416 Hausindustrie — Hebammen
licher Voranschlag aufzustellen und der Inspektionsbehörde zu über-
reichen, s. Schulkasse III. Für politische Gemeinden ist die Einreichung
eines H. nicht mehr vorgeschrieben. Uber den Staatshauspaltplan (s. d.).
Hausindustrie. Die Hausindustriegewerbe der Klöppelei, Stickerei,
Strohflechterei usw. unterliegen, soweit der Betrieb nicht auf eigne
Rechnung und ohne Verwendung von Gehilfen erfolgt, der gewerb-
lichen Anzeigepflicht (s. Gewerbebetrieb Il) nicht. Weber und Wirkher,
die in ihrer Behausung auf ihren Stühlen, wenn auch gegen Lohn
arbeiten, sind dagegen anzeigepflichtig (ADBVO. vom 28. Alärz 1892
S. 28 § 10 5, 6). Die Bestimmungen über Arbeitslohn (s. d.) gelten
auch für die H. (GO. §8 119, 119b). Ebenso unterliegt sie der Zu-
ständigkeit der Gewerbegerichte (RGes. vom 29. Sept. 1901 S. 353 8 5).
Inwieweit sie der Arbeiterversicherung unterliegt s. Invalidenversiche-
rung I2b, Unfallversicherung A I., Krankenversicherung A. Uber den Be-
griff Hausgewerbtreibender im letzteren Sinne und den Unterschied vom
Heimarbeiter s. OV. 2. Juli 1902 1 S 66, Jahrb. III 167.7
* Uber dasselbe Thema s. Bad. VGH. 12. Dez. 1900 (Arbeiterversorgung
XVIII 441, Reger XXI 254). Uber den Begriff H. im Sinne der GO. s. Reichsger.
5. Juni 1899, Fischer XXII 167.
Hausiergewerbe s. Wandergewerbe.
Hauslehrer s. Privatunterricht.
Hauslisten sind zur Vorbereitung der Einschätzung zur Ein-
kommensteuer (s. d. VII) und Ergänzungssteuer (s. d. V) von den Ge-
meindebehörden jedem Hausbesitzer zuzufertigen.
Haussöhne s. Einkommensteuer IX.
Haussuchung s. Durchsuchung.
Haustausen. Zu H. bedarf es einer Dispensation nicht, die
kirchliche Gebühr (s. d.) ist jedoch höher zu bemessen (VO. vom 28. Alai#
1850 S. 144 § 3, Kirchenges. vom 2. Dez. 1876 S. 715 § 5, A#0O.
vom 15. Dez. 1876 S. 717 § 5).
Haustrauungen. Die H. sind gegen erhöhte Gebühr auf Wunsch
in geeigneten Fällen zulässig. Außer der zur Kirchengemeindekasse zu
entrichtenden Gebühr kann durch örtliches Statut eine Gebühr zur
Kirchenkasse bedungen werden (A#VO. vom 15. Dez. 1876 S. 717 8 B5,
Trauordnung vom 23. Juni 1901 S. 85 8S 14).
Häute s. Rohäute.
Hazardspiel s. GElücksspiel.
Hebammen. 1. Die Voraussetzung der Anstellung als H.
ist ein halbjähriger Lehrkursus in einer öffentlichen Hebammenschule
und nach vollendetem Unterrichte die Prüfung vor dem Landesmedizinal-
kollegium, über deren Erfolg ein Zeugnis auszustellen und der H. noch
vor der Anstellung auszuhändigen ist. Die Anmeldung bei der Direktion
der Hebammenschule hat mindestens 2 Monate vor Beginn des Lehr-
kursus zu erfolgen. Die Aufzunehmenden sind vorher durch den Be-
zirksarzt auf ihre Tauglichkeit zu prüfen und haben ein von der