Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

432 Hüttenarbeiter — Hypothekenbanken 
(AVO. 8 4, VO. vom 22. Aug. 1874 S. 125 8 27). Jeder Steuer— 
marke ist eine Belehrung über die Tollwut (s. d.) beizugeben. Von dem 
Ertrage der Jahressteuer sind 30 Pf. Verwaltungsaufwand zu kürzen 
(AVO. 8 7, VO. vom 6. Okt. 1869 S. 296), jedoch den amtshaupt- 
mannschaftlichen Unterstützungskassen nicht mehr zuzuweisen (s. Ge— 
bühren ll). Hinterziehungen der Steuer werden im Steuerstrafverfahren 
(s. d.) mit dem dreifachen Betrage der Steuer, andere Zuwiderhand- 
lungen mit 3 Ml. geahndet (Ges. § 7). Hinterziehung setzt Vorsätzlich- 
keit voraus (Fischer I 374). Erlaß des Mindestbetrags ist unzulässig 
(MVO. vom 29. Vov. 1893, SWB. 237, Fischer XV 110). Besitzer 
des Hundes ist derjenige, der über ihn die tatsächliche Herrschaft aus- 
übt (OLG. 13. Juni 1901, Annalen XXIII 14), auch derjenige, der den 
Hund eines unbekannten Eigentümers aufgenommen hat (Fischer 1 374). 
Bei Staatsforstrevieren ist die Steuer zur Forstkasse nur dann zu ver- 
einnahmen, wenn das Grundstück, auf dem der Hund gehalten wird, 
dem selbständigen Armenverbande des Reviers zugehört (MWVO. vom 
29. Okt. 1901, Fischer XXIII 362). Eine Gemeinde, die mit einem 
Gutsbezirk einen Ortsarmenverband bildet, kann die Steuer nicht 
einseitig durch Einführung einer Gemeindeabgabe erhöhen (MV0. 
vom 29. Aug. 1901, SWB. 207). 
Hüttenarbeiter, Hüttenwerke. Die Hütten= und Blaufarben- 
werke gehören zur Zuständigkeit des Ministeriums des Innern, soweit 
nicht nach der Berggesetzgebung (s. Bergbehörden) die Zuständigkeit 
des Finanzministeriums oder beider Ministerien eintritt (VO. vom 
22. Juni 1851 S. 285 §8 8, 9). Die früher unter der Bezeichnung 
„Generalschmelzadministration“ zusammengefaßten, unter Verwaltung 
des Oberhüttenamts stehenden staatlichen Hüttenwerke führen jetzt den 
Aamen „Fiskalische Hüttenwerke bei Freiberg“; die zugehörige Kasse 
heißt Haupthüttenkasse (Bek. vom 9. Mai 1871 S. 64). Hammer- 
werke, zu denen auch die kleineren Preßlufthämmer gehören (M. 
vom 26. März 1902, SWB. 96, BReger XXII 301), Anlagen zur Ge- 
winnung roher Metalle, Röstöfen, Metallgießereien (s. d.), Glas= und 
Rußhütten sind genehmigungspflichtige gewerbliche Anlagen (s. d. ). 
Uber ihre Arbeiter s. Bergarbeiter, gewerbliche Anlagen III. Uber die 
Prüfung für das Hüttenfach s. Staatstechniker. 
*Ob zu den Hammerwerken auch die Walzwerke gehören, ist zweifelhaft 
(Preuß. SW. s. Reger XXI 2). 
Hutungsvergehen s. Feldpolizei. 
Hydrasystem s. Gutscheinhandel. 
Hygiene s. Gesundheitspolizei IUl. 
Hypnotische Vorstellungen. Die Veranstaltung öffentlicher h. V. 
ist unter Strafandrohung zu verbieten (MVO. vom 6. Okt. 1888, 
Fischer X 62, SWB. 192, DKB. 48). 
Hypothekenbanken. Die Verhältnisse der H. sind geordnet durch 
Res. vom 13. Juli 1899 S. 375. Aktien= und Kommanditaktien-
	        
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