Er- 
richtung von Lottos und Zahlenlotterien, jede Art Teilnahme und 
Beförderung derselben, der Vertrieb auswärtiger Lotterielose und die 
Beförderung ihres Absatzes (Ges. vom 4. Dez. 1837 S. 128, VO. vom 
29. Juni 1836 S. 167). Aus der Zusendung von Losen einer in 
Sachsen nicht ausdrücklich erlaubten Lotterie oder Ausspielung erwächst 
dem Empfänger keinerlei Verbindlichkeit. Der Absender wird wegen 
unbefugten Vertriebs bestraft (Bek. vom 17. Sept. 1836 S. 213 Pkt. 1 
und 2). Der Anzeiger von Lottokollekteuren erhält 90 M. Belohnung 
und bleibt im Falle eigner Beteiligung straffrei (Bek. vom 3. Juni 
1836 S. 147, SWB. 1895 S. 16). Vom Wandergewerbe ist der An- 
und Verkauf von Lotterielosen ausgeschlossen (HO. 88 56 5, 56 a?#). 
Auch gegen Teilzahlung oder in der Form von Bezugs= oder Anteil- 
scheinen dürfen Lotterielose nicht verkauft werden (RGes. vom 16. Mai 
1894 S. 450 § 7). Offentliche Spielbanken dürfen weder geduldet 
noch konzessioniert werden (RGes. vom 1. Juli 1868 S. 367). — Das 
Ausspielen von Gegenständen ist im allgemeinen verboten. Aus- 
nahmen sind von der Ortspolizeibehörde (Stadträten RStO., Amtsh.) zu
	        
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