414 Handwerkskammern — Handwerksmeister
(& 129 2) kann die österreichische Gesellenprüfung als der deutschen
gleichwertig behandelt werden (MVO. vom 23. April 1902, SWB. 103,
Fischer XXIV 330, Reger XXII 430). Die Innungen können beschließen,
daß der Abschluß des Lehrvertrags vor der Innung zu erfolgen hat
(§ 129b). Die Lehrzeit soll in der Regel 3 Jahre und darf nicht über
4 Jahre betragen (§ 130 a). Innung und Lehrherr sollen den Lehr-
ling anhalten, sich nach Ablauf der Lehrzeit der Gesellenprüfung vor
einem Prüfungsausschuß zu unterziehen, dessen Vorsitzenden die Hand-
werkskammer ernennt; von den Beisitzern wird, soweit nicht die Be-
stelluung des Prüfungsausschusses durch die Handwerkskammer selbst
erfolgt ist, die Hälfte durch die Innung, die andere aus der Zahl der
Gesellen bestellt (GO. 88 131—132⅜). Die Handwerkskammer kann
einen Prüfungsausschuß auch für einzelne freie Innungen errichten,
hat in diesem Falle die Beisitzer nach freiem Ermessen zu bestellen und
ist nicht verpflichtet, die Innung oder den Gesellenausschuß zu Vor-
schlägen aufzufordern (MVVO. vom 30. Juni 1902, SWB. 163). Muster
für einen Innungsbeschluß zur Regelung des Lehrlingswesens gibt
Centr. B. 1898 S. 155. Im übrigen gelten für Handwerkslehrlinge
die allgemeinen Bestimmungen über das Lehrlingswesen (s. d.).
* Das Recht der Uberwachung (§ 1036 5)) steht den Handwerkskammern
nur gegenüber den handwerksmäßigen Betrieben zu (Württ. Ministerium
21. Dez. 1901, Reger XXII 31).
Handwerkskammern. Die H. haben die Interessen des Hand-
werks ihres Bezirks zu vertreten (SO. §§ 103—103 0). Die Wahr-
nehmung ihrer Rechte und Pflichten ist den Gewerbekammern ((.
Handels= und Gewerbekammern) übertragen. In dieser Eigenschaft
unterliegen sie der Aufsicht des Ministeriums des Innern und der
Kreish. Ihre Vorschriften über Regelung des Lehrlingswesens sowie
über die Ausbildung der Meister, Gesellen und Lehrlinge bedürfen der
Genehmigung des Ministeriums des Innern (A#O. vom 15. Aug. 1900
S. 873 § 2, MV0O. vom 1. Nov. 1901, SWB. 244). Uber Streitig-
keiten entscheidet endgültig im Falle von § 10 n1I1 die Kreish., in den
Fällen von §§ 10 Zn2, 10302, 3 das Ministerium des Innern. Die
Anfechtungsklage ist daher in diesen Fällen ausgeschlossen. Innungen
und Innungsausschüsse sind verpflichtet, den Anordnungen der H. Folge
zu leisten (GO. 8 103f0.. Von Meuerrichtung und Auflösung von
Innungen hat die Kreish. die H. in Kenntnis zu setzen (MVO. vom
6. Dez. 1900, SWB. 1901 S. 40). Uber die Wahlen zur H., insbes.
das Wahlrecht derjenigen, die außer dem Handwerk eine Fabrik oder
ein Handelsgewerbe betreiben, s. Handels= und Gewerbekammern.
*Dagegen findet die in § 103 n2 geordnete Strafbefugnis der H. gegen-
über den Innungen keine Anwendung (Preuß. Ministerium 10. Mai 1901,
Reger XXI 363).
Handwerksmeister. Den Mieistertitel in Verbindung mit der
Bezeichnung „Handwerks"“ dürfen nur Handwerker führen, wenn sie