390 Glücksspiel
gestatten, wenn der Erlös zu einem öffentlichen milden Zwecke ver-
wendet wird, wenn die Ausspielung in Städten bei Schießübungen
in Buden und Ständen (nicht bei ländlichen Schießfesten und Jahr-
märkten) erfolgt und sich auf geringfügige Glas= und dergl. Waren
beschränkt, wenn die auszuspielenden Gegenstände von den Teilnehmern
selbst zum Behufe des Ausspielens angeschafft werden und die Ent-
scheidung über die Gewinne mittels Ausschießens oder mittels eines
erlaubten Spieles erfolgt (Generale vom 18. Febr. 1784, VO. vom
15. Juli 1826 S. 201, MVO. vom 17. Febr. 1862, 18. Febr. 1865,
24. Juli 1884 und 15. Aug. 1894, Funke VI 242, Fischer VI 32, XV 324,
WB. Jahrg. 1865 S. 131, Jahrg. 1878 S. 113). Die Kreish. sind
ermächtigt, die Genehmigung von Verlosungen, die mit einer gewerb-
lichen oder landwirtschaftlichen Ausstellung zur Unterstützung derselben
verbunden werden sollen, zu erteilen, wenn nur ausgestellte und preis-
würdige Gegenstände verlost werden, die Zahl und Preise der Lose
zu Zahl und Wert der Gegenstände in angemessenem Verhältnisse
stehen, der Vertrieb der Lose auf den Ausstellungsort beschränkt bleibt
und die Verlosung nach einem vor der Losziehung aufzustellenden, der
Ortspolizeibehörde zur Genehmigung vorzulegenden, öffentlich bekannt
zu machenden Plane unter Aufsicht der Behörde erfolgt. Geldgewinne
sind unzulässig. Bei Geflügelausstellungen sollen überdies solche Bögel
ausgeschlossen bleiben, deren Verkauf und Feilbieten (s. Vogelschutz)
verboten ist. Im Umherziehen ist das Ausspielen nur ausnahmsweise
zu gestatten (O. § 56e, AVO. vom 28. März 1892 S. 28 88 42, 43
und, soweit hierdurch nicht erledigt, MV O. vom 4. Juli 1874, 12. März
1875, 27. Dez. 1876 und 19. April 1884, SWB. Jahrg. 1874 S. 161,
Jahrg. 1875 S. 67, Jahrg. 1876 S. 213, Fischer VI 127. Zu andern
als den vorgenannten Zwecken werden Ausspielungen nicht mehr ge-
nehmigt (MV. vom 21. Juli 1885 Nr. 961 II A, auch nicht zu Waren-
verlosungen, die mit Weihnachtsbazaren verbunden oder aus Anlaß
des großen Vogelschießens zu Dresden veranstaltet werden sollen (MIV0O.
vom 22. NAov. 1880, Fischer II 26). Der Handel mit Losen von Lotterien
und Ausspielungen oder mit Bezugs= oder Anteilscheinen dazu kann,
soweit nicht schon nach Obigem unzulässig, unter denselben Voraus-
setzungen, wie der Trödelhandel (s. d.) untersagt werden (GO. § 352.. —
Das sog. Promessenspiel, d. h. die Uberlassung des Gewinnes, der
bei der Ziehung von Staatsschuldscheinen eines Lotterieanlehns für den
Fall, daß ein gewisser Schein gezogen wird, zu erhoffen ist, gegen Be-
zahlung eines Entgeltes gilt als unerlaubtes G. Uber Zusendung von
Promessenscheinen gelten daher die Bestimmungen über verbotene Lot-
terien (VO. vom 17. Sept. 1836 S. 213 Pkt. 4). — Als verbotene
Ausspielung wird es ferner angesehen, wenn Buch= und Kunst-
händler außer den bestellten Artikeln für die Bezahlung des Sub-
skriptionspreises noch die Gewährung eines von der Verlosung abhängig
zu machenden Gewinnes zusichern (VO. vom 28. Mai 1836 S. 109).