422 Heroin — Hilfslehrer und Vikare
Gastwirtschaft ist das Recht zum Beherbergen enthalten (VO. von 1875,
SWB. 198). Eine Verpflichtung der Gastwirte zur Aufnahme obdach-
loser Armer besteht nicht; hierüber und über die Frage, ob Gewährung
von H. Armenunterstützung sei, s. Obdach.
Heroin s. Apotheker 3.
Herrenlose Sachen s. Aneignungsrecht.
Herrnhuter Brüdergemeine. Die Eovangelische Brüderunität
(Sitz Berthelsdorf), eine zu den Augsburgischen Konfessionsverwandten
gehörige Religionsgesellschaft, ist durch Versicherungsdekret vom 20. Sept.
1749 (Cod. 154) zur freien Religionsausübung zugelassen und hat durch
AMV. vom 30. April 1895 Rechtsfähigkeit erlangt. Ihre Organe
sind die Deutsche Unitätssynode und die von dieser eingesetzte Deutsche
Unitätsdirektion zu Berthelsdorf. Die Herrnhuter Brüdergemeine ist
Mitglied der Unität. — Die Arbeit der Brüderunität und ihrer Einzel-
gemeinen gehört zu den kirchlichen und daher steuerfreien Zwecken
im Sinne von § 610 des Einkommensteuerges. (OV. 14. Juli 1902
I1 S 81, 90, 91).
Herumziehende Komödianten, Musiker ufw. s. Wander-
gewerbe III.
Hilfeleistung s. Nothilfe.
Hilfsärztliches Externat s. Krankenanstalten II.
Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft s. Gerichtliche Polizei.
Hilfsbedürftigkeit s. Armenwesen II.
Hilfsgeistliche und Vikare werden vom Landeskonsistorium ohne
Beteiligung des Rollators und Kirchenvorstandes angestellt, nicht kon-
firmiert und haben keinen Anspruch auf Pension. Die Dienstzeit als
H. wird ihnen, wenn sie in einem ständigen Amte in Ruhestand treten,
vom erfüllten 25. Lebensjahre an angerechnet. Auch an der Witwen-
und Waisenpensionskasse nehmen sie keinen Anteil (Ges. vom 15. April
1873 S. 383 § 11, BO. vom 2. Juli 1878, Kons. B. 58, VO. vom
29. April 1882, Kons. B. 185, Ges. vom 3. Mai 1892 S. 132 §§ 1, 9,
Ges. vom 1. Dez. 1837 S. 185 § 3). Im Kirchenvorstande können
sie beratende Stimme erhalten (s. Geistliche IV 1.)
Hilfskassen s. Gewerbliche Hilfskassen.
Hilfslehrer und Vikare. An höheren Unterrichtsanstalten
(s. d.) werden H. nur mit Vorbehalt dreimonatlicher Kündigung an-
genommen. Sie sind nicht Mlitglieder der Lehrerkonferenz (s. d.) und
werden nur mittels Handschlages verpflichtet (Ges. vom 22. Aug. 1876
S. 317 §§ 9, 17—21, A#O. vom 29. Jan. 1877 S. 43 5, 13). Für
die Hilfslehrerstellen an Bolksschulen wird die Anwartschaft durch
die Schulamtskandidatenprüfung (s. d.), von Kandidaten der Theologie
und des Predigtamtes auch ohne diese Prüfung erworben. Der An-
stellung als ständiger Lehrer (s. d.) hat eine mindestens dreijährige Ver-
wendung als H. oder VBikar vorauszugehen, doch kann die Wahl-
fähigkeitsprüfung bereits im dritten Jahre erfolgen. Die Verteilung