Hebammen 417
Ortspolizeibehörde auf Grund vorherigen Einvernehmens mit dem
Ortsgeistlichen auszustellendes Leumunds= und Geburtszeugnis beizu-
bringen. Für den Unterricht hat als Leitfaden das Hebammenbuch
zu dienen (Alandat vom 2. April 1818 S. 9 §§ 1—6, 22, GO. 8 302,
VO. vom 16. Nov. 1897 S. 152 §§ 42, 5, Bek. vom 17. Juli 1902
S. 293, Hebammenordnung §8 1, 2, VO. vom 12. April 1865 S. 115
§ 124, Instr. vom 10. Juli 1884 S. 210 § 272, MV0O. vom 30. Jan.
1885, Fischer VI 143).
2. Anstellung und Verpflichtung: Jeder H. ist ein besonderer
Bezirk zuzuweisen, jedoch darf sie, soweit nicht Umgehungsentschädi-
gung ausbedungen ist (s. u. 5), die Praxis auch außerhalb des Bezirks
ausüben. Die Wahl erfolgt durch die Gemeindevertretungen und Guts-
herrschaften, die Anstellung und Verpflichtung durch die Amtsh. (Stadtrat),
die bei Säumigkeit der Gemeinde die Stelle sofort zu besetzen hat.
Mangels Einigung entscheidet die Aufsichtsbehörde im Einvernehmen
mit dem Bezirksarzt (VO. vom 16. Aov. 1897 §§ 7—10, Mandat
vom 2. April 1818 § 222, RLGO. 8§ 69, Instr. vom 10. Juli 1884
§ 271, 3, MVO. vom 2. Sept. 1875, SWB. 191). Streitigkeiten aus
dem Verbandsverhältnis gehören vor die Verwaltungsgerichte (Ges.
vom 19. Juli 1900 S. 486 § 21 3, . Die Verpflichtungsformel gibt
die Beilage zur WO. vom 16. çov. 1897 S. 156; vorher muß die H.
den Besitz des Hebammengeräts, des Hebammenbuchs und der dazu
gehörigen Instruktionen nachgewiesen haben (§8§ 6, 11, 12 dieser B0O.).
Auch die an anderen deutschen Anstalten gebildeten Personen khönnen
in Sachsen als H. angestellt werden; im Grenzverkehr mit Osterreich
und Bayern ist die gegenseitige Zulassung gestattet (MVO. vom 22. Aug.
1882, Fischer II 312, Ubereinkunft vom 30. Sept. 1882, REl. 1883
S. 39, MVO. vom 11. Sept. 1894, Fischer VI 34).
3. Die Berufspflichten der H. sind zusammengestellt in der
Hebammenordnung vom 16. MNçov. 1897 S. 157 und den An-
weisungen zur Verhütung des Kindbettfiebers sowie für das Verhalten
bei Augenentzündung Neugeborener (VO. vom 16. Aov. 1897 8 2,
MV0O. vom 30. Juni und 13. Sept. 1902, SW B. 205, 229, Fischer
XXIV 328, XXV 176). Uber ihre Anzeigeverpflichtungen gegenüber
den Pfarrämtern, Standesbeamten und Geburtsärzten s. Geburts-
anzeigen, Geburtslisten. Uber die Pflicht der Verschwiegenheit s. Amts-
geheimnis. -
4. Aufsichtsführung, Disziplinarbestimmungen, Ent—
hebung. Das Prüfungszeugnis kann zurüchgenommen“ werden,
wenn aus dem Verhalten der H. der Mangel der vorauszusetzenden
Eigenschaften erhellt. Die Bezirksärzte haben über das pflichtmäßige
Berhalten der H. sorgfältig zu wachen und sich zu überzeugen, daß sie
in ihren Kenntnissen nicht zurückgegangen sind. H., die seit länger als
2 Jahren von ihrem Berufe zurückgetreten waren, oder binnen 2 Jahren
nach der Entlassung aus der Hebammenschule nicht angestellt worden
von der Mosel, Verwaltungerecht. 27