Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

390 Glücksspiel 
gestatten, wenn der Erlös zu einem öffentlichen milden Zwecke ver- 
wendet wird, wenn die Ausspielung in Städten bei Schießübungen 
in Buden und Ständen (nicht bei ländlichen Schießfesten und Jahr- 
märkten) erfolgt und sich auf geringfügige Glas= und dergl. Waren 
beschränkt, wenn die auszuspielenden Gegenstände von den Teilnehmern 
selbst zum Behufe des Ausspielens angeschafft werden und die Ent- 
scheidung über die Gewinne mittels Ausschießens oder mittels eines 
erlaubten Spieles erfolgt (Generale vom 18. Febr. 1784, VO. vom 
15. Juli 1826 S. 201, MVO. vom 17. Febr. 1862, 18. Febr. 1865, 
24. Juli 1884 und 15. Aug. 1894, Funke VI 242, Fischer VI 32, XV 324, 
WB. Jahrg. 1865 S. 131, Jahrg. 1878 S. 113). Die Kreish. sind 
ermächtigt, die Genehmigung von Verlosungen, die mit einer gewerb- 
lichen oder landwirtschaftlichen Ausstellung zur Unterstützung derselben 
verbunden werden sollen, zu erteilen, wenn nur ausgestellte und preis- 
würdige Gegenstände verlost werden, die Zahl und Preise der Lose 
zu Zahl und Wert der Gegenstände in angemessenem Verhältnisse 
stehen, der Vertrieb der Lose auf den Ausstellungsort beschränkt bleibt 
und die Verlosung nach einem vor der Losziehung aufzustellenden, der 
Ortspolizeibehörde zur Genehmigung vorzulegenden, öffentlich bekannt 
zu machenden Plane unter Aufsicht der Behörde erfolgt. Geldgewinne 
sind unzulässig. Bei Geflügelausstellungen sollen überdies solche Bögel 
ausgeschlossen bleiben, deren Verkauf und Feilbieten (s. Vogelschutz) 
verboten ist. Im Umherziehen ist das Ausspielen nur ausnahmsweise 
zu gestatten (O. § 56e, AVO. vom 28. März 1892 S. 28 88 42, 43 
und, soweit hierdurch nicht erledigt, MV O. vom 4. Juli 1874, 12. März 
1875, 27. Dez. 1876 und 19. April 1884, SWB. Jahrg. 1874 S. 161, 
Jahrg. 1875 S. 67, Jahrg. 1876 S. 213, Fischer VI 127. Zu andern 
als den vorgenannten Zwecken werden Ausspielungen nicht mehr ge- 
nehmigt (MV. vom 21. Juli 1885 Nr. 961 II A, auch nicht zu Waren- 
verlosungen, die mit Weihnachtsbazaren verbunden oder aus Anlaß 
des großen Vogelschießens zu Dresden veranstaltet werden sollen (MIV0O. 
vom 22. NAov. 1880, Fischer II 26). Der Handel mit Losen von Lotterien 
und Ausspielungen oder mit Bezugs= oder Anteilscheinen dazu kann, 
soweit nicht schon nach Obigem unzulässig, unter denselben Voraus- 
setzungen, wie der Trödelhandel (s. d.) untersagt werden (GO. § 352.. — 
Das sog. Promessenspiel, d. h. die Uberlassung des Gewinnes, der 
bei der Ziehung von Staatsschuldscheinen eines Lotterieanlehns für den 
Fall, daß ein gewisser Schein gezogen wird, zu erhoffen ist, gegen Be- 
zahlung eines Entgeltes gilt als unerlaubtes G. Uber Zusendung von 
Promessenscheinen gelten daher die Bestimmungen über verbotene Lot- 
terien (VO. vom 17. Sept. 1836 S. 213 Pkt. 4). — Als verbotene 
Ausspielung wird es ferner angesehen, wenn Buch= und Kunst- 
händler außer den bestellten Artikeln für die Bezahlung des Sub- 
skriptionspreises noch die Gewährung eines von der Verlosung abhängig 
zu machenden Gewinnes zusichern (VO. vom 28. Mai 1836 S. 109).
	        
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