Grundstücksabtrennung — Grundstücksspekulation 401
Ermessen der Steuerbehörden gestellt (OVG. 15. Dez. 1901 258 Il S). —
Zu den Abzügen gehören außer den oben genannten (Ges. 8 181,2, 6,
Instr. § 48 Abs. 2 und Ziff. II, §§ 49, 512, 56) noch die Reallasten und Aus-
zugsleistungen (Ges. § 188). Abschreibungen sind unzulässig; Schuldzinsen,
Grundsteuern und Brandbkassenbeiträge sind vom Gesamteinkommen zu
kürzen, Unterhaltungskosten dagegen nur vom Grundstüchseinkommen;
hierüber und wegen der sonstigen allgemeinen Bestimmungen s. Ein-
kommensteuer I. — Das Einkommen aus verpachteten Grundstücken
(Ges. § 21 5) und Dienstländereien (8 20 8) ist, obgleich nicht Ein-
kommen aus Grundbesitz (s. oben 1), wie das Einkommen aus eigenem
Grundbesitz zu beurteilen (s. Gewerbesteuern II 1 b, Diensteinkommen 1b).
Das Einkommen aus Gebäuden, die zu landwirtschaftlichen oder ge-
werblichen Zwecken benutzt werden, fließt mit dem Einkommen aus
Landwirtschaft oder Gewerbe zusammen; gesonderter Einschätzung be-
darf es ebensowenig, wie bei Gebäuden, die zu Schul-, Heil-, Bade-,
Turn= usw. Zwecken dienen; die Unterhaltungskosten gehören jedoch
zu den gewerblichen Unkosten (Ges. § 18 6, Instr. § 53). Durch die
Aufnahme in die Inventur und Bilanz eines Kaufmanns wird ein
Grundstück noch nicht ohne weiteres Geschäftsvermögen (s. Gewerbe-
steuer II 1 ba).
3. Maßgebender Zeitpunkt. Dem Einkommen aus selbst-
bewirtschafteten Grundstüchken der Land= und Forstwirtschaft ist der
dreijährige Durchschnitt zu grunde zu legen, bei noch nicht so langem
Bestehen das Ergebnis seit der Zeit des Bestehens und, wenn auch
dieses keinen Anhalt bietet, der Stand zurzeit der Einschätzung
(Ges. § 18 4); Verlustjahre sind mit Aull anzusetzen (Instr. 8 481).
Bei verpachteten und vermieteten Grundstücken ist das der Ein-
schätzung vorhergegangene Kalenderjahr maßgebend (Unstr. §§ 51, 54).
Wegen der Holzgrundstüchke s. Forstwesen. Im übrigen gelten die all-
gemeinen Grundsätze (s. Einkommensteuer IV).
IV. Zu dem ergänzungsste nerpflichtigen Vermögen gehört
weder das von der Grundsteuer (oben II betroffene, noch das dem
Betriebe der Land= und Forstwirtschaft auf eigenen Grundstücken
dienende Anlage= und Betriebskapital, das letztere mit Ausnahme der
Nebenbetriebe (Ges. vom 2. Juli 1902 S. 259 §8 1, 151, 19, Instr.
vom 3. Febr. 1903 S. 315 88 17, 18).
V. Im Verhältnis zu anderen Staaten wird der Grunddbesitz
nur besteuert, wo er liegt (s. Doppelbesteuerung A I1 1, II 1).
Grundstüchsabtrennung s. Grundstüchsteilung.
Grundstüchsagenten s. Agenten.
Grundstückshandel s. Grundstüchsspekulation, Agenten.
Grundstüchskonsolidation, Grundstückshinzuschlagung s. Hin-
zuschlagung.
Grundstüchsspekulation. I. Zur staatlichen Einkommensteuer
wird das Einkommen derjenigen, die durch gewerbsmäßigen An-- und
von der Mosel, Verwaltungerecht. 26