426 Hochstift Meißen — Hostirchen
Hochstift Meißen s. Stifter.
Hochwasser. Bei Eisgang und Hochfluten der Elbe erfolgt die
erste Benachrichtigung der Bewohner durch die Wasserbaudirektion und,
soweit die Ortschaften nicht eigene Telegraphenanstalten haben, durch
Boten. Die Ortsbehörden haben die Wasserstandsnachrichten unverzüg-
lich durch Anschlag, Extrablätter usw. zu verbreiten (VO. vom 26. Jan.
1891, D#aü. 12, SWB. 149). Die Verpflichtungen der innerhalb der
Umdammung Wohnenden regelt Mandat vom 7. Aug. 1819 S. 197
§8 10, 14 Schlußs.) Für die übrigen Wasserläufe ist der Hochwasser-
Beobachtungs= und Meldedienst geordnet durch VO. vom 3. Jan.
1903 S. 59. Hiernach ist ein Metz von Beobachtungsstellen und Gefahren=
marken einzurichten (§§ 3—10). Wo und wie die Meldungen zu
bewirken sind, ist für jedes Flußgebiet von der Polizeibehörde durch
Regulativ zu bestimmen (§8 11—20, 22). Zuständig für die all-
gemeine Regelung und Beaussichtigung sind die Amtsh., in den eximierten
Städten die Stadträte (§ 21). Ortspolizeibehörden sind auch die Bürger-
meister kl. St O., Gemeindevorstände und Gutsvorsteher (§ 29). Zur Vor-
bereitung einer genaueren Voraussage der Hochwasserstände sind an den
wichtigeren Beobachtungs= und Meldestellen Pegel anzubringen (§ 30).
Weitere Ausführungsbestimmungen zur VO. vom 3. Jan. 1903 ent-
hält MVO. vom 28. Alärz 1903, SWB. 106. Die Auszahlung der
Kosten für die erstmalige Einrichtung des Hochwasserdienstes bewirkt
die Kassenverwaltung der Amtsh. gegen Beleg der Wasserbaubehörde
(MVO. vom 12. Mai 1903, SWB. 123). — Das Hochflutgebiet ist von
der Bebauung freizuhalten und im Bebauungeplane auszuscheiden
(s. Bauwesen XII 3). Infolge von Hochfluten kann das Umlegungs-
verfahren eintreten (s. Bauwesen VIII). Im übrigen s. Wasserbau.
Hochweitzschen ist Landes-Heil- und Pflegeanstalt für Epilep-
tische (s. d.).
Hofbauwesen. Die Hofbauten sind den allgemeinen und orts-
baupolizeilichen Vorschriften zwar ebenfalls unterworfen, nicht jedoch
der Genehmigung und Beaussichtigung durch die Baupolizeibehörde
(s. Bauwesen XII 12).
Hofbeamte sind nicht Staatsdiener (s. d. HD.
Hofkapelle; den Aufwand dechkt die Zivilliste (s. d.).
Hofkirchen. Der Aufwand für die kath. H. wird vollständig,
der für die evang. H. bis zu einem bestimmten Betrage aus der Zivil-
liste bestritten. Die Kkath. H. untersteht in den auf die Zivilliste bezüg-
lichen Angelegenheiten dem Ministerium des königl. Hauses (VU. § 225,
VO. vom 7. Vov. 1831 S. 323 Ar. 9). Die evang. H. hat kheinen be-
stimmt begrenzten Pfarrsprengel. Ihre Geistlichen sind mit gewissen
Beschränkungen befugt, die Seelsorge und geistlichen Handlungen in
allen Teilen der Stadt auszuüben. Die Anstellung der Geistlichen ge-
bührt den in evangelicis beauftragten Staatsministern. Der Oberhof-