402 Grundstücksteilung
Verkauf von Grundstücken einen Spekulationsgewinn zu erzielen suchen,
als gewerbliches Einkommen (s. Gewerbesteuern II 1) veranlagt (Instr.
vom 26. Juli 1900 S. 781 § 61 1). Der Begriff Gewerbebetrieb ist auch
hier der der GO. (s. Gewerbe 1 2). Auch der einmalige An= oder Ver-
kauf kann daher steuerpflichtigen Grundstückshandel begründen, wenn er
sich als Teilhandlung einer auf fortgesetzte Gewinnerzielung gerichteten
Tätigkeit darstellt (OVG. 7. Febr. 1901 II.89, 15. April 1901 II S 42,
24. April 1902 II S 10, 4. Aug. 1902 II S 215 und 13. Okt. 1902
II 8 149, Jahrb. 1 72, 74). Die Absicht gewinnbringender Wieder-
veräußerung kann auch dem Erwerbe nachfolgen (O. 26. Febr. 1903
I1 8 39, 4. Juni 1903 II 8 91, 19. Dez. 1901 II S 268 und 10. Okt. 1901
II1 8 167, Jahrb. 1 283). Es ist nicht erforderlich, daß der Handel sich in
ununterbrochener Folge vollzieht (OV. 20. Juni 1901 II S 77). Die
Tatsache, daß der Erbe die stückhweise Weiterveräußerung des ererbten
Grundstücks fortsetzt, genügt zur Annahme gewerbsmäßigen Grund-
stüchshandels nur dann, wenn er durch eignen An= und Verkauf von
Grundstücken zum Zwechkh der Weiterveräußerung oder in anderer Weise
zu erkennen gibt, daß er nunmehr auch seinerseits Grundstüchshandel
treiben will. Bei der Ermittlung des Einkommens ist diesfalls nicht
der vom Erblasser gezahlte Preis in Anrechnung zu bringen (O#.
10. Okt. 1901 I. S 167). Steuerpflichtiger Gewinn eines Kaufmanns
(s. Gewerbesteuern II 1 b a) ist auch der durch Verkauf eines zum
Geschäftsvermögen gehörigen Grundstücks erzielte (O#. 22. Jan. 1903
II S8 21, 10. Okt. 1901 II S 167 und 5. Febr. 1903 II S8 225) bei Ge-
winn durch Grundstüchksenteignung jedoch nur dann, wenn der Kauf-
mann gewerbsmäßigen Grundstüchshandel betreibt (O. 8. Sept. 1902
II 8 133, Jahrb. II 367).
II. Die vorstehenden Grundsätze gelten auch bei den Gemeinde-
leistungen, wo diese nach den Grundsätzen der staatlichen Einkommen-
steuer aufgebracht werden (hiernach modifiziert sich MVO. vom 6. Dez.
1900, Fischer XXII 226, SWB. 1901 S. 26). Auf die Steuer be-
rechtigt ist nur die Gemeinde, wo die gewerbliche Aiederlassung liegt;
die bloße Tatsache des An= und Verkaufs von Grundstücken begründet
noch keine NMiederlassung (OBG. 15. Mai 1902 II 8 76 und 29. Mai
1902 II 8 103, obige MWVO. vom 6. Dez. 1900).
Grundstückhsteilung.“ Einer Beschränkung der Teilbarkeit unter-
liegen nur Rittergüter und die innerhalb ländlicher Gemeinden ge-
legenen, als geschlossen zu betrachtenden Grundstücke mit Ausnahme
von Dorfangern und Gemeindegrundstücken. Abgetrennt werden darf
nur soviel, daß 23 der Grundsteuereinheiten, die beim Erlaß des Dis-
membrationsgesetzes auf dem Grund und Boden hafteten, beim Stamm
verbleiben. Ausnahmen sind insofern nachgelassen, als bei Tausch, Ab-
trennung zum Zwecke der Handelsgärtnerei, zum Erbauen von Wohn-
häusern im Falle dringenden Wohnungsbedürfnisses, sowie bei Ab-
trennung zu wirtschaftlichen Zwecken 18 der sonst unabtrennbaren