Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

Handwerksgesellen 413 
(HGB. 8 4). Als Handelsgewerbe gilt jedoch die Ubernahme der Be= oder 
Verarbeitung von Waren für andere, sofern der Betrieb über den Umfang 
des Handwerks hinausgeht (PÖSB. 8 12). Auch ohne diese Voraus- 
setzung gilt ein gewerbliches Unternehmen als Handelsgewerbe, wenn 
es nach Art und Umfang einen kaufmännisch eingerichteten Betrieb 
erfordert und die Firma in das Handelsregister eingetragen ist. Der 
Unternehmer ist verpflichtet, die Eintragung herbeizuführen (SÖSO#. 8 2). 
Für die Zugehörigkeit zu den Zwangsinnungen sowie zur Handels- 
oder Gewerbekammer (s. d.) ist nicht die Eintragung in das Handels- 
register, sondern der reichs gerichtliche Begriff Fabrik entscheidend.“ Die 
Veranlagung der Handwerker zur Einkommensteuer erfolgt nach den 
für das gewerbliche Einkommen (s. Gewerbesteuer II 1) geltenden. 
Grundsätzen. 
VNicht Handwerker im gewerbepolizeilichen Sinne sind Köche (s. d.), Kunst- 
und Handelsgärtner (s. Gartenbau), Zahnkünstler (s. d.). 
Handwerksgesellen, Handwerkslehrlinge. Für beide gemein- 
sam gelten zunächst die allgemeinen Bestimmungen über gewerbliche 
Arbeiter (s. d.). Sonderbestimmungen sind: Aufgabe der Innungen (s. d.) 
ist die Förderung eines gedeihlichen Verhältnisses zwischen Meistern 
und Gesellen, die Entscheidung von Streitigkeiten (s. Gewerbegerichte 3), 
die Ausbildung der Gehilfen und Lehrlinge, die Einrichtung der Ge- 
sellenprüfung, die Errichtung von Unterstützungskassen (s. Gewerbliche 
Hilfskassen) und die Regelung des Lehrlingswesens (GO. 88 81a2-4, 81 b). 
Die Gesellen nehmen an der Erfüllung der Innungsaufgaben Teil und 
wählen zu diesem Zwecke einen Gesellenausschuß; auch bei den Hand- 
werkshkammern (s. d.) ist ein Gesellenausschuß zu bilden (GO. §#§# 95 
bis 95C, 1031— 103 k). Die Beschlüsse der Zwangsinnung über 
Regelung des Lehrlingswesens bedürfen der Genehmigung der höheren 
Verwaltungsbehörde. Von den Mitgliedern des Vorstands und der 
Ausschüsse der Zwangsinnung müssen mindestens 2°3 das Recht zur 
Anleitung von Lehrlingen haben (GO. §8 100p, 100 r). Den Hand- 
werkskammern gebührt die nähere Regelung des Lehrlingswesens und 
die Bildung der Prüfungsausschüsse für die Gesellenprüfung (8 103e).= 
Ihre Vorschriften zur Regelung des Lehrlingswesens bedürfen der Ge- 
nehmigung des Alinisteriums des Innern (AVO. vom 15. Aug. 1900 
S. 873 § 22).— Insbes. das Lehrlingswesen ordnen §8 129—132a, 
148 9b der GO. Das BRecht zur Anleitung von Lehrlingen steht hier- 
nach nur solchen zu, die das 24. Lebensjahr vollendet, mindestens eine 
dreijsährige Lehrzeit zurüchgelegt und die Gesellenprüfung bestanden 
oder 5 Jahre hindurch das Handwerk selbständig und persönlich aus- 
geübt haben. Die Zurücklegung der Lehrzeit kann auch in einem 
Großbetriebe des Gewerbes erfolgen (§ 129). Die Tätigkeit als Lehr- 
ling, Geselle oder selbständiger Handwerker kann auch im Auslande 
verbracht, dagegen muß die Gesellenprüfung im Inlande bestanden 
worden sein. Bei Verleihung durch die höhere Verwaltungsbehörde
	        
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