Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

422 Heroin — Hilfslehrer und Vikare 
Gastwirtschaft ist das Recht zum Beherbergen enthalten (VO. von 1875, 
SWB. 198). Eine Verpflichtung der Gastwirte zur Aufnahme obdach- 
loser Armer besteht nicht; hierüber und über die Frage, ob Gewährung 
von H. Armenunterstützung sei, s. Obdach. 
Heroin s. Apotheker 3. 
Herrenlose Sachen s. Aneignungsrecht. 
Herrnhuter Brüdergemeine. Die Eovangelische Brüderunität 
(Sitz Berthelsdorf), eine zu den Augsburgischen Konfessionsverwandten 
gehörige Religionsgesellschaft, ist durch Versicherungsdekret vom 20. Sept. 
1749 (Cod. 154) zur freien Religionsausübung zugelassen und hat durch 
AMV. vom 30. April 1895 Rechtsfähigkeit erlangt. Ihre Organe 
sind die Deutsche Unitätssynode und die von dieser eingesetzte Deutsche 
Unitätsdirektion zu Berthelsdorf. Die Herrnhuter Brüdergemeine ist 
Mitglied der Unität. — Die Arbeit der Brüderunität und ihrer Einzel- 
gemeinen gehört zu den kirchlichen und daher steuerfreien Zwecken 
im Sinne von § 610 des Einkommensteuerges. (OV. 14. Juli 1902 
I1 S 81, 90, 91). 
Herumziehende Komödianten, Musiker ufw. s. Wander- 
gewerbe III. 
Hilfeleistung s. Nothilfe. 
Hilfsärztliches Externat s. Krankenanstalten II. 
Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft s. Gerichtliche Polizei. 
Hilfsbedürftigkeit s. Armenwesen II. 
Hilfsgeistliche und Vikare werden vom Landeskonsistorium ohne 
Beteiligung des Rollators und Kirchenvorstandes angestellt, nicht kon- 
firmiert und haben keinen Anspruch auf Pension. Die Dienstzeit als 
H. wird ihnen, wenn sie in einem ständigen Amte in Ruhestand treten, 
vom erfüllten 25. Lebensjahre an angerechnet. Auch an der Witwen- 
und Waisenpensionskasse nehmen sie keinen Anteil (Ges. vom 15. April 
1873 S. 383 § 11, BO. vom 2. Juli 1878, Kons. B. 58, VO. vom 
29. April 1882, Kons. B. 185, Ges. vom 3. Mai 1892 S. 132 §§ 1, 9, 
Ges. vom 1. Dez. 1837 S. 185 § 3). Im Kirchenvorstande können 
sie beratende Stimme erhalten (s. Geistliche IV 1.) 
Hilfskassen s. Gewerbliche Hilfskassen. 
Hilfslehrer und Vikare. An höheren Unterrichtsanstalten 
(s. d.) werden H. nur mit Vorbehalt dreimonatlicher Kündigung an- 
genommen. Sie sind nicht Mlitglieder der Lehrerkonferenz (s. d.) und 
werden nur mittels Handschlages verpflichtet (Ges. vom 22. Aug. 1876 
S. 317 §§ 9, 17—21, A#O. vom 29. Jan. 1877 S. 43 5, 13). Für 
die Hilfslehrerstellen an Bolksschulen wird die Anwartschaft durch 
die Schulamtskandidatenprüfung (s. d.), von Kandidaten der Theologie 
und des Predigtamtes auch ohne diese Prüfung erworben. Der An- 
stellung als ständiger Lehrer (s. d.) hat eine mindestens dreijährige Ver- 
wendung als H. oder VBikar vorauszugehen, doch kann die Wahl- 
fähigkeitsprüfung bereits im dritten Jahre erfolgen. Die Verteilung
	        
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