Glücksspiel 391
Ebenso das „Handeln“ (OLG. München 26. Juli 1898, Reger 2. Er-
gänzungsband 90)).
Etlücksspiele im Sinne von StE#B. 8 360 ¼ sind nur Spiele, die nicht
unter den Begriff Lotterie oder Ausspielgeschäfte fallen (Reichsger. 17. Febr.
1902, Reger XXIII 141).
Lotterie liegt auch dann vor, wenn eine Sache für den üblichen Preis
und daneben die Auesicht auf einen Geldgewinn gewährt wird (Reichsger.
18. Nov. 1901, Reger XXII 95). Der Totalisator (s. d.) ist keine Lotterie.
Zum Begriff des Ausspielgeschäfts gehört nach Ansicht des Reichsger.,
daß dem Publikum gegen Entrichtung eines Einsatzes die Hoffnung eräöffnet
wird, je nach den Ergebnissen einer durch Zufall bedingten Ziehung oder eines
ähnlichen Mittels einen Gegenstand zu gewinnen (s. Gutscheinhandel, den das
Reichsger. als Ausspielgeschäft ansieht). Ahnlich Bayr. Oberst. LG. (ur.-Ztg.
VI 216) und OLG. Hamburg (21. Dez. 1901, Rechtspr. der OL. IV 232).
Die GO. will den Handel mit Losen nicht erschöpfend regeln. Da
die landesrechtlichen Verbote des Spielens in auswärtigen Lotterien durch das
BGB. ihre strafrechtliche Wirkung nicht verloren haben (s. u. 1), sind dies-
fallsige Ubertretungen auch jetzt noch ein genügender Grund, um daraus die
Unzuverlässigkeit für den Handel mit Losen im Sinne von § 352 zu entnehmen
(Preuß. 828 10. Okt. 1901, Reger XXII 164).
II. Strafe verbotenen Spieles: Zuwiderhandlungen gegen 88 284
bis 286 des StGB. werden gerichtlich bestraft, dagegen tritt in den
Fällen von § 360 11 polizeiliche Bestrafung mit Geld bis zu 150 M.
oder Haft sowie Einziehung der Gewinngelder ein. Die Strafbestim-
mungen der unter I1 aufgeführten Verordnungen sind, soweit sie den
vorgedachten Strafbestimmungen des Sto#. widersprechen, als erledigt
zu betrachten; insbes. erledigen sich dem St SB. gegenüber die Strafen
des Ges. vom 11. April 1864 (MV0O. vom 28. März 1871). Das Ges.
vom 4. Dez. 1837 (s. o. ) gilt durch § 286 des StGB. nur insoweit
für aufgehoben, als es sich um die Veranstaltung öffentlicher Lotterien
ohne obrigkeitliche Genehmigung handelt. Die Beförderung des Spiels
in auswärtigen Lotterien, insbes. hierauf bezügliche Bekanntmachungen
in öffentlichen Blättern, sind daher auch ferner nach §§ 11, 12 dieses
Gesetzes, jedoch gerichtlich zu bestrafen (MlVO. vom 9. Jan. 1896,
Fischer XVII 174)." Ausspielungen sind, soweit sie vorwiegend vom
Zufall abhängen, nach StGB. 8 286, andernfalls nach den obigen
Verordnungen vom 18. Febr. 1784 und 15. Juli 1826 zu bestrafen
(MV. vom 12. Mai und 18. Okt. 1888, O2#. 11. Febr. 1886, Fischer
IX 281, 325, X 70), jedoch soll Anklage wegen Zuwiderhandlung gegen
die VO. vom 15. Juli 1826 unterbleiben, soweit nicht gleichzeitig der
Tatbestand der Bestimmungen des SteB. vorliegt (MIV#O. vom 22. April
1890 und 15. Aug. 1894, Fischer XI 256, XV 325). Die Strafen
wegen Teilnahme am Lotto, wegen Vertriebs auswärtiger Lotterielose
und wegen unbefugten Vertriebes von Losen der Landeslotterie (s. d.),
sowie ½8 der Einziehungsstrafe fließen je zur Hälfte der Armenkasse
und Schulkasse, die übrigen 2/3 der Einziehungsstrafe der Ortsobrigkeit
und der Staatskasse zu; die bei sonstigem G. eingegangenen Gelder
gehören zur Hälfte der Armenhkasse (Ges. vom 4. Dez. 1837 S. 128