396 Grenzflüsse — Gruben
Mauern, Gräben usw.). Hierüber s. Nachbarrecht 2, Aberbau, Brand—
mauern.
7. Grenzabgrabungen werden nach StGB. 8 3701 bestraft;
s. auch Abgrabungen.
Grenzflüsse s. Gemeindebezirke.
Grenzparochien s. Grenzen 3.
Grenzpolizeiinspektor, Grenzpolizeikommissar s. Gendarmerie II.
Grenzregulierung s. Grenzen 1 und 6, Gemeindebezirke usw.
Grenzrevision s. Grenzen 1.
Grenzwachen s. Steuerbeamte, Gendarmerie II.
Grenzwege s. Grenzen 4.
Griechisch-katholische Kirche ist den übrigen christlichen Be-
kenntnissen (s. konfessionelle Verhältnisse) in bürgerlicher Beziehung
gleichgestellt worden durch Reskript vom 7. Aug. 1815 (Cod. 107). Der
Gottesdienst ist lediglich Privatgottesdienst; die Vornahme von Mini-
sterialhandlungen ist ihren Geistlichen nur mit Beschränkung auf
griechisch-Ratholische Christen gestattet (Cod. 107).
Grober Unfug wird als Ubertretung bestraft (StcB. § 360 11).
Zum Tatbestand gehört, daß die Handlung geeignet ist, den äußern
Bestand der öffentlichen Ordnung zu gefährden. Die Verletzung lediglich
innerer Gefühle und Empfindungen genügt noch nicht (OLe.. 28. März
1901, 24. April 1902, Annalen XXII 310, XXIII 409, Fischer XXV 258).7
Als grober Unfug sind u. a. angesehen worden mutwillige Berursachung
eines Menschenauflaufs (OL. 28. Aug. 1902, Annalen XXIII 306) und
laute Beschimpfungen des Andenkens Bismarckhs (obige Entsch. des OL#.P
vom 28. März 1901). Event. kann grober Unfug ideell mit Beleidigung
und Körperverletzung konkurieren (OL#.8. April 1901, Annalen
XXII 398).
Ebenso Beichsger. 17. Sept. 1901 und 12. Nov. 1901, OLG. München
12. Aov. 1898 und 15. Dez. 1898 (Reger XXII 99, 100, 2. Erg. Bd. 98, 99).
Grog. Gewerbsmäßige Verabreichung von Grog ohne Berech-
tigung zum Branntweinschank (s. d.) ist verboten (SWB. 1875 S. 198
Pkt. ).
Großenhain. Die Benennung „Hain“ ist amtlich in Wegfall
gebracht worden durch Bek. vom 16. Juni 1856 S. 137.
Großer Garten. Das Palais gehört zu den dem König vor-
behaltenen königl. Schlössern (s. d.). Die Aufseher des G. G. sind Hilfs-
beamte der Staatsanwaltschaft (s. Gerichtliche Polizei).
Großhandel s. Kleinhandel.
Großschweidnitz ist Heil= und Pffeganstalt für Geisteskranke
(s. Irrenanstalten).
Gruben. Die gewerbepolizeilichen Bestimmungen sind die-
selben, wie für Brüche (s. d.). Nichtverwahrung von G. hat Bestrafung
nach § 367 12 des StEB. und nach Befinden Ersatzpflicht zur Folge
(s. unverwahrte Gruben). Weitere Bestimmungen betreffen die Abtritts-